AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 06.06.2026 22:24 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/5ae1dc28-56d3-4e2b-adba-8116f59f3af5/

Postdienstleistungen für die Universität Bremen

Notice-ID: 5ae1dc28-56d3-4e2b-adba-8116f59f3af5 · Procedure-ID: fa523065-e6a3-4a71-ac4a-3c35a1d428f0

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Stammdaten

Auftraggeber
Universiät Bremen, Bremen
Veröffentlicht
18.10.2025
Frist (Submission)
21.11.2025
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
64110000 — Post- und Telekommunikationsdienste
Branche
Beratung & Dienstleistungen
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
KMU-geeignet
Ja (laut Auftraggeber-Angabe)

Beschreibung

Auftragsgegenstand ist die Erbringung von Postdienstleistungen durch den Auftragnehmer im Wege der gewerbsmäßigen Abholung/ Konsolidierung sowie Ableitung an ein Zustellunternehmen. Die Erzielung von Teilleistungsrabatte und die Rückvergütung an die Auftraggeberin nach Abzug der erbrachten Leistungen sowie Porto sind Bestandteil dieser Ausschreibung. Die Gesamtmenge ist nach Kostenstelle durch den Auftragnehmer aufzusplitten und ein mtl./jährlicher Report ist durch den Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. Die Universität Bremen hatte im Jahr 2024 ein Postaufkommen von ca. 57.000 Sendungen, die sich auf die unterschiedliche Sendungsarten aufteilen. Ca. 70% Aller Sendungen werden in Postleitzahlengebieten 27…. und 28…. versendet. Der Leistungsgegenstand ergibt sich vollumfänglich in der als Anlage 1 beigefügten Leistungsbeschreibung. Die weiteren vertraglichen Rahmenbedingungen für die Erbringung der zu vergebenden Leistung ergeben sich aus dem als Anlage 2 vorgelegten Vertragstext.

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
55 Tage

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).