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Rahmenvereinbarung für die Beschaffung von Standard-Arbeitsplatzmonitoren für den Südwestrundfunk und weitere Bezugsberechtigte
Südwestrundfunk · Stuttgart · Baden-Württemberg · Körperschaft des öffentlichen Rechts (Land)
Beschreibung
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine leistungsfähige und funktionierende IT-Infrastruktur zwingend angewiesen. Hierzu gehören auch Standard–Arbeitsplatzmonitore (im folgenden auch Monitor), die in verschiedenen Bereichen, wie beispielsweise bei der Bürokommunikation und auch für Audio- und Videoproduktion und andere Aufgaben eingesetzt werden. Die bisher eingesetzten Standard–Arbeitsplatzmonitore sollen am Ende ihres Lebenszyklus durch neue, dem Stand der Technik entsprechende Standard–Arbeitsplatzmonitore ersetzt werden. Unter Federführung des Südwestrundfunks (SWR) wird mit diesem EU-weiten Vergabeverfahren beabsichtigt, eine Rahmenvereinbarung mit einem Auftragnehmer für die Lieferung und Instandhaltung von Standard-Arbeitsplatzmonitoren abzuschließen. Die über dieses Vergabeverfahren ausgeschriebenen Hauptleistungen sind: - Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung von handelsüblichen Arbeitsplatzmonitoren in mehreren Leistungsklassen sowie Instandhaltungs- und Garantieleistungen Optionale Leistung ist: - Garantieerweiterung Wichtig sind für dieses Vorhaben folgende Punkte: - Technische Leistungsmerkmale der Standard-Arbeitsplatzmonitore - Kontinuität und Qualität in der Abwicklung der Garantieleistungen - Logistische Leistung Es sind ausschließlich Neugeräte (keine wiederaufbereiteten Geräte) zulässig.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: IT & Digitalisierung
Ausschreibung für eine Rahmenvereinbarung zur Lieferung und Instandhaltung von Standard-Arbeitsplatzmonitoren für den Südwestrundfunk und weitere Bezugsberechtigte.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Anforderungen an Bieter (Eignung)
Was Sie zur Teilnahme nachweisen müssen — wie vom Auftraggeber gefordert.
Befähigung zur Berufsausübung
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Eintragung Handelsregister
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Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Nachforderung fehlender Unterlagen möglich
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
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Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Nach § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer unzulässig soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags anerkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Preiseinschätzung
Basierend auf 113 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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