Allgemeine Erläuterungen zu den Eignungskriterien:
Der Nachweis der Eignung, auch über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, kann wie folgt geführt werden:
1. durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis).
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
Zusätzliche auftragsbezogene Nachweise, die auch von präqualifizierten Unternehmen vorzulegen sind (sofern nicht im Rahmen der PQ vorhanden
und soweit erforderlich): Referenzen vergleichbarer Leistungen, Berufs-/ Betriebshaftpflichtversicherungsnachweis (oder gleichwertige Bescheinigungen).
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2. durch Vorlage von Einzelnachweisen.
Der öffentliche Auftraggeber kann vorsehen, dass für einzelne Angaben Eigenerklärungen ausreichend sind. Eigenerklärungen, die als vorläufiger Nachweis dienen, sind von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen.
Das entsprechende Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung" steht unter dem in 5.1.11 genannten Zugang zur Verfügung.
Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
Bei vorgesehenem Einsatz von anderen Unternehmen/Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die genannten Eigenerklärungen/Angaben bzw. Nachweise auch für diese Unternehmen vorzulegen. Sind die anderen Unternehmen/Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Kriterium: Eintragung in ein relevantes Berufsregister:
Beschreibung: Eigenerklärung/Angaben zur Eintragung in das Berufs-/ Handelsregister des Sitzes oder Wohnsitzes.
Nachweise auf gesondertes Verlangen: Eintragung in der Handwerksrolle bzw. bei der Industrie- und Handelskammer, Handelsregisterauszug und/
oder Gewerbeanmeldung (oder gleichwertige Bescheinigungen).