Lieferung von Verpackungs-, Reinigungsmaterial und Hygieneartikeln
KI Das Studierendenwerk Thüringen schreibt die Lieferung von Verpackungs-, Reinigungs- und Hygieneartikeln mit einem geschätzten Auftragswert von 2,32 Millionen Euro aus.
Logistik Zentrum Niedersachsen Landesbetrieb - Außenstelle Hannover · Hannover
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Kostenlos beobachten →Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung). In dieser Zuständigkeit umfasst der Auftrag den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) über die Lieferung von Ecolab-Produkten für alle Dienststellen der unmittelbaren und mittelbaren niedersächsischen Landesverwaltung inkl. der niedersächsischen Inseln, das Thüringer Ministerium für Justiz, Migration und Verbraucherschutz inkl. der nachgeordneten Bereiche sowie das Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung inkl. nachgeordneter Bereiche. Die Ausschreibung erfolgt produktspezifisch, da die Dienststellen aufgrund von vorhandenen Mietgeräten und Dosieranlagen für die Spülstraßen, Wäscherei und Spender gem. Hautschutzplan von der Firma Ecolab nur die Ecolab-Produkte verwenden dürfen (gem. Servicevereinbarung). Die Kartuschen anderer Hersteller sind nicht kompatibel und die Dosierung ist individuell eingestellt. Abrufberechtigt für alle Dienststellen der unmittelbaren und mittelbaren niedersächsischen Landesverwaltung inkl. der niedersächsischen Inseln, das Thüringer Ministerium für Justiz, Migration und Verbraucherschutz inkl. der nachgeordneten Bereiche und das Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung inkl. der nachgeordneten Bereiche. Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung - Technischer Teil (Teil B) inkl. Angebotsvordruck zu entnehmen.
Branche: Lebensmittel & Catering
Ausschreibung für eine Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Ecolab-Produkten für die niedersächsische Landesverwaltung und ausgewählte Thüringer Ministerien.
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Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
70% Preis (maximal 700 Punkte, gemäß Angebotssumme netto aus dem Angebotsvordruck, die Berechnung erfolgt wie in der Bewertungsmatrix beschrieben) Die jeweils erreichten Punkte aus den Kriterien Preis und Lieferzeit werden addiert. Insgesamt können 1.000 Wertungspunkte erreicht werden. Das wirtschaftlichste Angebot ist das Angebot mit den meisten Wertungs-punkten. Sollten zwei Angebote die gleiche Gesamtpunktzahl erreichen, erhält das Angebot mit der niedrigsten An-gebotssumme(netto) den Zuschlag. Sollte diese wiederum gleich hoch sein, entscheidet das Losverfahren. Im Übrigen wird bezüglich der Prüfung und Wertung der Angebote auf §§ 56, 57 und 60 VgV verwiesen.
- 30% Lieferzeit (maximal 300 Punkte, gemäß Bewertungsmatrix) Die jeweils erreichten Punkte aus den Kriterien Preis und Lieferzeit werden addiert. Insgesamt können 1.000 Wertungspunkte erreicht werden. Das wirtschaftlichste Angebot ist das Angebot mit den meisten Wertungspunkten. Sollten zwei Angebote die gleiche Gesamtpunktzahl erreichen, erhält das Angebot mit der niedrigsten Angebotssumme(netto) den Zuschlag. Sollte diese wiederum gleich hoch sein, entscheidet das Losverfahren. Im Übrigen wird bezüglich der Prüfung und Wertung der Angebote auf §§ 56, 57 und 60 VgV verwiesen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Bestimmte fehlende Unterlagen dürfen nachgefordert werden — nicht alle.
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 GWB lautet: "Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten: (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an." § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber [...] (2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist."
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Auftrag wurde zugeschlagen · 36 Tage nach Fristende
Basierend auf 38 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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