AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Gebäudeinnen- und Sonderflächenreinigung sowie Fensterrahmen- und Glasflächenreinigung in Dienst- und Betriebsgebäuden auf dem Bauhof Minden im Zeitraum von 10/2026 bis 09/2030
Stammdaten
- Auftraggeber
- Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Mittellandkanal / Elbe-Seitenkanal, Braunschweig
- Veröffentlicht
- 19.06.2026
- Frist (Submission)
- 20.07.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 90911200 — Abwasser, Abfall und Umwelt
- Branche
- Facility Management & Gebäudetechnik
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
- Grüne Beschaffung
- Ja
Beschreibung
Die Leistung umfasst die Gebäudeinnen- und Sonderflächenreinigung (Los 1) sowie die Fensterrahmen- und Glasflächenreinigung (Los 2) in den Dienst- und Betriebsgebäuden vom Bauhof Minden des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Mittellandkanal / Elbe-Seitenkanal (WSA MLK/ESK). Die Leistungen wurde in 2 Lose (s.o.) und folgende 3 Leistungsbereiche - LB I, II u. III – unterteilt, welche in 6 Objekten des Bauhof Minden auszuführen sind: Los 1 Leistungsbereich I: Gebäudeinnereinigung - Objekt 1 – Betriebswerkgebäude 1 - Objekt 2 – Betriebswerkgebäude 2 - Objekt 3 – Betriebswerkgebäude 3 - Objekt 4 – Ausbildungswerkstatt - Objekt 5 – Dienstbürogebäude - Objekt 6 – sonstiges Betriebsgebäude 2 Leistungsbereich II: Reinigungsarbeiten von Sonderflächen auf Anforderung des Auftraggebers - Objekt 1 bis 4 und Objekt 6 - w.v. Los 2 Leistungsbereich III: Fensterrahmen- und Glasflächenreinigung - Objekt 1 bis 6 - w.v.
Lose
2 Lose (max. 2 pro Bieter).
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.10.2026
- Ende
- 30.09.2030
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 60 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 20.07.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Bundeskartellamt – Vergabekammer des Bundes –, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.