AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 01.06.2026 22:48 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/490ef401-efcd-4b3c-8e16-adc7024f0611/

Aufsichts- und Informationssystem für das LVR-Landesjugendamt und Einrichtungen im Rheinland

Notice-ID: 490ef401-efcd-4b3c-8e16-adc7024f0611 · Procedure-ID: 52f872d7-a796-4796-a45b-edb1ce31d97b

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Stammdaten

Auftraggeber
LVR-InfoKom, Köln
Veröffentlicht
30.10.2025
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
CPV-Code
48100000 — Software
Branche
IT & Digitalisierung
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Im Rahmen dieses Ausschreibungsverfahrens beabsichtigt LVR-InfoKom den Erwerb eines Aufsichts- und Informationssystems für das LVR-Landesjugendamt und Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Landschaftsverbands Rheinland. Durch die Kombination eines webbasierten Portals sowohl für das LVR-Landesjugendamt als auch für Träger von Jugendhilfeeinrichtungen im Rheinland sollen die Aufgaben der behördlichen Aufsicht des Landesjugendamts mit den Pflichten der Träger von Jugendhilfeeinrichtungen eine nahezu vollständige Digitalisierung erreichen. Hierbei sollen insbesondere die Aufgaben und Pflichten der §§ 45 - 47 SGB VIII, nämlich Betriebserlaubnis, Personalmeldung, Jahresmeldung, Prüfung vor Ort sowie Ereignisse und Entwicklungen digital abgebildet werden.

Vertragslaufzeit

Beginn
01.06.2026
Ende
31.05.2030

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Vergabeergebnis liegt uns nicht vor

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Rheinland, c/o Bezirksregierung Köln, Köln

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).