AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Schienenersatzverkehr SEV - Berliner Platz, Essen und Heißen Kirche, MH
Stammdaten
- Auftraggeber
- Ruhrbahn GmbH, Essen
- Veröffentlicht
- 12.03.2026
- Frist (Submission)
- 15.04.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 60130000 — Transportdienste
- Branche
- Verkehr & Logistik
- Rechtsgrundlage
- EU-Sektorenrichtlinie
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Ausschreibungsgegenstand ist die Durchführung eines Schienenersatzverkehres im öffentlichen Personennahverkehr im Essener und Mülheimer Stadtgebiet, sowohl mit Gelenk- Niederflurfahrzeugen des Auftragnehmers als auch in Personalgestellung mit Fahrzeugen des Auftraggebers. Der Auftragnehmer plant eigenverantwortlich den notwendigen Personal- und gegebenenfalls Fahrzeugeinsatz auf Basis der von der Ruhrbahn vorgegeben Umläufe. Die Leistung umfasst die Durchführung eines Schienenersatzverkehres zu folgenden Daten: Zeitraum: 1. Abschnitt: 04.07. – 19.07.2026 2. Abschnitt: 20.07. – 01.09.2026 Betriebstage: Montag bis Freitag sowie Samstag und Sonntag Linien und Strecken: Linie 618 (H) Rhein-Ruhr-Zentrum – (H) Mülheim Hbf Linie 611 (H) GE-Buerer Str. – (H) Messe West-Süd/Gruga Linie 617 (H) II. Schichtstr. – (H) Essen Hbf gem. der in der Anlage aufgeführten Wagenlaufpläne. Bedingt durch Änderungen während der Baumaßnahme, kommt es ab dem 20.07.2026 zu geringfügigen Fahrplananpassungen. Hierbei handelt es sich um minimale Anpassungen innerhalb des jeweiligen Umlaufs. DieAnzahl der Kurse bzw. Start- und Endzeit der jeweiligen Kurse bleiben unverändert. Die seitens der Ruhrbahn vorgegebenen Haltestellen und Fahrzeiten sind verbindlich einzuhalten.
Lose
14 Lose (max. 14 pro Bieter).
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 46 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 15.04.2026
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Westfalen, Münster
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.