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Bw 102, Ersatzneubau Vorpommernbrücke sowie Umbau L 22
Hanse- und Universitätsstadt Rostock, Tiefbauamt · Rostock · Mecklenburg-Vorpommern · Kommunaler Auftraggeber
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Die Hanse- und Universitätsstadt, Tiefbauamt, plant den Ersatzneubau der Vorpommernbrücke (BW 102) im Zuge der L 22 über die Warnow. Als Grundlage der Erarbeitung der umweltfachlichen Antragsunterlagen für das geplante Vorhaben (UVP-Bericht, landschaftsplanerischer Begleitplan (LBP), FFH-Verträglichkeitsprüfungen (FFH-VP), Artenschutzfachbeitrag (AFB)) sind faunistische Kartierungen erforderlich.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Das Wichtigste auf einen Blick
- Auftragsgegenstand sind faunistische Kartierungen für den Ersatzneubau der Vorpommernbrücke und Umbau der L 22.
- Die Kartierungen dienen als Grundlage für umweltfachliche Antragsunterlagen (UVP, LBP, FFH-VP, AFB).
- Es handelt sich um eine offene Ausschreibung für Dienstleistungen.
- Der Erfüllungsort ist Rostock.
Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock sucht Dienstleistungen für faunistische Kartierungen im Rahmen des Ersatzneubaus der Vorpommernbrücke.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Angebotspreis 100 %Preis
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Anforderungen an Bieter (Eignung)
Was Sie zur Teilnahme nachweisen müssen — wie vom Auftraggeber gefordert.
Befähigung zur Berufsausübung
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Eintragung Handelsregister
Juristische Personen haben einen aktuellen Handelsregisterauszug bzw. eine gleichwertige Bescheinigung des Herkunftslandes, nicht älter als 12 Monate bezogen auf den Ablauf der Angebotsfrist, beizubringen (§ 44 VgV).
Wirtschaftliche & finanzielle Leistungsfähigkeit
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Berufshaftpflichtversicherung
§ 45 (4) Nr. 2 VgV: Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Nachweis, dass im Auftragsfall durch eine Haftpflichtversicherung eine Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von 1,0 Mio. EUR und für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) in Höhe von 1,5 Mio. EUR gegeben ist.
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Durchschnittlicher Jahresumsatz
§ 45 (4) Nr. 4 VgV: Mindestjahresumsatz (netto) des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags: 100 Tsd EUR netto im Leistungsbild Faunistische Kartierungen.
Technische & berufliche Leistungsfähigkeit
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Werkzeuge, Anlagen, technische Ausrüstung
§ 46 (3) Nr. 9 VgV: Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung, über die das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt (Eigentum, Miete, Leasing oder im Wege der Eignungsleihe gemäß § 47 VgV) Artengruppe Mindestausstattung Übergreifend GIS- und Geodatenbearbeitung Avifauna Optische Ausrüstung zur Vogelkartierung Fledermäuse Technik zur Erfassung und Auswertung von Fledermausrufendarun-ter eine bedarfsgerechte Anzahl (mind. 6 Stück) funktionsbereiter Horchboxen Fische/Rundmäuler Für die vorgesehene Methode erforderliche Gewässererfassungsge-räte Xylobionte Käfer Geeignete Erfassungs- und Untersuchungstechnik gemäß den aktu-ellen fachspezifischen Kartierstandards. Schnecken/Muscheln Geeignete hydrobiologische Feld- und Bestimmungsausrüstung gemäß den aktuellen fachspezifischen Kartierstandards
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Referenzen (vergleichbare Dienstleistungen)
§ 46 (3) Nr. 1 VgV: Unternehmensreferenzen Zum Nachweis seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit hat der Bieter 2 vergleichbare Referenzprojekte über früher ausgeführte Dienstleistungsaufträge vorzulegen. Die geforderten Referenzen müssen innerhalb der letzten fünf Jahre (Stichtag ist der Ablauf der Angebotsfrist) erfolgreich abgeschlossen oder bis zum Stichtag in wesentlichen Teilen erbracht worden sein. Ein Referenzprojekt gilt als in wesentlichen Teilen erbracht, wenn die faunistischen Feldkartierungen für die benannten Artengruppen vollständig abgeschlossen sind und dem damaligen Auftraggeber hierüber bereits eine dokumentierte Zwischenauswertung oder ein Berichtsentwurf übergeben wurde. Ein Referenzprojekt gilt als vergleichbar, wenn es folgende Mindestanforderungen erfüllt: - Durchführung faunistischer Feldkartierungen für mindestens zwei der ausgeschriebenen planungsrelevanten Artengruppen (Avifauna, Fledermäuse, Fische/Rundmäuler, Xylobionte Käfer, Schnecken und Muscheln - fachliche Auswertung und Dokumentation der Kartierungsergebnisse, - die Leistungen müssen nach fachlich anerkannten Methoden der jeweiligen Artengruppe bzw. des jeweiligen Fachgebiets erbracht worden sein Es ist zulässig, dass in beiden Referenzprojekten identische Artengruppen kartiert wurden.
