Neubau Gymnasium Herrsching - Maler- und Lackierarbeiten
Landratsamt Starnberg · Starnberg · Bayern
Beschreibung
Der Landkreis Starnberg benötigt für den Neubau des Gymnasiums in Herrsching die Leistung Maler- und Lackierarbeiten (Malerarbeiten). Im Nachtrag wurden die Materialkosten der Regiearbeiten abgerechnet. Dieser Regieaufwand entstand dadurch, dass die Rohbautoleranzen und die Toleranzen für die Beschichtung voneinander abweichen. Demzufolge musste der Auftragnehmer mehr Material aufwenden. Es handelt sich um das material zum Spachteln der Sockel sowie zum Abgleich von Schad- und Fehlstellen im Untergrund der Flächen.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Vergabe von Maler- und Lackierarbeiten für den Neubau eines Gymnasiums in Herrsching.
Hinweis: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de.
Preiseinschätzung
Basierend auf 2.663 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
Verfahrensverlauf
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Vertragsänderung Sie sind hier
Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
4 Veröffentlichungen
- 02.03.2026 Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Aufgrund der Ersatzvornahme der Putzarbeiten wurden diverse Oberflächen lediglich mit einem Unterputz bearbeitet. Da dieser keine oberflächenfertige Güte aufweist, musste ersatzweise nachgespachtelt werden. Rohre mussten gestrichen werden, da diese abseits jeder Planungsgrundlage in Sichtbereichen verzogen wurden. Diese zu verkoffern wäre teurer gewesen. Das Erfordernis des Fräsen ist auf die mangelhaften Ausführung der Sichtbetonflächen zurückzuführen. Diese Leistungen sind für den weiteren Bauablauf wichtig und stören damit den Baufortschritt nicht. Diese Anpassungen führen dazu, dass teilweise auf alternative Materialien zurückgegriffen werden muss. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 59.891,17 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 6.545,54 EUR (brutto).
- 17.02.2026 Im Nachtrag wurden die Materialkosten der Regiearbeiten abgerechnet. Dieser Regieaufwand entstand dadurch, dass die Rohbautoleranzen und die Toleranzen für die Beschichtung voneinander abweichen. Demzufolge musste der Auftragnehmer mehr Material aufwenden. Es handelt sich um das material zum Spachteln der Sockel sowie zum Abgleich von Schad- und Fehlstellen im Untergrund der Flächen. Aufgrund der Mehrung sind Leistungen erforderlich, welche nicht vom Auftraggeber zu verantworten sind. Es ist eine Änderung der Bauleistung notwendig. Es sind Anpassungen notwendig, die sich aus technischen Anforderungen ergeben. Zudem entstand teilweise ein Mehraufwand durch nicht vorhersehbare Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Teil-/Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Gegebenheiten geänderte Leistungen. Es sind Anpassungen notwendig, die sich aus technischen Anforderungen ergeben. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes Maler- und Lackierarbeiten nicht vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Ausführungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte nicht vorhergesehen werden und ist technisch notwendig, um die technischen Anforderungen zu erfüllen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die Anpassungen waren aufgrund von Ausführungsänderungen anderer Gewerke erforderlich. Dieser Regieaufwand entstand dadurch, dass die Rohbautoleranzen und die Toleranzen für die Beschichtung voneinander abweichen. Demzufolge musste der Auftragnehmer mehr Material aufwenden. Es handelt sich um das material zum Spachteln der Sockel sowie zum Abgleich von Schad- und Fehlstellen im Untergrund der Flächen. Zudem entstand teilweise ein Mehraufwand durch nicht vorhersehbare Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um Leistungen als Maler- und Lackierarbeiten. handelt. Die Änderungen konnte der Auftraggeber nicht vorhersehen, da der Auftraggeber von einer Ausführung nach der vorhandenen Planung ausgegangen war. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 59.891,17 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 13.383,29 EUR (brutto). aktuell
- 12.09.2025 Im Zuge der Zustandsfeststellung wurden Nacharbeiten aufgenommen, die nicht vom Auftragnehmer verursacht wurden. Die Nacharbeiten wurden durch andere Firmen verursacht. Es handelt sich um Ausgleichsarbeiten zur Einhaltung der erforderlichen Spaltmaße an Türen und dem Brandschutztor im Untergeschoss, die im Rahmen der Brandschutzmaßnahmen einzuhalten sind. Es ist eine Änderung der Bauleistung notwendig. Zudem entstand teilweise ein Mehraufwand durch nicht vorhersehbare Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Da die Brandschutztüren bei den vorliegenden Spaltmaßen ihre Zulassung verlieren und sich teilweise nicht öffnen lassen, sind die zusätzlichen Leistungen technisch erforderlich. Ein Wechsel ist aus technischen Gründen nicht sinnvoll, da der Auftragnehmer seine eigene Leistung nachbessern muss, welche nicht von ihm verursacht wurde. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 59.891,17 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 21.420,00 EUR (brutto).
- 13.06.2025 Um die OS-Beschichtung ausführen zu können und diese zu schützen, wurden zusätzlich Leistungen erforderlich. Diese Leistungen sind für den Werkerfolg und die Teilinbetriebnahme des Gymnasium Herrschings notwendig und waren in den ursprünglichen Vergabeunterlagen nicht enthalten. Daher besteht ein Anspruch auf Vergütung dieser Leistungen. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus wirtschaftlichen wie auch technischen Gründen nicht möglich, da die zusätzliche Leistung eng mit der OS-Beschichtung zusammenhängt und diese OS-Beschichtung nicht ausgeführt werden könnte und nicht geschützt wäre. Dies wiederum würde die Teilinbetriebnahme des Gymnasium Herrschings gefährden, welches in beträchtliche Zusatzkosten münden würde (Verlegung des Schulbetriebs, schnellere Ausführung der Leistungen).
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