AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 01.05.2026 08:47 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/5d29609b-ec00-40bb-a668-226543607d80/

Rahmenvereinbarung Verpflegung von Geflüchteten in der Landesunterkunft Boostedt

Notice-ID: 5d29609b-ec00-40bb-a668-226543607d80 · Procedure-ID: b910db78-0b03-45d4-8e77-de5fd818a834

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Stammdaten

Auftraggeber
Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR, Fachbereich 412, Kiel
Veröffentlicht
14.04.2025
Frist (Submission)
19.05.2025
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
55500000 — Hotel und Gastronomie
Branche
Lebensmittel & Catering
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
KMU-geeignet
Ja (laut Auftraggeber-Angabe)

Beschreibung

Gesucht wird ein zuverlässiger, branchenerfahrener Leistungserbringer, der ein ansprechendes Angebot an abwechslungsreichen, preiswerten und schmackhaften, der jeweiligen Marktlage und den besonderen Belangen insbesondere der unterschiedlichen Glaubensrichtungen und Herkunftsländer der Bewohnenden angepassten, Speisen und Getränke an Bewohnende der LUK richten kann. Es wird erwartet, dass flexibel auf die schwankenden Belegungszahlen reagiert wird. Es wird erwartet, dass der Leistungserbringer auf die Ernährungsgewohnheiten der Bewohnenden eingeht.

Vertragslaufzeit

Beginn
01.07.2025
Ende
30.06.2026
Verlängerungsoption
bis zu 3× verlängerbar

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
60 Tage

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Schleswig-Holstein, Kiel

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).