Zertifikate
Auch an anderen Stellen entsprechen die Regelungen der 27. BImSchV nicht mehr dem Stand der Technik, wie er bspw. in der VDI 3891 „Emissionsminderung - Anlagen zur Humankremation“ aus dem April 2026 definiert ist.
Umweltbundesamt, Referat Z 1.5, Zentrale Vergabestelle · Dessau-Roßlau
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Es gibt derzeit ca. 160 Krematorien in Deutschland (Stand 2024). Die Anlagen zur Humankremation sind nach Bundes-Immissionsschutzrecht nicht genehmigungsbedürftige Anla-gen und finden sich auch nicht im Regelungsbereich der Europäischen Industrieemissionsschutzrichtlinie (IED Vorrangig genehmigungsrelevant sind somit die Vorschriften des Baurechts. Da von den Krematorien gleichwohl Emissionen ausgehen, gilt dennoch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit den Pflichten der Betreiber (§ 22) und den rechtlichen Anforderungen für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 23-25). Die 27. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV vom 19. März 1997) gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur Feuerbestattung. Die sichere Einhaltung der in der 27. BImSchV vorgegebenen Emissionsgrenzwerte mündet vorrangig in primäre technische Anforderungen zur Minderung luftgetragener Emissionen, die allerdings im Rückschluss auch Einfluss auf die Betriebsweise der Krematorien haben. Darüber hinaus sind weitere Schadstoffemissionen im Sinne eines präventiven Umweltschutzes zu beachten, auch wenn die 27. BImSchV dafür keine explizite Regelung enthält. Da alle Emissionen nach Verlassen des Schornsteins zum Eintrag in die Umwelt beitragen, können Emissionen mit einem hohen Toxizitätspotential als Folge ihrer ubiquitären Anreicherung (z.B. Quecksilber) nicht ignoriert werden. Eine Tatsache, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der 27. BImSchV im Jahre 1997 nicht den heutigen Stellenwert hatte. So gibt es bspw. für Quecksilber aus Krematorien keinen Emissionsgrenzwert gemäß 27. BImSchV obwohl, anders als bei der Veröffentlichung der 27. BImSchV vom Bundesumweltministerium prognostiziert, der Eintrag über Zahnamalgam weiterhin erfolgt. In der von Deutschland unterzeichneten OSPAR Konvention zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks wurde Quecksilber in die Liste der pri
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Branche: Energie & Umwelt
Das Wichtigste auf einen Blick
Das Umweltbundesamt sucht eine Expertise zur Überprüfung der 27.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Auch an anderen Stellen entsprechen die Regelungen der 27. BImSchV nicht mehr dem Stand der Technik, wie er bspw. in der VDI 3891 „Emissionsminderung - Anlagen zur Humankremation“ aus dem April 2026 definiert ist.
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