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Neubau Gymnasium Herrsching - Maler- und Lackierarbeiten (Staubb. Anstriche)
Landratsamt Starnberg · Starnberg · Bayern
Beschreibung
Der Landkreis Starnberg benötigte für den Neubau eines 4-zügigen Gymnasiums in Herrsching mit Sporthalle und Freianlagen die Leistung Malerarbeiten staubbindende Anstriche. Zur Einhaltung der Vertraulichkeit und der Wahrung des Datenschutzes ist eine verklebte Sichtschutzfolie in der Verwaltung notwendig. Zudem ist aus sicherheitstechnischen Gründen bei der Tiefgaragenzufahrt ein Verkehrsschild Durchfahrtshöhe "2,10m" notwendig. Beide Leistungen sind zusätzliche Leistungen.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Das Wichtigste auf einen Blick
- Auftragsgegenstand sind Maler- und Lackierarbeiten (staubbindende Anstriche) für den Neubau eines Gymnasiums in Herrsching.
- Zusätzliche Leistungen umfassen Sichtschutzfolien für die Verwaltung und ein Verkehrsschild für die Tiefgaragenzufahrt.
- Die Eignung wird anhand von Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geprüft.
- Bieter müssen nachweisen, dass sie vergleichbare Leistungen in der Vergangenheit erfolgreich erbracht haben.
Gesucht werden Maler- und Lackierarbeiten für den Neubau eines Gymnasiums, inklusive zusätzlicher Leistungen wie Sichtschutzfolien und Verkehrsschilder.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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- 10.07.2026 Es sind zusätzliche Leistungen notwendig. Aus brandschutztechnischen Anforderungen ist eine Notausgangsbeschilderung erforderlich. Hierfür waren Richtungspfeile und Fluchtweg Rettungszeichen notwendig. Diese wurden bei der ursprünglichen Ausschreibung nicht ausgeschrieben. Daher handelt es sich um eine zusätzliche Leistung. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Ohne eine Rettungsbeschilderung wäre der Betrieb und die Inbetriebnahme der Schule nicht möglich. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme und durch die Ersatzvornahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Durch einen weiteren Auftragnehmer wäre ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Verzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Zudem kann kein Wechsel des Auftragnehmers technisch erfolgen, da der Auftragnehmer Vorleistungen zum Beschilderungs- und Orientierungssystem erbracht hat und eine Einheitlichkeit im Wegesystem bestehen soll. Dies wäre bei einem Wechsel des Auftragnehmers nicht gewährleistet. Zudem wäre eine Absprache und Koordinierung zwischen Auftragnehmern nötig gewesen. Durch eine Absprache der Auftragnehmer wäre ein erhöhter Koordinierungsaufwand erforderlich. Dies ist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Dies im Vergleich zum Auftragswert steht in keinem angemessenen wirtschaftlichen Verhältnis zu einer Neuausschreibung und würde zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Ausführung führen. Im Hinblick auf die bevorstehende Inbetriebnahme ist das der effizienteste und wirtschaftlichste Weg zur Umsetzung. Die Beschilderung ist sofort erforderlich, da die Inbetriebnahme bevorstand und ohne eine Erfüllung der brandschutztechnischen Vorgaben eine Inbetriebnahme nicht möglich gewesen wäre. Somit wäre durch die Kurzfristigkeit mit Aufschlägen zu rechnen gewesen. Die Nutzung der Hauptleistung hätte sich somit verzögert, da die Schule nicht in den Vollbetrieb hätte gehen können. Ohne die Inbetriebnahme hätte dies eine Containeranmietung für den Schulunterricht zur Folge, welche in keinem Verhältnis zu der Beauftragung steht. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 130.153,08 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 15.152,33 EUR (brutto).
