AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Vergabeverfahren zur Beschaffung von Abfallsammelbehältern
Stammdaten
- Auftraggeber
- Vergabeverfahren zur Beschaffung von Abfallsammelbehältern, Peine
- Veröffentlicht
- 16.08.2026
- Frist (Submission)
- 07.09.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 44613700 — Baumaterialien
- Branche
- Entsorgung & Recycling
- Geschätzter Wert
- 769.790 € (frühestes Los — abweichende Werte je Los siehe „Lose im Detail")
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Die Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe Landkreis Peine (nachfolgend: "Auftraggeberin") ist eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie nimmt im Landkreis Peine die Aufgabe als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§ 20 KrWG) wahr. Die Auftraggeberin schreibt in ihrer Funktion als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§§ 17, 20 KrWG) die Beschaffung von Abfallsammelbehältern für die Sammlung von angefallenen und überlassenen Haushaltsabfällen im Gebiet des Landkreises Peine aus.
Lose
5 Lose (max. 5 pro Bieter).
Lose im Detail
Dieses Verfahren ist in 5 Lose unterteilt — mit unterschiedlichen Auftragswerten je Los. Maßgeblich ist jeweils das Los, das Sie bearbeiten.
Los 1 — AWB 60 Liter
- Geschätzter Wert
- 111.510 €
Los 2 — AWB 120 Liter
- Geschätzter Wert
- 173.660 €
Los 3 — AWB 240 Liter
- Geschätzter Wert
- 191.955 €
Los 4 — AWB 770 Liter
- Geschätzter Wert
- 105.000 €
Los 5 — AWB 1.100 Liter
- Geschätzter Wert
- 187.665 €
Vertragslaufzeit
- Periode
- 2 Jahre
- Verlängerungsoption
- bis zu 2× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 2 Monate
- Eilverfahren
- Ja — verkürzte Mindestfristen
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 07.09.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Niedersachsen beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung, Lüneburg
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.