Automatisches Wägesystem
KI Beschaffung eines automatisierten Wägesystems zur gravimetrischen Bestimmung von Feinstaubkonzentrationen auf Filterproben.
Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW · Recklinghausen · Nordrhein-Westfalen · Landesbehörde
KI-generierte Zusammenfassung der Bekanntmachung (KI-Transparenz) — maßgeblich ist die Original-Bekanntmachung.
Die ÖFS ist Teil des Biodiversitätsmonitorings des Landes NRW, das seit 1997 auf jährlich wechselnden Stichprobenflächen durchgeführt wird. In NRW existieren insgesamt 220 ÖFS-Flächen von jeweils 100 Hektar Größe, wovon 191 landesweit zufällig verteilt sind. Bei den verbleibenden 29 handelt es sich um Referenzflächen in Naturschutz-Vorranggebieten.
Die Kartierergebnisse der 191 Stichprobenflächen werden für das gesamte Land NRW hochgerechnet und als statistisch repräsentative Landeswerte für EU-, Bundes- und Landesberichterstattungen verwendet. Die 29 Referenzflächen werden als Vergleichsflächen den Stichprobenflächen bei landesweiten Aus- und Bewertungen gegenübergestellt.
Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen der Ökologischen Flächenstichprobe (ÖFS) an externe Auftragnehmende vergeben werden.
Der Auftraggeber hat dieses Verfahren nach der Veröffentlichung angepasst.
Mit E-Mail vom 26.07.2026 wandte sich eine potenziell am Vergabeverfahren (z. B. ÖFS-Brutvogelkartierung 2027) interessierte Person an die Vergabestelle. Die Anfrage betraf die Teilnahmevoraussetzungen für freiberuflich tätige Personen, in Bezug auf die Erfüllbarkeit der im Teil B des Firmenfragenkatalogs abgefragten Anforderungen (z. B. Eintragung in das Berufs- bzw. Handelsregister).
Maßgeblich ist stets die Original-Bekanntmachung beim Auftraggeber. Vollständiger Verfahrensverlauf →
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Laut Bekanntmachung läuft dieser Auftrag bis zum genannten Datum. Ob der Auftraggeber danach erneut vergibt, entscheidet allein er; die Angabe ist ein Anhaltspunkt für Ihre Vorbereitung, keine angekündigte Ausschreibung.
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
Für den Preis je Los kann maximal ein gewichteter Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden. Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte). Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.
Für die Qualität je Los kann maximal ein Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden. Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet: a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle. Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals Punkte Keine Erfahrungen 0 Punkte Anzahl der Referenzen = 1 12,5 Punkte Anzahl der Referenzen = 2 25 Punkte Anzahl der Referenzen = 3 37,5 Punkte Anzahl der Referenzen ? 4 50 Punkte b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle. Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle. Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals Punkte Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung 0 Punkte Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume 25 Punkte Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung im dem gleichen Un-tersuchungsgebiet des Loses 50 Punkte
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Dies sind die je Los eingegangenen Angebotswerte. Wer den Zuschlag erhalten hat, steht im Vergabe-Ergebnis oben bzw. im Vergabe-Status (Sidebar) — die einzelnen Angebote sind in der Bekanntmachung jedoch keinem namentlichen Bieter zugeordnet.
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
Angebote werden eingeholt
2 Veröffentlichungen
Auftrag wurde zugeschlagen · 67 Tage nach Fristende
2 Veröffentlichungen
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KI Beschaffung eines automatisierten Wägesystems zur gravimetrischen Bestimmung von Feinstaubkonzentrationen auf Filterproben.
KI Vergeben wird die Erstellung, Homogenitäts- und Stabilitätstests sowie die versandfertige Verpackung von Trinkwasserproben für acht anorganische Ringversuche zwischen 2027 und 2030.
KI Die Ausschreibung betrifft die Erfassung von Rastvogelarten in EU-Vogelschutzgebieten in Mecklenburg-Vorpommern.
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