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SPGK_Bauleistungen Gößnitz - Crimmitschau
DB Netz AG (Bukr 16) · Frankfurt Main · Hessen
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Beschreibung
ABS Karlsruhe-Stuttgart-Nürnberg-Leipzig/Dresden, 2. Abst. Gaschwitz – Werdau, Hauptbauleistungen im BA Gößnitz (a) - Crimmitschau (a) und EÜ Pleiße Flur Gösel
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung für Hauptbauleistungen im Rahmen des Projekts ABS Karlsruhe-Stuttgart-Nürnberg-Leipzig/Dresden, 2.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de. Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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145 Veröffentlichungen
- 03.06.2026 MKA 431 - Im Rahmen der Ausführungsplanung wurde festgestellt, dass für die Lärmschutzwand 5 zusätzliche Leistungen erforderlich sind, die im Leistungsverzeichnis nicht enthalten waren. Hieraus ergeben sich Mehrkosten, die mit der vorliegenden MKA angezeigt werden. Zu den zusätzlichen bzw. geänderten Leistungen zählen unter anderem: • Anpassung der Regelpfosten, • Anpassung der Eckpfosten, • Änderung der inneren Erdung, • zusätzliche Betonfertigteile (Wandsockel), • zusätzliche Gründungspfähle/Fundamente, • zusätzliche Sonderpfosten für Richtungsänderungen. Es ist festzustellen, dass zusammenhängende Änderungen bereits im Rahmen vorheriger MKA (z. B. MKA 76) angezeigt wurden. Eine eindeutige Abgrenzung der hier geltend gemachten Leistungen zu den bereits angezeigten MKA wurde durch den AN nicht vorgenommen. Die angezeigten Mehrkosten sind daher im Zusammenhang zu betrachten und gemeinsam im Nachtrag zu bewerten. MKA 432 - Im Rahmen der Ausführungsplanung wurde festgestellt, dass für die Lärmschutzwand 3 und 4 zusätzliche Leistungen erforderlich sind, die im Leistungsverzeichnis nicht enthalten waren. Hieraus ergeben sich Mehrkosten, die mit der vorliegenden MKA angezeigt werden. Zu den zusätzlichen bzw. geänderten Leistungen zählen unter anderem: • Anpassung der Regelpfosten, • Anpassung der Eckpfosten, • Änderung der inneren Erdung, • zusätzliche Betonfertigteile (Wandsockel), • zusätzliche Gründungspfähle/Fundamente, • zusätzliche Sonderpfosten für Richtungsänderungen. Es ist festzustellen, dass zusammenhängende Änderungen bereits im Rahmen vorheriger MKA (z. B. MKA 76) angezeigt wurden. Eine eindeutige Abgrenzung der hier geltend gemachten Leistungen zu den bereits angezeigten MKA wurde durch den AN nicht vorgenommen. Die angezeigten Mehrkosten sind daher im Zusammenhang zu betrachten und gemeinsam im Nachtrag zu bewerten. MKA 478 - Der AN führt an, dass infolge der Sicherungsmaßnahmen sowie der nur unter UV-Sperrung möglichen Mahd verringerte Leistungsansätze und Mehraufwendungen entstanden seien. Weiterhin wird ausgeführt, dass im Zuge der Vorleistungen zur BP 7.0 unter Verfügbarkeit des NU Bahnbau Weidlich lediglich kleinteilige Leistungslängen beim Kabeltrogtrassenfreischnitt im BA 3 ausgeführt werden konnten. Die Eingleisigkeit für die Bauphase 6.1 war jedoch bereits gemäß AU vorgesehen, sodass die Ausführung der Leistungen unter UV-Sperrung grundsätzlich Bestandteil der vorgesehenen Bauabwicklung war. Ein hieraus resultierender zusätzlicher, vergütungsrelevanter Mehraufwand ist dem Grunde nach möglich, jedoch vom AN nachvollziehbar und prüffähig darzulegen. MKA 512 - Gemäß Festlegung des Auftraggebers ist im nächsten Arbeitsschritt eine außermittige Fußgängerführung herzustellen. Die daraus resultierenden Anpassungen umfassen