Neubau Gymnasium Herrsching, Parkett- und Holzpflasterarbeiten
Landratsamt Starnberg · Starnberg · Bayern
Beschreibung
Es wurde ein Bodenspiegel ausgeführt, welcher nicht mit den Möblierungsplänen übereinstimmt. Daher wurden Bohrungen ausgeführt, welche nachträglich wieder geschlossen werden mussten. Zum Zeitpunkt der Planung der Bodendurchführungen war die genaue Möblierung noch nicht festgelegt. Da die Möbelunterfläche nun kleiner ausgeführt ist als ursprünglich vorgesehen, müssen die sichtbaren Bodendurchführungen aus sicherheitstechnischen Gründen nachträglich verschlossen werden.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung für Parkett- und Holzpflasterarbeiten im Rahmen des Neubaus eines Gymnasiums in Herrsching.
Hinweis: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de.
Preiseinschätzung
Basierend auf 1.521 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
Verfahrensverlauf
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
2 Veröffentlichungen
- 17.03.2026 Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Es wurde ein Bodenspiegel ausgeführt, welcher nicht mit den Möblierungsplänen übereinstimmt. Daher wurden Bohrungen ausgeführt, welche nachträglich wieder geschlossen werden mussten. Zum Zeitpunkt der Planung der Bodendurchführungen war die genaue Möblierung noch nicht festgelegt. Da die Möbelunterfläche nun kleiner ausgeführt ist als ursprünglich vorgesehen, müssen die sichtbaren Bodendurchführungen aus sicherheitstechnischen Gründen nachträglich verschlossen werden. Die Leistungen waren für den weiteren Bauablauf wichtig und stören den Baufortschritt nicht. Die Leistungen werden anderen Auftragnehmern weiterbelastet. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen, den Ablauf der Schule nicht zu belasten und um Folgekosten zu vermeiden. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Durch die ursprüngliche Ausführung durch den Auftragnehmer ist es technisch sinnvoll die Leistung durch den ursprünglichen Auftragnehmer ausführen zu lassen. Dies dient auch um den Werkerfolg zu erreichen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 840.245,55 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 13.619,55 EUR (brutto). aktuell
- 16.03.2026 Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Die Bodentanks (Revisionsdeckel) wurde durch Dritte beschädigt. Da sich die Deckel nur mittels eines besonderen Vakuumsauger öffnen lassen, beschädigt das Hebeln mit Schraubenziehern den Deckel. Nach Inbetriebnahme wurden die Beschädigungen durch den Bodenleger beseitigt. Die Leistungen waren für den weiteren Bauablauf wichtig und stören den Baufortschritt nicht. Diese Anpassungen führen dazu, dass teilweise auf alternative Materialien zurückgegriffen werden muss. Die Leistungen werden anderen Auftragnehmern weiterbelastet. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen, den Ablauf der Schule nicht zu belasten und um Folgekosten zu vermeiden. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Mit Blick auf den teilweise laufenden Schulbetrieb und möglichen Folgekosten war die Umsetzung durch den Auftragnehmer durchzuführen. Die ursprüngliche Leistung wurde durch den Auftragnehmer ausgeführt, daher ist die Ausführung durch den Auftragnehmer technisch sinnvoll, auch um den Werkerfolg zu erreichen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 840.245,55 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 7.050,75 EUR (brutto).
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