Für PQ-A und PQ-B:
1) Vorlage des vollständig ausgefüllten und rechtsverbindlichen Antrags auf Präqualifizierung zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit; 2) Die Unternehmen müssen in der Lage sein, für PQ-A eine Führungsquote von 30 % bzw. für PQ-B eine Beteiligungsquote von 5 % des Vertrags zeichnen zu können 3) Die Unternehmen müssen als Risikoträger zum Betrieb der ausgeschriebenen Versicherungssparte(n) (Bauwesenversicherug/Haftpflichtversicherung / Schaden- o. Verlustversicherung) in einem Staat der EU/des EWR zugelassen sein und die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Geschäftsbetriebs als Versicherungsunternehmen nach den gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes(VAG), insbesondere die Erlaubnistatbestände der §§ 8 ff., 57 ff., 61 ff. und 67 ff. erfüllen. Vertreter von Unternehmen, die außerhalb der Landesgrenzen der Bundesrepublik Deutschland ihren Geschäftssitz haben, geben die oben genannte(n) Erklärung(en) nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates ab, in dem das Unternehmen ansässig ist. Der Auftraggeber behält sich Rückfragen sowie die Anforderung zusätzlicher Nachweise in diesem Zusammenhang ausdrücklich vor; 4) Die Unternehmen müssen ein aktuell gültiges Rating von mindestens A- nach Standard&Poor's oder eine vergleichbare Bewertung einer anderen unabhängigen Ratingagentur nachweisen. Unternehmen, die kein Rating besitzen, müssen nachweisen, dass sie eine mit dem geforderten Rating vergleichbare finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen. Der Auftraggeber behält sich eine Prüfung der Nachweise vor. 5.) Für die Erklärungen ist der Vordruck „Antrag auf Präqualifizierung“ zu nutzen. Er steht als Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung. Dieser Vordruck ist vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben zwingend einzureichen. Sollte dieser nicht vorliegen, kann dies zum Ausschluss vom Verfahren führen. Der Auftraggeber behält sich vor, Erklärungen nachzufordern. Ein Verweis auf frühere Bewerbungen wird nicht akzeptiert. 6.) Wir weisen darauf hin, dass die VO (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 Anwendung findet und Unternehmen, die den Sanktionsmaßnahmen in Art. 5k der VO (EU) 2022/576 unterfallen, aus dem Präqualifikationsverfahren ausgeschlossen werden.