AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/notices/53c85dcc-7fca-4aaf-9ded-4dbc5c70726a) · Abgerufen am 13.10.2026 03:35 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/53c85dcc-7fca-4aaf-9ded-4dbc5c70726a/

Markterkundung Softwarelösung für digitale Vorgangsbearbeitung und Aktenführung sowie Schriftgutverwaltung im Behördenumfeld

Notice-ID: 53c85dcc-7fca-4aaf-9ded-4dbc5c70726a

Zurück zur Vergabe

Stammdaten

Auftraggeber
DRV Bund Einkaufsmanagement, Berlin
Veröffentlicht
09.10.2026
Notice-Typ
Vorinformation
CPV-Code
48000000 — Software
Branche
IT & Digitalisierung
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Nach dem E-Government-Gesetz sind alle Bundesbehörden ab dem 1. Januar 2020 verpflichtet, ihre Akten elektronisch - als sogenannte eAkten - zu führen. Dabei ist unter einer Akte eine logische Zusammenfassung sachlich zusammengehöriger und verfahrensgleicher Vorgänge zu verstehen. Alle aktenrelevanten Inhalte müssen elektronisch erfasst werden. Dies gilt sowohl für die Kernprozesse der jeweiligen Behörde als auch für die internen Verwaltungs-, Service- und Führungsprozesse. Mit dieser Markterkundung sollen Informationen zu marktverfügbaren Lösungen für die digitale Aktenführung gemäß eines Aktenplans, für gemeinsame Vorgangs- und Dokumentenbearbeitung entlang konfigurierbarer Prozess-Schritte sowie revisionssichere Speicherung und Ablage von Dokumenten gewonnen werden. Interessierte Unternehmen werden gebeten, den Fragekatalog sowie das Projektesposé anzufordern.

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Bundeskartellamt, Vergabekammer des Bundes, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).