- 07.07.2026 Es sind zusätzliche Leistungen notwendig. Zur Einhaltung der Vertraulichkeit und der Wahrung des Datenschutzes ist eine verklebte Sichtschutzfolie in der Verwaltung notwendig. Zudem ist aus sicherheitstechnischen Gründen bei der Tiefgaragenzufahrt ein Verkehrsschild Durchfahrtshöhe "2,10m" notwendig. Beide Leistungen sind zusätzliche Leistungen. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme und durch die Ersatzvornahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Durch einen weiteren Auftragnehmer wäre ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Verzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Zudem kann kein Wechsel des Auftragnehmers technisch erfolgen, da der Auftragnehmer Vorleistungen erbracht hat und eine Einheitlichkeit im Wegesystem bestehen soll. Dies wäre bei einem Wechsel des Auftragnehmer nicht gewährleistet. Zudem wäre eine Absprache und Koordinierung zwischen Auftragnehmern nötig gewesen. Durch eine Absprache der Auftragnehmer wäre ein erhöhter Koordinierungsaufwand erforderlich. Dies ist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Dies im Vergleich zum Auftragswert steht in keinem angemessenen wirtschaftlichen Verhältnis zu einer Neuausschreibung und würde zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Ausführung führen. Im Hinblick auf die bevorstehende Inbetriebnahme ist das der effizienteste und wirtschaftlichste Weg zur Umsetzung. Die Beschilderung ist teilweise sofort erforderlich gewesen, da die Inbetriebnahme bevorstand. Somit wäre durch die Kurzfristigkeit mit Aufschlägen zu rechnen gewesen. Die Nutzung der Hauptleistung hätte sich somit verzögert, da die Räumlichkeiten und die Tiefgarage nicht richtig genutzt werden könnten. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 130.153,08 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 1.060,29 EUR (brutto). aktuell
- 23.06.2026 Es sind zusätzliche Leistungen notwendig. Es ist die Nachrüstung der Wegeführung notwendig, um eine sichere und zuverlässige Wegeführung zu gewährleisten. Dies ist z. B. bei der Abholung von erkrankten oder Ähnliches nötig. Zudem ist eine Leistung aufgrund von Vandalismus technisch erforderlich und aufgrund eines Mangels des Türbauers notwendig. Die fehlende Wegeführung ist auch aufgrund vorhandener Planungsfehler erforderlich. Zudem soll eine Einheitlichkeit im Wegesystem erfolgen und der Auftragnehmer hat schon Vorleistungen für das Wegesystem erbracht. Durch eine intakte Wegeführung wird der laufende Schulbetrieb nicht gestört. Auch sind keine Parkplätze zur Abholung von kranken Schülern vorhanden. Daher werden Parkplätze nun in der Tiefgarage bereitgestellt. Dort ist keine Wegeführung vorhanden und muss nachgerüstet werden, um den Besucherverkehr zu leiten. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme und durch die Ersatzvornahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Durch einen weiteren Auftragnehmer wäre ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Verzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Zudem kann kein Wechsel des Auftragnehmers technisch erfolgen, da der Auftragnehmer Vorleistungen erbracht hat und eine Einheitlichkeit im Wegesystem bestehen soll. Dies wäre bei einem Auftragnehmerwechsel nicht gewährleistet. Zudem wäre eine Absprache und Koordinierung zwischen Auftragnehmern nötig gewesen. Durch eine Absprache der Auftragnehmer wäre ein erhöhter Koordinierungsaufwand erforderlich. Dies ist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Dies im Vergleich zum Auftragswert steht in keinem angemessenen wirtschaftlichen Verhältnis zu einer Neuausschreibung und würde zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Ausführung führen. Im Hinblick auf die bevorstehende Inbetriebnahme war das der effizienteste und wirtschaftlichste Weg zur Umsetzung. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 130.153,08 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 16.719,70 EUR (brutto).
