AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Servicevertrag zum Betrieb des IT-Services im Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern
Stammdaten
- Auftraggeber
- DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH, Schwerin
- Veröffentlicht
- 01.10.2026
- Frist (Submission)
- 02.11.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 50310000 — Reparatur und Instandhaltung
- Branche
- IT & Digitalisierung
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Der IT-Bereich des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsministeriums) administriert und verwaltet derzeit ca. 750 Notebooks und ca. 40 iPads in 23 Dienststellen, verteilt über ganz Mecklenburg-Vorpommern. Die Hauptstandorte, an denen sich die Servertechnik befindet, sind Schwerin, Rostock, Greifswald und Neubrandenburg. Alle Standorte werden zentral vom Bildungsministerium administriert. Der Auftraggeber schätzt, dass etwa 75% der Leistungen für den Standort Hauptgebäude des Bildungsministeriums bzw. für den Bereich Schwerin abgerufen werden. Vom Auftragnehmer werden Serviceleistungen zur Absicherung des reibungslosen Dienstbetriebes im IT-Bereich des Bildungsministeriums erwartet. Die Aufgaben des IT- Dienstleisters erstrecken sich von der Administration der Systeme über Wartungs- und Reparaturleistungen bis zur Softwarepflege und Anwenderbetreuung. Alle zu erbringenden IT-Serviceleistungen werden zentral vom IT-Referat des Bildungsministeriums beim Auftragnehmer beauftragt. Das IT-Referat arbeitet nach ITIL-konformen Grundsätzen.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 14.12.2026
- Ende
- 13.12.2028
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 60 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 02.11.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammern beim Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.