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FW Borgwedel - Verhandlungsverfahren Lieferung 1 TSF-W
Gemeinde Borgwedel (über Amt Haddeby) · Busdorf · Schleswig-Holstein · Kommunaler Auftraggeber
Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenFW Borgwedel - Verhandlungsverfahren Lieferung 1 TSF-W🏆 Ziegler Feuerwehrgerätetechnik GmbH · Mühlau
- Ziegler Feuerwehrgerätetechnik GmbH · Mühlau
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Beschreibung
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
- Klimaschutz
- Angemessene Arbeitsbedingungen
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis 70 Pkt.
Berücksichtigung des Preises durch die Wertungsmethode "tenderfile_valuation_ufabII_label"
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Sitzanordnung 10 Pkt.Qualität
Die Sitzbank im MR muss als 0/4 Sitzanordnung ausgeführt sein. Die Richtungswahl obliegt dem Bieter.
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Betrieb der PFPN im Fahrzeug 10 Pkt.Qualität
Die Lagerung im Aufbau soll so ausgeführt sein, dass ein Betrieb der FPN im Fahrzeug eingeschoben möglich ist (Abgasführung unter den Aufbau, seitliche Bedienung der FPN).
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Löschwassernutzvolumen 10 Pkt.Qualität
Das nutzbare Löschwasservolumen darf abweichen der Norm bei Gewichtsreserven bis (max.) 1.000 l betragen. Die Mindestvorgabe liegt bei 500 l. Die maximale Punktzahl wird mit 1.000 l erreicht, der maximal erreichbare Wert wird bei 1.000l gedeckelt
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich insbesondere aus § 160 Abs. 3 GWB. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten im Übrigen u.a. die Regelungen der §§ 134, 135, 160 GWB (vgl. vorstehend). Der AG ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Teilnahmeanträge und Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Gemäß § 165 GWB haben die Verfahrensbeteiligten unter Umständen Anspruch auf Akteneinsicht und können sich ggf. Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen. Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist. Es ist daher im Interesse des Bieters/der Bietergemeinschaft, bereits mit der Abgabe des Teilnahmeantrags oder Angebots eine entsprechende Kennzeichnung der Stellen vorzunehmen, die Betriebs-, Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Auftragnehmer Ziegler Feuerwehrgerätetechnik GmbH1 Veröffentlichung
- 28.07.2025 Original-Veröffentlichung · in TED EU + oev aktuell
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