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Beschleunigtes Maßnahmenpaket Schulbau I – 266-1
Stadt Köln - Gebäudewirtschaft · Köln · Nordrhein-Westfalen
Beschreibung
Das besondere Merkmal des „beschleunigten Maßnahmenpakets Schulbau I“ lag gemäß Ratsvorlage in den kumulierten Vergaben und in der Bündelung von vielen übergreifenden „Multi-Verträgen“, um Synergien im Projektpaket durch einen AN nutzen zu können und aufgrund von Personalknappheit outzusourcen und Termin- und Kostenrisiken auf den Auftragsnehmer zu übertragen. Hierdurch sollte der Schulnotstand in Köln bekämpft werden. Nicht nur die Beauftragung, sondern auch die Nachträge wurden in der Zusammenarbeit mit den Unternehmen kumuliert.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Das Wichtigste auf einen Blick
- Auftragsgegenstand ist ein "beschleunigtes Maßnahmenpaket Schulbau I" zur Bündelung von Schulbauprojekten.
- Ziel ist die Übertragung von Termin- und Kostenrisiken auf den Auftragnehmer zur Bekämpfung des Schulnotstands.
- Es handelt sich um eine Dienstleistungsausschreibung (CPV 71541000) mit dem Formulartyp 'cont-modif' und Bekanntmachungstyp 'can-modif'.
- Die Stadt Köln - Gebäudewirtschaft ist der Auftraggeber mit Sitz in Köln.
Die Stadt Köln sucht einen Auftragnehmer für ein beschleunigtes Maßnahmenpaket im Schulbau.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verwandte Bekanntmachungen
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Vertragsänderung Sie sind hier TED EU
Bestehender Vertrag modifiziert
2 Veröffentlichungen
- 06.07.2026 Original-Veröffentlichung
- 06.07.2026 Nachdem der Auftragnehmer mit dem Zusatzvertrag 07 bereits mit Leistungen der technischen Bestandsaufnahme, der Projektleitung, des Projektmanagements (Projektstufe Projektvorbereitung) und (als optionale Leistung) der Mitwirkung bei der Erstellung einer Beschlussvorlage für die Teilprojekte Gymnasium Unter Linden / Neue Sandkaul 29, Sanierung und Interim, beauftragt wurde, soll der Auftragnehmer nunmehr mit weiteren Leistungen des Projektmanagements für diese Teilprojekte beauftragt werden. Bei einzelnen Grundleistungen werden diese gegenüber dem im Zusatzvertrag 07 bereits erteilten Auftrag erweitert. Die zusätzlich zu beauftragenden Leistungen beziehen sich auf das Projekt „Gymnasium Unter Linden / Neue Sandkaul 29“ und dabei auf die Teilprojekte Sanierung und Interim. Grundlage für die zu beauftragenden Leistungen bildet das Nachtragsangebot Nr. 08a von Drees & Sommer vom 01.09.2025. Dieses wurde durch die Gebäudewirtschaft der Stadt Köln geprüft. Über das Angebot wurde in einem Termin am 06.10.2025 verhandelt und die Vergütung entsprechend angepasst. Vergaberechtliche Zulässigkeit – geprüft durch Hecker Werner Himmelreich Rechtsanwälte am 21.01.2026: „Die Beauftragung der Fa. Drees & Sommer mit den Leistungen des Projektmanagements aus dem Zusatzvertrag VIII in Höhe von netto EUR 824.000,00 ist vergaberechtlich nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB zulässig. Nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB ist eine Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durch-führung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn zusätzliche Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers a) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht er-folgen kann und b) mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre. Durch den Zusatzauftrag darf der Preis um nicht mehr als 50 % des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht werden (§ 132 Abs. 2 Satz 2 GWB). Dabei gilt diese Wertgrenze für jeden Zusatzbeauftragung neu, § 132 Abs. 2 Satz 3 GWB. Ausnahmen stellen allein die bewusste Umgehung dieser Regelung dar. Die 50 %-Wertgrenze des § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB wird bei der zusätzlichen Beauftragung des Auftragnehmers mit den Leistungen des Projektmanagements bei Weitem nicht erreicht. Die ursprüngliche Auftragssumme betrug ca. netto EUR 4,799 Mio., der Wert der zusätzlichen Leistungen beträgt netto EUR 824.000,00, somit ca. 17,2 %. Die vorherigen Nachtragsvereinbarungen sind in dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen. Nach unserer Einschätzung sind auch die materiellen Anforderungen des § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB im vorliegenden Fall erfüllt. Die in der genannten Vorschrift normierten Voraussetzungen der wirtschaftlichen oder technischen Gründe, die einen Wechsel des Auftragnehmers verhindern, bzw. der mit einem solchen Wechsel verbundenen hypothetischen erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zu-satzkosten bedeuten keine technische oder wirtschaftliche Unmöglichkeit, sondern die objektive Unzweckmäßigkeit unter Berücksichtigung wirtschaftlicher oder technischer Gesichts-punkte (Geitel/Jansen in Röwekamp/Kus/Portz/Friton, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, § 132 Rn. 123 ff.). Wir gehen davon aus, dass im vorliegenden Fall sowohl technische als auch wirtschaftliche Gründe gegen einen Wechsel des Auftragnehmers bei der Erteilung der Auf-träge sprechen. Die Fa. Drees & Sommer weist besondere Kenntnisse der Projekte auf, die in der Form nicht an ein drittes Unternehmen weitergegeben werden können. Ein drittes Unternehmen müsste sich erst in erheblichem Maße mit den Gegebenheiten und den einzelnen Projekten bekannt machen. Dies würde viel Zeit in Anspruch nehmen und würde dennoch nicht das gleiche Ergebnis hervorrufen, da selbst bei einer intensiven Einarbeitung gewisse historische Entwicklungen nicht gleichermaßen nachvollzogen werden können. Außerdem besteht durch die bisherige Zusammenarbeit bereits ein abgestimmter Arbeitsablauf, der für ein erfolgreiches Projektmanagement notwendig ist. Schließlich führen die zuvor genannten Argumente auch dazu, dass mit der Beauftragung von Drees & Sommer ein wirtschaftlicher Vorteil einhergeht. Insbesondere die fehlende Kenntnis der Projekte bei anderen Auftragnehmern würde zu erheblichen Mehrkosten führen. Außer-dem würde die Einarbeitung auch erhebliche Zeit in Anspruch nehmen, was zu weiteren Ver-zögerungen der Projekte führen würde. Solche Verzögerungen würden im Ergebnis zu weiteren Mehrkosten und einer verspäteten Inbetriebnahme der Schulen führen. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass derzeit ein Mangel an Schulplätzen herrscht, so dass der Auftraggeber sonst anderweitig und kurzfristig Schulplätze schaffen müsste, die ebenfalls mit zusätzlichen Kosten einhergehen würden. Wir meinen nach alledem, dass die Erteilung eines Zusatzauftrages an den Auftragnehmer Drees & Sommer im vorliegenden Fall im Sinne des § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB erforderlich ist. Die Änderung muss allerdings nach § 132 Abs. 5 GWB im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht werden. Nach alledem ist die Beauftragung der Fa. Drees & Sommer mit den zusätzlichen Leistungen vergaberechtlich zulässig.“ aktuell
Preiseinschätzung
Basierend auf 960 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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