Stromlieferung (Ökostrom) für mehrere Standorte
KI Ausschreibung für die Lieferung von 100% Ökostrom für sieben Standorte mit einem geschätzten Gesamtverbrauch von 339.684 kWh.
Gemeinde Wallerfangen · Wallerfangen · Saarland · Körperschaft des öffentlichen Rechts (kommunal)
Angebote bis 10.11.2026, 10:00 Uhr (noch 13 Tage)
Lieferung von elektrischer Energie 2027, 2028 und 2029 für die Gemeinde Wallerfangen: 623.500 kWh pro Jahr
Der Auftraggeber hat dieses Verfahren nach der Veröffentlichung angepasst.
Änderung Öffnungstermin
Maßgeblich ist stets die Original-Bekanntmachung beim Auftraggeber. Vollständiger Verfahrensverlauf →
Branche: Energie & Umwelt
Das Wichtigste auf einen Blick
Die Gemeinde Wallerfangen schreibt im offenen Verfahren die Lieferung von elektrischer Energie für die Jahre 2027, 2028 und 2029 aus, mit einem Verbrauch von 623.500 kWh pro Jahr.
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
100 %
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: 8 / 8 Siehe § 160 Abs. 3 GWB. Der Antrag ist unzulässig soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3 ) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, ) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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