Eigenerklärung des Bieters/der Bietergemeinschaft über die Qualifikation der im Auftragsfall als Objektleitung eingesetzten Person. Als Objektleitung im Sinne dieses Eignungskriteriums gilt die Person, die als Objektleitung im Sinne der Definition des Formblatts "Aufsichts- und Kontrollstunden" vom Bieter im Auftragsfall eingesetzt wird. Die im Auftragsfall als Objektleitung eingesetzte Person muss mindestens - über eine Berufserfahrung von drei Jahren als Objektleitung in Objekten verfügen, die dem Auftragsgegenstand gleichwertig sind, - über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen und in deutscher Sprache mündlich und schriftlich kommunizieren können; - und über die folgende Qualifikation verfügen: - Bestandene Ausbildung zur innungsgeprüften Objektleitung, wobei die Ausbildung mindestens 10 Vollzeittage (*1) gedauert hat und im Rahmen derer die folgenden Inhalte vermittelt und im Rahmen der schriftlichen Abschlussprüfung abgefragt wurden: Grundlagen der Reinigungs- und Hygienetechnik, Reinigungsorganisation und Qualitätssicherung, Angebotsbearbeitung sowie Grundlagen des Vertrags-, Arbeits- und Tarifrechts, Personalführung und Mitarbeiterkommunikation einschließlich Unterweisung und Motivation von Mitarbeitenden sowie Kundenkommunikation, Beschwerdemanagement und Kundenbetreuung; - oder bestandene Ausbildung zum Fachwirt Reinigungs- und Hygienemanagement, wobei die Ausbildung mindestens 8 Vollzeittage gedauert hat und im Rahmen derer die folgenden Inhalte vermittelt und im Rahmen der schriftlichen Abschlussprüfung abgefragt wurden: Grundlagen der Reinigungs- und Hygienetechnik, Technologie der Reinigungs- und Hygienetechnik, Betriebliche Organisation und Kostenrechnung, Personalmanagement und Reklamationsmanagement; - oder staatlich geprüfter Desinfektor (*2); - oder abgeschlossene Ausbildung im Gebäudereiniger-Handwerk; - oder eine zu den vorstehend genannten Qualifikationen gleichwertige Qualifikation. (*1) Als Vollzeittag im Sinne dieses Eignungskriteriums gilt ein Tag mit mindestens 8 Stunden Ausbildungszeit. (*2) Als staatlich geprüfter Desinfektor im Sinne dieses Eignungskriteriums gilt jede Person, welche die Voraus-setzungen als "geeignete Fachkraft mit besonderer Sachkunde" im Sinne von § 17 Abs. 3 Infektionsschutz-gesetz (IfSG) erfüllt und als solche eingesetzt werden kann.