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Ausbildungs-/Berufsqualifikation des Personals
§ 46 (3) Nr. 2 VgV: Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung. 1. Projektleitung Der Bieter hat eine verantwortliche fachliche Leitung für die Gesamtkoordination und fachliche Qualitätssicherung der Leistungen zu benennen. Voraussetzung ist ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium (Bachelor, Diplom, Master oder vergleichbarer berufsqualifizierender Abschluss) in den Fachrichtungen Biologie, Landschaftsökologie, Landschaftsplanung, Umweltwissenschaften, Naturschutz oder einer vergleichbaren Fachrichtung sowie mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung in der fachlichen Bearbeitung und Projektleitung faunistischer Kartierprojekte einschließlich der fachlichen Auswertung und Dokumentation der Ergebnisse für die direkte Verwendung in naturschutzfachlichen Planungs- und Zulassungsverfahren (z. B. als Datengrundlage für Artenschutzfachbeiträge oder Umweltverträglichkeitsprüfungen). 2. Kartierer je Artengruppe Für jede bearbeitete Artengruppe (Avifauna, Fledermäuse, Fische, Rundmäuler, Xylobionte Käfer, Schnecken und Muscheln) ist mindestens eine fachlich geeignete Person zu benennen. Eine Mehrfachbenennung von Personen für verschiedene Artengruppen sowie eine Personalunion mit der Projektleitung sind zulässig, sofern die jeweiligen Mindestanforderungen erfüllt werden. Jede Person muss vertiefte Arten- und Methodenkenntnisse gemäß den aktuellen landesspezifischen Standards (M-V: fachliche Vorgaben des LUNG) oder vergleichbaren methodischen Richtlinien besitzen. Für jeden benannten Kartierer muss eine Erfahrung aus mindestens drei einschlägigen Projektreferenzen innerhalb der letzten fünf Jahre vorliegen, bei denen die jeweilige Artengruppe eigenständig oder in verantwortlicher fachlicher Rolle kartiert, ausgewertet und dokumentiert wurde.
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Nachunternehmer-Anteil
§ 46 (3) Nr. 10 VgV: Teil des Auftrages, der unter Umständen an Unterauftragnehmer vom Bieter vergeben werden sollen. Der Bieter ist nur dann geeignet, wenn die von ihm benannten Nachunternehmer den Mindeststandards für die übernommenen Leistungen genügen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Solche Anforderungen kommen wieder
Hier wurden Nachweise zu Befähigung zur Berufsausübung, Wirtschaftliche & finanzielle Leistungsfähigkeit, Technische & berufliche Leistungsfähigkeit verlangt. Für diese Ausschreibung ist die Frist vorbei — mit einem kostenlosen Suchprofil bekommen Sie vergleichbare Ausschreibungen am Tag der Veröffentlichung per E-Mail, statt sie Wochen später über eine Suchmaschine zu finden.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Nachforderung fehlender Unterlagen möglich
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
- Elektronische Rechnung (eRechnung) verpflichtend
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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- Frist 24.07.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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Wertung
Angebote werden geprüft
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Vergabeergebnis
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Preiseinschätzung
Basierend auf 29 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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