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1893_2-SL-Dezentrale Internetanschlüsse (Interimsvergabe)
BWI GmbH · Berlin · Berlin · Öffentliches Unternehmen
Vergabe-Ergebnis
Vodafone GmbH
Auftragnehmer
Das Wichtigste auf einen Blick
KI-generiert- Fortführung bestehender Rahmenverträge für dezentrale Internetanschlüsse durch die BWI GmbH.
- Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 b) bb) VSVgV.
- Verlängerung der Verträge um maximal weitere 24 Monate zur Sicherstellung der Versorgung.
- Auftragsgegenstand sind Internetanschlüsse für die Bundeswehr und weitere Bundesbehörden.
KI-generierte Zusammenfassung der Bekanntmachung (KI-Transparenz) — maßgeblich ist die Original-Bekanntmachung.
Beschreibung
Die BWI GmbH (im Folgenden "BWI" genannt) erwägt im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 b) bb) VSVgV interimsweise die bestehenden zwei Rahmenverträge (1089 Los 1 und 1089 Los 2 mit der Firma Vodafone GmbH (im Folgenden: Vodafone)) und somit die auf diesen Rahmenverträge beruhenden Einzelverträge zur unterbrechungsfreien Sicherstellung dezentraler Internetanschlüsse mit unterschiedlichen Ausprägungen für die BWI selbst und für ihre Endkunden Bundeswehr und weitere Bundesbehörden fortzuführen. Alle vorgenannten Rahmenverträge werden zudem jeweils für die weitere Dauer von maximal weiteren 24 Monaten verlängert.
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Zuschlagskriterien
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reine Preiswertung
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Es wird auf § 160 GWB mit folgendem Wortlaut verwiesen: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Auftragnehmer Vodafone GmbHAuftragsvolumen (Rahmen) 2.014.283 €1 Veröffentlichung
- 05.05.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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