AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung
Stammdaten
- Auftraggeber
- Landratsamt Mittelsachsen, Freiberg
- Veröffentlicht
- 12.08.2024
- Frist (Submission)
- 16.09.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 85000000 — Gesundheitswesen und Sozialwesen
- Branche
- Beratung & Dienstleistungen
- Geschätzter Wert
- 214.845 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Der Auftragnehmer übernimmt die Aufgaben eines Betriebsarztes, die sich aus § 3 ASiG in Verbindung mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung (derzeit: Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ - DGUV Vorschrift 2) der Unfallkasse Sachsen sowie aus dem ArbSchG und der ArbMedVV ergeben. Der Auftragnehmer wird auch die von der Bundeanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlichten Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) einhalten. Weitere Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung sowie dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen. — Der Auftragnehmer übernimmt die Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die sich aus § 6 ASiG in Verbindung mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung (derzeit: Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ - DGUV Vorschrift 2) der Unfallkasse Sachsen ergeben. Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes sind dabei zu beachten. Weitere Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung sowie dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen.
Lose
2 Lose (max. 2 pro Bieter).
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.01.2025
- Ende
- 31.12.2026
- Verlängerungsoption
- bis zu 2× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 88 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 16.09.2024
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen, DS Leipzig, Leipzig
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.