AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
B 463 Ersatzneubau Brücke ü. Eyach u. FWe bei Balingen-Dürrwangen
Stammdaten
- Auftraggeber
- Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Zentrale Vergabestelle SBV, Stuttgart
- Veröffentlicht
- 29.07.2025
- Frist (Submission)
- 29.08.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 71000000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Das Regierungspräsidium Tübingen plant den Ersatzneubau eines Brückenbauwerkes im Zuge der B 463 bei Balingen zu realisieren. Das Eyachtalviadukt (BW 7719 521) ist ein Bauwerk im Zuge der Bundestraße B 463, die im überörtlichen Straßennetz eine wichtige Querspange zwischen Balingen (B 27) und Sigmaringen (B 313) darstellt. Das Eyachtalviadukt überquert das Eyachtal südöstlich von Dürrwangen. Die Brücke überspannt das Eyachtal, die Eyach und zwei Wirtschaftswege. Bei dem Eyachtalviadukt handelt es sich um ein ca. 197 m langes und 11,50 m breites, zweispuriges Brückenbauwerk in Spannbetonbauweise. Geplant und gebaut wurde es im Zuge der B 463 Ortsumfahrung Frommern bei Dürrwangen und ist rund 60 Jahre alt. Entsprechend einer Erhebung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) wurde das Bauwerk einer Nachrechnung unterzogen. Das Ergebnis der Nachrechnung zeigte, dass aufgrund des fehlenden Ankündigungsverhalten, den Defiziten in der Bewehrung (Biege-/Querkraftbemessung) und unter Berücksichtigung des Baujahrs ein Ersatzneubau mittelfristig notwendig wird.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 02.02.2026
- Ende
- 01.06.2028
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 3 Monate
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 29.08.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.