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Grün und Gruga · Essen · Nordrhein-Westfalen · Kommunaler Auftraggeber
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An den Oberleitungen der oberirdischen U-Bahnen und Straßenbahnen, die von der Ruhrbahn GmbH im Auftrag der Stadt Essen betrieben werden, stehen ca. 1977 Bäume im Eigentum der Stadt Essen, wovon ca. 271 Platanen sind. In regelmäßigen Abständen sollen an den Platanen eine Sonderkontrolle und eine Kronenpflege an allen Bäumen durchgeführt werden. Die Bäume verteilen sich auf ca. 42 Straßenbahnabschnitte, welche sich durch das Stadtgebiet der Stadt Essen ziehen und Stadtbezirk übergreifend sind. Aufgrund des erhöhten Befalls der Platane u.a. mit der Massariakrankheit (Splanchnonema platani) werden die Platanen in der Stadt Essen alle acht Monate z.B. auf Massaria, mittels Hubarbeitsbühne oder Sonderarbeitsverfahren kontrolliert. In 32 Monaten sind alle Platanen an den Straßen- und U-Bahnbahnlinien 4-mal in einem Abstand von 8 Monaten zu kontrollieren. An allen 1977 Bäumen ist innerhalb der 4 Durchgänge einmal eine Kronenpflege neben der Sonderkontrolle durchzuführen. Eine grobe Vorplanung bestimmt die Reihenfolge, welche sich jedoch aufgrund von Auftragslage und Baumaßnahmen der Ruhrbahn GmbH leicht ändern können. In jedem Durchgang werden ca. 500 Bäume gepflegt. 1. Durchgang 01.09.2026 bis 30.04.2027: Sonderkontrolle an 271 Platanen und Kronenpflege an ca. 530 Bäumen an den Oberleitungen im gesamten Stadtgebiet. Nach 8 Monaten 2. Durchgang 01.05.2027 bis 31.12.2027: Sonderkontrolle an 271 Platanen und Kronenpflege an ca. 470 Bäumen an den Oberleitungen im gesamten Stadtgebiet. Nach 8 Monaten 3. Durchgang 01.01.2028 bis 31.08.2028: Sonderkontrolle an 271 Platanen und Kronenpflege an ca. 550 Bäumen an den Oberleitungen im gesamten Stadtgebiet. Nach 8 Monaten 4. Durchgang 01.09.2028 bis 30.04.2029: Sonderkontrolle an 271 Platanen und Kronenpflege an ca. 427 Bäumen an den Oberleitungen im gesamten Stadtgebiet. Des Weiteren sollen in der gesamten Vertragslaufzeit ca. 30 Akutaufträge / Jahr (Abarbeitung innerhalb von 2 Wochen) entlang der Ruhrbahn- Oberle
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Branche: Facility Management & Gebäudetechnik
Gesucht wird ein Dienstleister für Massariakontrolle und Kronenpflege von ca. 1977 Bäumen entlang der Ruhrbahn-Oberleitungen in Essen über einen Zeitraum von 2026-2029.
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Bieter und Bewerber sowie auf die Präklusionsregelungen gem. § 160 Abs.3 S.1 Nr.1 bis Nr.4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs.3 GWB lautet: (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Nachprüfung nach § 160 Abs.3 S.1 Nr.4 GWB unzulässig ist, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Die folgenden Textstellen stammen wortwörtlich aus der Bekanntmachung der Vergabestelle. Wir stellen sie strukturiert dar, ohne sie zu paraphrasieren oder zu interpretieren. Die Zuordnung zu Kategorien erfolgt KI-gestützt — die Zitate selbst sind unverändert und via Substring-Match verifiziert (KI-Transparenz nach Art. 50 EU AI Act).
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