AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Nutzung und Support der SUSE-Produkte
Stammdaten
- Auftraggeber
- ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Köln
- Veröffentlicht
- 21.04.2026
- Frist (Submission)
- 26.05.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 72260000 — IT-Dienstleistungen
- Branche
- IT & Digitalisierung
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (nachfolgend "Beitragsservice") beabsichtigt, einen Vertrag über die Nutzung und den Support der SUSE-Produkte der im Einsatz befindlichen Softwareprodukte des Herstellers SUSE abzuschließen. Der Vertrag hat eine Festlaufzeit von 3 Jahren ab dem 01.09.2026. Der Beitragsservice setzt seit vielen Jahren am Standort Köln-Bocklemünd Produkte der Firma SUSE ein. Die Systeme sind sowohl als physische, als auch virtuelle Serverinstanzen auf Basis einer Enterprise-Virtualisierungslösung ausgelegt. Der aktuelle Softwarenutzungsvertrag endet am 31.08.2026. Der Abschluss des neuen Vertrages wird zum 01.09.2026 ausgeschrieben. Mit Beginn des neuen Vertrags wird ab dem 01.09.2026 ein Bedarf an Nutzungs- und Support-Service-Abonnements für die in der Leistungsbeschreibung (Vergabeunterlagen, Teil B.) genannten Produkte ausgeschrieben. Eine Reduktion der Anzahl benötigter Nutzungs- und Support-Service-Abonnements während der Vertragslaufzeit ist nicht vorgesehen. Das genannte Mengengerüst stellt die Vertragsmenge des vorliegend ausgeschriebenen Nutzungs- und Supportvertrags dar. Die Leistungserbringung für die Nutzungs- und Support-Services muss durch den Hersteller SUSE erbracht werden.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 36 Monate
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 35 Tage
- Bürgschaft
- erforderlich
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 26.05.2026
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Rheinland c/o Bezirksregierung Köln, Köln
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.