AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Technische Ausrüstung für die folgende Maßnahme: Erweiterung der Sieben-Meilen-Grundschule Bokel [Rietberg]
Stammdaten
- Auftraggeber
- Stadt Rietberg, Rietberg
- Veröffentlicht
- 15.04.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 71000000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Die Stadt Rietberg beabsichtigt Planungsleistungen für die Erweiterung der Grundschule Bokel in Rietberg zu vergeben. Dieses Erfordernis ergibt sich aus dem Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung. Die Grundschule Bokel ist 1994 - 95 als einbündige Anlage mit nach Norden orientierten Klassenräumen errichtet worden. Die Klassenräume werden durch eine vollständig verglaste Halle mit einläufiger Treppe erschlossen. Mit der gleichzeitig errichteten Einfeld-Sporthalle, die westlich an den Schulriegel anschließt, wird der nach Süden offene Schulhof gebildet. Organisatorisch sind die beiden Schulstandorte Bokel und Westerwiehe als Grundschulverbund der Stadt Rietberg zusammengefasst. Der neue Baukörper soll im Osten an den Bestandsbau anschließen. Dieser Standort ist in den politischen Gremien diskutiert und abgestimmt werden. Zudem soll der Erweiterungsbau die barrierefreie Erschließung (auch des Bestandsgebäudes) sicherstellen. Die Fertigstellung ist derzeit bis Ende 2027 vorgesehen. Die Gesamtkosten (KG 200 - 600) der Maßnahme werden aktuell mit rund 2,4 Mio. Euro / brutto angesetzt. Für die Maßnahme ist eine "Zuwendung zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Förderrichtlinie Ganztagsausbau) beantragt worden.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.09.2025
- Ende
- 31.08.2028
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Westfalen, Münster
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.