AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/notices/54fb0e7a-0e87-460d-95bc-c98e79a02b01) · Abgerufen am 18.09.2026 02:51 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/54fb0e7a-0e87-460d-95bc-c98e79a02b01/

MindManager Lizenzen und Support

Notice-ID: 54fb0e7a-0e87-460d-95bc-c98e79a02b01 · Procedure-ID: 106dca40-584a-4dde-910b-b6f47617e404

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Stammdaten

Auftraggeber
Freie und Hansestadt Hamburg - Finanzbehörde, Hamburg
Veröffentlicht
25.04.2025
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
48300000 — Software
Branche
IT & Digitalisierung
Rahmen-Maximum
15 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Es soll eine Rahmenvereinbarung mit einem Vertragspartner über einen Subskriptionsvertrag und ein License Agreement mit Support vergeben werden. Die Vertragsdauer der Rahmenvereinbarung beträgt 36 Monate. Die Vertragsdauer verlängert sich einmalig um weitere 12 Monate, wenn der Auftraggeber die Rahmenvereinbarung nicht zuvor fristgerecht kündigt (Verlängerungsoption). Der bei Rahmenvereinbarungen bereits in der EU-Bekanntmachung zu nennende Höchstwert der Rahmenvereinbarung beträgt 150% des bezuschlagten Auftragswerts.

Vertragslaufzeit

Beginn
01.04.2025
Ende
01.04.2028
Verlängerungsoption
bis zu 1× verlängerbar

Vergabe-Status

Auftragnehmer
BASIS 1 Softwarevertriebs GmbH
Vertragsabschluss
24.03.2025
Zuschlagsentscheidung
12.03.2025

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer bei der Finanzbehörde Hamburg, Hamburg

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).