AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Untersuchung von PFAS (20), AOF und TFA in industriellen und gewerblichen Abwassereinleitungen
Stammdaten
- Auftraggeber
- Landesamt für Umwelt, Mainz
- Veröffentlicht
- 19.05.2026
- Frist (Submission)
- 23.06.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 90700000 — Abwasser, Abfall und Umwelt
- Branche
- Fahrzeuge & Fuhrpark
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Die ubiquitäre Verbreitung von PFAS (Per- oder Polyfluorierte Alkylsubstanzen) ist aktuell eines der bestimmenden Themen in Umwelt, Politik und Gesellschaft weltweit. Das rheinland-pfälzische Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) hat vor diesem Hintergrund das rheinland-pfälzische Landesamt für Umwelt (LfU) beauftragt, im Bun-desland Rheinland-Pfalz industrielle und gewerbliche Abwassereinleitungen auf PFAS zu un-tersuchen, ebenso bei Bedarf in Oberflächengewässern oder im Ablauf von kommunalen Kläranlagen. Aufgrund der unüberschaubaren Anzahl möglicher PFAS-Verbindungen liegt der Fokus des Messprogramms auf rechtlich-verankerten PFAS mit Anlehnung an die EU-Trinkwasserrichtlinie (2020/2184). Konkret werden die Summe der PFAS gemäß EU-Amtsblatt C/2024/4910 (PFAS 20), der Summenparameter Adsorbierbares organisch gebundenes Fluor (AOF) sowie der Einzelstoff Trifluoressigsäure (TFA) im Messprogramm berücksichtigt. Ziel dieses Verfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Auftragnehmer zur Analytik der vorgenannten Parameter zu den nachfolgend ausgeführten Bedingungen.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 25.07.2026
- Ende
- 24.07.2030
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 26 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 23.06.2026
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Rheinland-Pfalz beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Mainz
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.