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Refinal: Technologiepartnerschaft mit Bereitstellung und Bewirtschaftung der Strahlenthrapietechnik (Kopie)
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Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenRefinal: Technologiepartnerschaft mit Bereitstellung und Bewirtschaftung der Strahlenthrapietechnik (Kopie)🏆 Elekta GmbH · Hamburg
- Elekta GmbH · Hamburg
Bieter-Übersicht: 2 Angebote eingegangen, davon 1 Auftragnehmer namentlich publiziert: Elekta GmbH. Die übrigen 1 Angebote stammen von unterlegenen Bietern — diese werden in deutschen Vergabeergebnissen üblicherweise nicht namentlich genannt.
Beschreibung
Bereitstellung und Bewirtschaftung von Strahlentherapietechnik sowie Messmittel für Strahlentherapie
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
„Dies ist eine Fortführung des Verfahrens: Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 481010-2025 ABI. S - Nummer der Ausgabe: 139/2025 veröffentlicht am 23.07.2025. Dies ist keine Neuausschreibung, sondern eine Fortführung mit demselben Bieterkreis.“
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Qualitätskriterium 65 Pkt.Qualität
Konzepte 10%= maximal 10 Punkte Einzelwertung zu den Konzepten: 55%= maximal 55 Punkte Diese setzen sich wie folgt zusammen: Organisation: maximal 5 Medizinisch: maximal 5 Geräte: maximal 5 Bewirtschaftung: maximal 5 Qualitätssicherung: maximal 5 IT: maximal 5 Innovation: maximal 5 Schulung: maximal 5 Optimierung: maximal 5 Finanzierung: maximal 5 Personal: maximal 5
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Preiskriterium 35 Pkt.Preis
Höchste Punktzahl erhält das günstigste Angebot.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Preiseinschätzung
Basierend auf 44 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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