AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/notices/46c9ec52-4722-47d9-a15b-e05840989f8d) · Abgerufen am 07.08.2026 08:49 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/46c9ec52-4722-47d9-a15b-e05840989f8d/

Bau- und Materialleistungen zum Auf- und Ausbau von Telekommunikationsinfrastruktur in Losen (Clustern)

Notice-ID: 46c9ec52-4722-47d9-a15b-e05840989f8d

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Stammdaten

Auftraggeber
Laber-Naab Infrastruktur GmbH, Parsberg
Veröffentlicht
22.12.2023
Notice-Typ
Vorinformation
CPV-Code
45231000 — Bauleistungen
Branche
Bauwesen & Infrastruktur
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Die Laber-Naab Infrastruktur GmbH als öffentliche Infrastrukturgesellschaft beabsichtigt die Vergabe von Bau- und Materialleistungen nach Maßgabe der §§ 1 ff. EU VOB/A zum Auf- und Ausbau von Telekommunikationsinfrastruktur. Das Erschließungsgebiet ist in drei Ausbaucluster Nord, Süd und West aufgeteilt. Aktuell förderfähig sind in den drei Clustern ca. 21.000 Adressen. Beabsichtigt ist die Erweiterung der Ausbaugebiete zur Erschließung weiterer ca. 11.900 Adressen in den drei Clustern in Abhängigkeit der Gewährung weiterer Fördermittel. Die Gesamtkosten für den Ausbau der passiven Infrastruktur in den drei Cluster betragen voraussichtlich ca. EUR 300.000.000,00

Vertragslaufzeit

Beginn
01.09.2024
Ende
01.09.2029

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Regierung von Mittelfranken, Vergabekammer Nordbayern, Ansbach

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).