AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/notices/450e693d-ece5-4d85-a574-7419238b63a1) · Abgerufen am 18.10.2026 20:43 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/450e693d-ece5-4d85-a574-7419238b63a1/

Leistungen zum Betrieb der „VRM-Bedarfsverkehrs-Hotline

Notice-ID: 450e693d-ece5-4d85-a574-7419238b63a1 · Procedure-ID: b3329f66-ed6a-4ce9-a3f3-6ac746c9d41d

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Stammdaten

Auftraggeber
Verkehrsverbund Rhein-Mosel GmbH, Koblenz
Veröffentlicht
16.10.2026
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Wettbewerblicher Dialog
CPV-Code
79510000 — Unternehmensberatung und -dienstleistungen
Branche
Verkehr & Logistik
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Verbundweit einheitliche Einführung einer Bedarfsverkehrs-Hotline unter Nutzung aller jeweils relevanten technischen Kommunikationsmittel, insbesondere Telefon, E-Mail und Formular. Die Beauftragung hat zum Ziel, den Fahrgästen im VRM-Verbundgebiet einen einheitlichen Bestellprozess für Bedarfsverkehrsleistungen anbieten zu können. Die Hotline soll den jeweils aktuellen Stand der Technik abbilden. Dies betrifft insbesondere den Einsatz künstlicher Intelligenz in der Annahme und Verarbeitung von Bestellvorgängen.

Vertragslaufzeit

Periode
73 Monate
Beginn
01.12.2026

Vergabe-Status

Auftragnehmer
O-TON Call Center Services GmbH
Vertragsabschluss
08.10.2026

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Rheinland-Pfalz beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Mainz

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Bieter (1)

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).