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(Bekanntmachung vergebener Auftrag) Leistungen im Bereich Informationssicherheit und Geheimschutz für sicherheitsrelevante Projekte, ECA-2024-085
Xecuro GmbH · Berlin · Berlin · Öffentliches Unternehmen
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Los 1 Vergeben(Bekanntmachung vergebener Auftrag) Leistungen im Bereich Informationssicherheit und Geheimschutz für sicherheitsrelevante Projekte, ECA-2024-085🏆 INFODAS GmbH · Köln
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Beschreibung
Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung ist der Abschluss eines Rahmenvertrags über Beratungsleistungen zur Unterstützung der Sicherheits- und Geheimschutzinitiativen für Verschlusssachen-Kommunikation mit einem Auftragnehmer.
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
„Das Vergabeverfahren richtet sich nach § 119 GWB i. V. m. § 11 VSVgV, da die Erbringung von Leistungen unter der zu schließenden Rahmenvereinbarung einen verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Auftrag im Sinne des § 104 GWB darstellt. Es finden die Vorschriften über das nicht offene Verfahren mit Teilnahmewettbewerb Anwendung (§ 11 Abs. 1 VSVgV). Das Verfahren wird somit in zwei Phasen durchgeführt. In der ersten Phase, dem Teilnahmewettbewerb, stellt der Auftraggeber anhand der mit dem Teilnahmeantrag vorgelegten Unterlagen fest, welche Bewerber, bei denen Ausschlussgründe nach den §§ 123 und 124 GWB nicht vorliegen, den Anforderungen an Fachkunde und Leistungsfähigkeit (Eignung) entsprechen. In der zweiten Phase, der Angebotsphase, werden die ausgewählten Bewerber vom Auftraggeber aufgefordert, auf der Grundlage weiterer Vergabeunterlagen ein verbindliches Angebot einzureichen. Auf die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) wird verwiesen.“
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Qualität der angebotenen Leistung 60 %Qualität
Die Qualität der angebotenen Leistung wird anhand der Qualifikation und Berufserfahrung des für die Leistungserbringung vorgesehenen Projektkernteams, der inhaltlichen Qualität der Angebotsunterlagen und der Qualität des Präsentationstermins bewertet
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Preis 40 %
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Das deutsche Vergaberecht regelt die Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen in § 160 Abs. 3 GWB. Dort heißt es: "Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind." Der Auftraggeber weist ausdrücklich auf § 135 GWB hin. Dort heißt es: "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1) Gegen § 134 verstoßen hat oder 2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist; (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union; (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist; 2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen und 3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen."
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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- 25.03.2025 Original-Veröffentlichung aktuell
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