AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Beschaffung eines geschlossenen Benchtop-Mikroskops für Brightfield- und Differentialphasenkontrast-Durchlichtbeleuchtung, Weitfeld-Epifluoreszenz sowie Spinning-Disk-Konfokalmikroskopie zur Bildgebun
Stammdaten
- Auftraggeber
- Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover, Hannover
- Veröffentlicht
- 23.10.2026
- Frist (Submission)
- 23.11.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 38510000 — Labor-, optische und Präzisionsgeräte
- Branche
- Gesundheitswesen & Medizintechnik
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Die AG Zellbiologie des Instituts für Physiologie und Zellbiologie der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover (TiHo) beabsichtigt, ein (1) vielseitiges und benutzerfreundliches, hochflexibles konfokales Spinning-Disk-Benchtop-Mikroskop für Forschungszwecke in der Zellbiologie anzuschaffen. Der Einsatz dieses Geräts soll die optische Untersuchung von fluoreszierenden Proteinen, Farbstoffen und anderen Reagenzien in lebenden und fixierten Zellen ermöglichen. Das System erfordert eine kombinierte Durchlichtbeleuchtung mit Brightfield und Differentialphasenkontrast, Weitfeld-Epifluoreszenz sowie Spinning-Disk-Konfokalmikroskopie für die Bildgebung von fixierten und lebenden Proben darunter Einzelzellen, Organoide, ganze Embryonen und Organfragmente. Das Mikroskop sollte in der Lage sein, die Anregung verschiedener Fluoreszenzemittersysteme, hochpräzises Scannen mit leistungsstarken Detektoren sowie Softwarepakete für die Bildanalyse, -darstellung und -präsentation zu kombinieren.
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 60 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 23.11.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung, Lüneburg
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.