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Öffentlichkeitskampagne UNSEA AP 2
Fraunhofer UMSICHT · Oberhausen · Nordrhein-Westfalen · Öffentliches Unternehmen
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Die Öffentlichkeitskampagne ist integraler Bestandteil vom Projekt UNSEA des Umweltbundesamtes und dient nicht allein der allgemeinen Kommunikation, sondern der zielgerichteten Unterstützung der fachlichen Arbeitspakete, der Aktivierung relevanter Akteursgruppen und der Verstetigung wirksamer Lösungsansätze. Die Öffentlichkeitskampagne hat die Aufgabe, die im Projekt entwickelten Erkenntnisse, Maßnahmen, technischen Lösungen, Handlungsempfehlungen und politischen Anschlussoptionen fachlich korrekt, verständlich und zielgruppengerecht aufzubereiten.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Beratung & Dienstleistungen
Das Wichtigste auf einen Blick
- Auftragsgegenstand ist eine strategische Öffentlichkeitskampagne zur Unterstützung des Projekts UNSEA.
- Die Kampagne soll Erkenntnisse und Lösungsansätze fachlich korrekt und zielgruppengerecht aufbereiten.
- Erfahrung in der Aktivierung relevanter Akteursgruppen ist gefordert.
- Es handelt sich um ein offenes Vergabeverfahren für Dienstleistungen.
Gesucht wird eine Agentur für eine umfassende Öffentlichkeitskampagne im Rahmen des Projekts UNSEA des Umweltbundesamtes.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Qualitätskriterium 65 Pkt.Qualität
Qualität (Konzeptwertung)
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Preiskriterium 35 Pkt.Preis
Preis
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Anforderungen an Bieter (Eignung)
Was Sie zur Teilnahme nachweisen müssen — wie vom Auftraggeber gefordert.
Befähigung zur Berufsausübung
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Eintragung Handelsregister
Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung ist vom Bieter ein Berufs- oder Handelsregisterauszug (oder ein gleichwertiger Nachweis) vorzulegen, sofern die Eintragung nach den Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats Voraussetzung für die Berufsausübung ist. Bei Eintragungen in einem deutschen Handelsregister sind das zuständige Register und die Handelsregisternummer anzugeben. Die Vergabestelle ruft den Registerauszug selbst ab. Sofern keine Eintragung in einem deutschen Handelsregister vorliegt, ist ein entsprechender Nachweis (ggf. Gewerbeanmeldung bei Einzelunternehmen oder ausländisches Register) auf Anforderung der Vergabestelle vorzulegen. Die Anforderung erfolgt nur bei Bietern, die für den Zuschlag in Betracht kommen. Der Nachweis kann zur Beschleunigung des Verfahrens bereits mit den Unterlagen eingereicht werden.
Technische & berufliche Leistungsfähigkeit
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Referenzen (vergleichbare Dienstleistungen)
(1) Unternehmensreferenzen: Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bieters sind mindestens zwei (2) vergleichbare Unternehmensreferenzen über Öffentlichkeitskampagnen zur Sensibilisierung für spezifische Themenfelder nachzuweisen. Der Auftraggeber bewertet die Vergleichbarkeit anhand von folgenden Mindestkriterien: Die Referenzen müssen in den letzten 5 Jahren (zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Versendung der Bekanntmachung des gegenständigen Verfahrens) erbracht worden sein. Die Referenzen müssen nicht abgeschlossen sein, die Leistungserbringung muss jedoch bereits mindestens 8 Monate erfolgt sein. Die Referenzen müssen einen Umfang von mind. 50 Personentagen beinhaltet haben. Die Referenzen müssen sich auf Öffentlichkeitskampagnen nicht werblicher Art beziehen die sich an (ein Segment der) die breite Öffentlichkeit betreffend richten. Die Referenzen müssen durch das Unternehmen erbracht worden sein. Eine Referenz darf sowohl als Unternehmens, als auch als Personalreferenz verwendet werden, sofern Sie die Anforderungen erfüllt. (2) Personalreferenzen: Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bieters sind mindestens zwei (2) vergleichbare Personalreferenzen von Mitarbeitern des Projektteams über Öffentlichkeitskampagnen zur Sensibilisierung für spezifische Themenfelder nachzuweisen. Der Auftraggeber bewertet die Vergleichbarkeit anhand von folgenden Mindestkriterien: Die Referenzen müssen in den letzten 5 Jahren (zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Versendung der Bekanntmachung des gegenständigen Verfahrens) erbracht worden sein. Die Referenzen müssen nicht abgeschlossen sein, die Leistungserbringung muss jedoch bereits mindestens 8 Monate erfolgt sein. Die Referenzen müssen einen Umfang von mind. 50 Personentagen beinhaltet haben. Die Referenzen müssen sich auf Öffentlichkeitskampagnen nicht werblicher Art beziehen die sich an (ein Segment der) die breite Öffentlichkeit betreffend richten. Die Referenzen müssen durch Mitarbeiter erbracht worden sein, die für die Leistungserbringung dieser Ausschreibung vorgesehen sind. Eine Referenz darf sowohl als Unternehmens, als auch als Personalreferenz verwendet werden, sofern Sie die Anforderungen erfüllt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Solche Anforderungen kommen wieder
Hier wurden Nachweise zu Befähigung zur Berufsausübung, Technische & berufliche Leistungsfähigkeit verlangt. Für diese Ausschreibung ist die Frist vorbei — mit einem kostenlosen Suchprofil bekommen Sie vergleichbare Ausschreibungen am Tag der Veröffentlichung per E-Mail, statt sie Wochen später über eine Suchmaschine zu finden.
Mit der Anmeldung akzeptieren Sie unsere AGB und bestätigen, die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen zu haben. AusschreibungsRadar richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Nachforderung teilweise möglich
Bestimmte fehlende Unterlagen dürfen nachgefordert werden — nicht alle.
- Elektronische Rechnung (eRechnung) verpflichtend
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Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, 5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Angebote werden eingeholt
1 Veröffentlichung
- Frist 07.09.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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Wertung
Angebote werden geprüft
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Vergabeergebnis
Vergabeergebnis liegt uns nicht vor — beim Auftraggeber direkt erfragen
Preiseinschätzung
Basierend auf 38 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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