- 19.06.2026 Es ist eine Änderung der Leistung notwendig. es ist die Anpassung des Formats des Taktilen Lageplans an das Digitale Schwarze Brett erforderlich. Die Größe war zur Zeit der Planung und Ausschreibung noch nicht bekannt gewesen. Das Digitale Schwarze Brett wurde größer beschafft als geplant war. Aufgrund der Leistungsführung des Digitale Schwarze Bretts, zeigt sich als beste Lösung eine Größenanpassung, die aus Gründen der Übersichtlichkeit für Besucher:innen und Schüler:innen ausgeführt werden soll. Durch die Vergrößerung soll der barrierefreier Orientierungsplan, der es blinden und sehbehinderten Menschen ermöglicht, Gebäude oder Außenanlagen selbstständig zu erkunden, die Barrierefreiheit verbessern und die Anwendung vereinfachen. Diese Änderung war notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und die Barrierefreiheit zu gewährleisten. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen Anforderungen und sich aus Änderungen am Digitalen Schwarzen Brett ergeben. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes teilweise nicht in der Form vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Planungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte vom Auftraggeber nicht vorhergesehen werden, da die Planung im Aufgabenbereich eines Planungsbüros lag und der Auftraggeber auf die fachlich richtige Planung des Planungsbüros vertraut hat und im Rahmen seines Wissens diese überprüft hat. Die Anpassungen waren aufgrund von Planungsmängeln bzw. fehlender Planung erforderlich. Es konnte vom Auftraggeber nicht erkannt werden, dass ein Planungsfehler vorlag bzw. dass sich eine Änderung durch die Anpassung des Digitalen Schwarzen Bretts ergibt. Genau dafür hat der Auftraggeber das Planungsbüro beauftragt. Somit hat der Auftraggeber unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel und nach vernünftigen Ermessen gehandelt. Die Änderung ist notwendig, um die technischen Anforderungen zu erfüllen und eine Umsetzung der Leistungen zu ermöglichen. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um Beschilderung und Orientierungssysteme handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 130.153,08 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 1.044,23 EUR (brutto).
- 05.05.2026 Es sind zusätzliche Leistungen notwendig. Das Panel an der Sporthalle soll die Klingel und die Zugangskontrolle aufnehmen und war nicht Teil der Signaletik vorgesehen. Aufgrund der Leitungsführung und des Kabelschutzes zeigt sich als beste Lösung eine Blecherkleidung vom Boden bis zur Schalterhöhe, die aus Gründen der Übersichtlichkeit für Besucher:innen bauähnlich zur Briefkastenstele der Schule ausgeführt werden soll. Die Stele an der Sporthalle ist technisch für den Zutritt (Klingel, Transponder, Türsteuerung, etc.) erforderlich. Da die Stele leider im Zuge der Ausschreibung nicht erfasst worden war, wird diese als zusätzliche Leistung erforderlich. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme und durch die Ersatzvornahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Lagerfläche und Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Die Leistungen waren auch technisch erforderlich, da der Auftragnehmer die sonstigen Leistungen erbracht hat und so eine Einheitlichkeit geschaffen wird. Zudem wäre eine Absprache und Koordinierung zwischen Auftragnehmern nötig gewesen. Dies in Vergleich zum Auftragswert steht in keinem angemessenen wirtschaftlichen Verhältnis zu einer Neuausschreibung und würde zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Ausführung führen. Im Hinblick auf die bevorstehende Inbetriebnahme war das der effizienteste und wirtschaftlichste Weg zur Umsetzung. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 130.153,08 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 5.136,87 EUR (brutto).
- 16.02.2026 Es sind zusätzliche Leistungen notwendig. Aufgrund von mangelhafter oder ausstehender Arbeiten wurden seitens des Auftragnehmers zusätzliche Leistungen erforderlich. Um den Boden beschichten zu können, musste Müll von Fremdgewerken beräumt werden. Um die Fahrradgarage beschichten zu können, musste der Estrich verdübelt und verharzt werden. Eine ausführende Firma hat ihre Leistung nicht fristgerecht ausgeführt, diese Leistung wurde durch den Auftragnehmer ausgeführt. Diese war für die Teilinbetriebnahme erforderlich. Die Leistungen sind für den weiteren Bauablauf wichtig und wurden ausgeführt, um den Baufortschritt nicht stören. Diese Anpassungen führen dazu, dass teilweise auf alternative Materialien zurückgegriffen werden muss. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Die Leistungen waren auch technisch erforderlich, da der Auftragnehmer sonst seine Leistungen nicht fristgemäß durchführen konnte. Im Hinblick auf die bevorgestandene Teilinbetriebnahme war das der effizienteste und wirtschaftlichste Weg zur Umsetzung. Ohne die Ausführung hätte dies zu längeren Verzögerung der Hauptleistung geführt (Eröffnung der Schule) Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 130.153,08 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 12.222,19 EUR (brutto).
Preiseinschätzung
Basierend auf 3.967 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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