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Objektplanung Gebäudekomplex Zum Ochsen Schifferstadt
Stadt Schifferstadt · Schifferstadt · Rheinland-Pfalz · Kommunaler Auftraggeber
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Als im Jahr 2000 der Gebäudekomplex "Zum Ochsen" mit Gasthof und Saalbau zum Verkauf standen, wurden diese mit der Intension, sie für die Bürger nutzbar zu machen, von der Stadt Schifferstadt erworben. Dieses Vorhaben konnte jedoch erst nach der Aufnahme in das Städtebauförderprogramm "Soziale Stadt" angegangen werden. Als vorbereitende Maßnahmen für den Umbau zu einer sozialen Begegnungsstätte wurden bereits ein Schadstoffgutachten sowie eine restauratorische Untersuchung des Saals in Auftrag gegeben, nicht bauzeitliche Einbauten wurden entfernt, ein verformungsgerechtes Aufmaß erstellt sowie die Möglichkeiten des Umbaus im Rahmen einer Machbarkeitsstudie in den Varianten "Erhalt des Eckgebäudes" und "Neubau des Eckgebäudes" untersucht. Grundlage für die Machbarkeitsstudie war ein Raumprogramm, in dem die Ergebnisse mehrerer Bürgerworkshops mit den Ergebnissen der Bedarfsabfrage bei den Schifferstadter Vereinen, Einrichtungen und Parteien unter der Vorgabe der Förderfähigkeit miteinander verschmolzen wurden. Mit der Entscheidung, den ehemaligen Gasthof durch einen Neubau zu ersetzen, wurden in der Sitzung des Stadtrats vom 04.11.2020 die Weichen für den weiteren Verlauf des Vorhabens gestellt. Der "Ochse" war über Jahrhunderte Herzstück des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens in Schifferstadt. Lange Zeit befand sich der Gebäudekomplex im Dornröschenschlaf, doch nun möchte man mit dem Umbau zu einer sozialen Begegnungsstätte an frühere Zeiten anknüpfen und dem "Ochsen" wieder Leben einhauchen. Als Ankernutzung ist ein offener Mittagstisch im Saalbau für alle interessierten Bürger sowie die Ganztagsschüler der benachbarten Grundschule vorgesehen. Die Aufgabenstellung besteht nun darin, den historischen Saalbau sensibel und denkmalgerecht der neuen Nutzung zuzuführen und ihm ein würdiges Eckgebäude zur Seite zu stellen, das dem historischen Umfeld angemessen ist und gleichzeitig eine Adresse schafft. Dies soll vor dem Hintergrund des Klimaschutzteilkonzepts der
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KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Die Stadt Schifferstadt sucht Architektenleistungen (Leistungsphasen 1-9 nach HOAI) für die Umnutzung eines historischen Gebäudekomplexes zu einer sozialen Begegnungsstätte.
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
3–5 Bewerber zugelassen · Zuschlag ohne Verhandlung möglich
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Nachforderung teilweise möglich
Bestimmte fehlende Unterlagen dürfen nachgefordert werden — nicht alle.
- Elektronische Rechnung (eRechnung) verpflichtend
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Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
In diesem Zusammenhang wird auf die §§ 160 Abs. 3 und 135 Abs. 1 und 2 GWB hingewiesen, die nachfolgend in ihrem Wortlaut aufgeführt sind: § 160 Abs. 3 GWB, Einleitung, Antrag. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt. 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 135 Abs. 1 und 2, Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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