AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 12.05.2026 20:33 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/5ca4a9e2-f68b-4eac-afe1-7cfbbfcdd188/

Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Tinte und Toner für die Bayerische Polizei

Notice-ID: 5ca4a9e2-f68b-4eac-afe1-7cfbbfcdd188 · Procedure-ID: 52491cf9-e27f-4964-bfb4-87edfae4dd7a

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Stammdaten

Auftraggeber
Freistaat Bayern, vertreten durch das Logistikzentrum der Bayerischen Polizei (LZBP), Hof
Veröffentlicht
22.07.2025
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
30125100 — Büromaschinen und Computer
Branche
Büro & Verwaltung
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Die vorliegende Ausschreibung soll zur Vergabe einer Rahmenvereinbarung gemäß § 103 Abs. 5 GWB i. V. m. § 21 VgV für die Lieferung von Tinte und Toner für die Polizeipräsidien Oberbayern Nord, München, Niederbayern, Oberfranken, Mittelfranken, Schwaben Süd/West mit jeweils den nachgeordneten Dienststellen, sowie für das Bayerische Landeskriminalamt und das Bayerische Polizeiverwaltungsamt führen. Insgesamt handelt es sich um ca. 300 Abnahmestellen, welche mit Tinte und Toner zu versorgen sind. Weitere Informationen sind den Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung, zu entnehmen.

Lose

2 Lose.

Vertragslaufzeit

Beginn
01.09.2025
Ende
30.08.2026

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Verfahren beendet ohne Vergabe: Bedarf hat sich geändert

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern, Ansbach

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).