AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
ESF-Bundesprogramm „Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier - BIWAQ“: Förderrunde BIWAQ VI in der ESF-Förderperiode 2026-2028 (ESF Plus): Regiestelle BIWAQ VI
Stammdaten
- Auftraggeber
- Bundesinsitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung, Bonn
- Veröffentlicht
- 28.04.2026
- Frist (Submission)
- 29.05.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 75120000 — Öffentliche Verwaltung
- Branche
- Beratung & Dienstleistungen
- Geschätzter Wert
- 680.672 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Mit dem ESF-Bundesprogramm „Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier – BIWAQ“ gewährt das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) Zuwendungen für Projekte, die arbeitsmarktpolitische Aktivitäten und Ansätze zur Stärkung der lokalen Ökonomie mit der gebietsbezogenen integrierten Stadtentwicklung verknüpfen. Ziel dieser Ausschreibung ist die Beauftragung einer Regiestelle für die fachliche und wissenschaftliche Begleitung von BIWAQ von August 2026 bis einschließlich März 2029 für 32 Monate. In diesem Zeitraum finden maximal 54 BIWAQ-Projekte statt. Zu den Aufgaben der Regiestelle gehören zusammengefasst: • Fachliche Begleitung und Beratung der maximal 54 BIWAQ VI Projekte • Monitoring und Evaluierung der Projekte und Auswertung der Programmumsetzung auf Gesamtprogrammebene • Unterstützung bei der Bearbeitung von Ad-hoc-Aufträgen • Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Veranstaltungen • Begleitendende Öffentlichkeitsarbeit • Abstimmungsgespräche mit dem Auftraggeber
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.08.2026
- Ende
- 31.03.2029
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 2 Monate
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 29.05.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Bundes, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.