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Neubau KITA und Sporthalle Zollhafen - Geotechnik - Baugrunduntersuchung
Mainzer Aufbaugesellschaft mbH · Mainz · Rheinland-Pfalz · Öffentliches Unternehmen
Vergabe-Ergebnis
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Auftragnehmer und ohne Vertragswert veröffentlicht.
Zuschlag erteilt, aber Auftragnehmer nicht strukturiert publiziert. Das eForms-Feld „Sieger wurde gewählt" (selec-w) ist gesetzt, die Vergabestelle hat den konkreten Auftragnehmer aber nicht als strukturiertes Datenfeld hinterlegt. In vielen Fällen steht der Name im Freitext der Original-Bekanntmachung.
Beschreibung
Es werden Fachplanungs- und Gutachterleistungen der Geotechnik - Baugrunduntersuchung für den Teilbereich des Entwicklungsgebiets des ehemaligen Zollhafens (Baufeld Gaßnerallee) benötigt, der nordöstlich der Mainzer Neustadt unmittelbar am Rhein liegt. Nordwestlich des Zollhafens schließen das Industriegebiet Ingelheimer Aue mit einem Container-Terminal, den Kraftwerken Mainz-Wiesbaden und einer Reihe weiterer Industrieunternehmen an. Gegenwärtig entsteht im Bereich des ehemaligen Zollhafens in Mainz ein neues innerstädtisches Stadtquartier. Weite Teile des Gebiets sind bereits fertiggestellt, zudem sind Reihe von Baufeldern in Planung oder im Bau. Die wesentlichen Nutzungsbausteine der geplanten Bebauung im Baufeld Gaßnerallee sind eine Dreifeld-Sporthalle als Schulsporthalle mit Zuschauerbühne sowie eine sechs-gruppige Kindertagesstätte. Optional sollen diese um einen Padel-Court-Anlage auf dem Dach der Sporthalle erweitert werden. Hinzu kommen die Freiflächen der Kita sowie Parkebene für die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze der beschriebenen Nutzungen. Das Grundstück bildet den nordwestlichen Auftakt des Stadtquartiers Zollhafen und liegt damit zugleich im Geltungsbereich des Bebauungsplans N 84, der die Entwicklung des neuen Quartiers regelt. Es umfasst das Baufeld GE3 als nordwestlichen Auftakt des Stadtquartiers Zollhafen. Das Grundstück in Form etwa eines rechtwinkligen Dreiecks hat eine Größe von ca. 4.223 m². Im Nordosten und Südosten grenzt das Gebiet an die Inge-Reitz-Straße, von Nordwesten nach Südosten verläuft die Straße "An der Hafenbahn" entlang der Grundstücksgrenze. Das Grundstück wird von der Straßenbahntrasse der sogenannten "Mainzelbahn" als Wendeschleife umfahren. Die Masten müssen bei der Anlieferung etc. auf das Grundstück beachtet werden. Ebenso sind die Straßenbeleuchtungsmasten im Gehwegbereich um das Grundstück bereits hergestellt. Das Grundstück liegt im Überflutungsbereich des Rheins. Die Standsicherheit der zu errichtend
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Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Projektorganisation 0,3 %Qualität
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Qualitätssicherung 0,3 %Qualität
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Qualität und Erfahrung des Projektteams 0,2 %Qualität
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Honorar 0,2 %Preis
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer richtet sich unter anderem nach der Regelung des § 160 GWB. Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist antragsbefugt jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 6 / 6 Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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- 26.01.2024 Original-Veröffentlichung · in TED EU + oev aktuell
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