insbesondere den Umbau der bestehenden mittigen n Fußgängerführung auf die Achse 20 der EU Breitscheidstraße einschließlich Anpassung der Verkehrssicherung, die Herstellung einer Schutzwand in zimmermannsmäßiger Ausführung, die Einrichtung eines Fußweges mittels FSS sowie erforderliche Auffüllungen im Bereich zwischen Schutzwand und Bohrpfahlwand. Grundsätzlich schuldet der Auftragnehmer jedoch bereits eine temporäre Fußgängerführung gemäß Ausschreibung und eigenem Bauzeitenplan mindestens bis zum 10.07.2026. Für die Anerkennung eines zusätzlichen Vergütungsanspruchs ist daher eine klare Abgrenzung der nunmehr geforderten Leistungen zu den bereits im HLV enthaltenen Leistungen erforderlich, um eine Doppelvergütung auszuschließen. MKA 515 - Gemäß Festlegung des Auftraggebers ist im nächsten Arbeitsschritt eine außermittige Fußgängerführung herzustellen. Die daraus resultierenden Anpassungen umfassen insbesondere den Umbau der bestehenden mittigen n Fußgängerführung auf die Achse 20 der EU Breitscheidstraße einschließlich Anpassung der Verkehrssicherung, die Herstellung einer Schutzwand in zimmermannsmäßiger Ausführung, die Einrichtung eines Fußweges mittels FSS sowie erforderliche Auffüllungen im Bereich zwischen Schutzwand und Bohrpfahlwand. Grundsätzlich schuldet der Auftragnehmer jedoch bereits eine temporäre Fußgängerführung gemäß Ausschreibung und eigenem Bauzeitenplan mindestens bis zum 10.07.2026. Für die Anerkennung eines zusätzlichen Vergütungsanspruchs ist daher eine klare Abgrenzung der nunmehr geforderten Leistungen zu den bereits im HLV enthaltenen Leistungen erforderlich, um eine Doppelvergütung auszuschließen. MKA 537 - Die Mehraufwendungen für die Ausführungsplanung (LSW6) ergeben sich aus den nachfolgend aufgeführten Gründen: - Anpassung der Ausführungsplanung aufgrund geänderter Randbedingungen an der ECJs und unvorhersehbarer Baugrundhindernisse: Gegenüber den ursprünglichen Entwurfsunterlagen der AU ergaben sich im Bereich der ECJs tiefgreifende Anderungen an den baulichen Rahmenbedingungen. Diese Anderungen machten eine grundlegende Uberarbeitung der bereits begonnenen oder vorgesehenen Ausführungsplanung für die LSW6 erforderlich. Die vertragliche Planungsgrundlage wurde hierdurch durch die baulichen Notwendigkeiten verändert, gemäß S 2 Abs. 5 VOB. - Umplanung aufgrund von Rammhindernissen (Achsen 99 bis 103): We in der 59. Planungsbesprechung (26.11.2025) sowie in der Präzisierung vom 11.12.2025 dargelegt, erwies sich die vertraglich vorgesehene Rammrohrgründung in mehreren Achsen als technisch nicht ausführbar.
- 12.05.2026 MKA 591 Im Zuge der baulichen Ausführung wurden für verschiedene Positionen Mengenüberschreitungen >110 % festgestellt und mittels Aufmaßes durch die Bauüberwachung bestätigt. Die hier vorgelegten MM sind der HCV-Leistung zu zuordnen. Der Auftragnehmer gibt an, dass es sich hierbei um Mehrmengen handelt, welche nach VOB/B S 2 (3) zu vergüten sind. Nach Auffassung der BÜ handelt es sich nicht durchgängig um einen Vergütungsanspruch nach VOB S 2 (3), da teilweise geänderte oder zusätzliche Leistungen den HCV-Positionen zugeordnet wurden. Die Konsequenzen zur Vergütung richten sich daher für diese Leistungen nach S 2 (5) oder (6) Die hier aufgeführten Leistungen wurden durch Aufmaßblätter der jeweiligen HCV- Positionen stichpunktartig kontrolliert durch die BUW kontrolliert. MKA 592 Im Zuge der baulichen Ausführung wurden für verschiedene Positionen Mengenüberschreitungen >110 % festgestellt und mittels Aufmaßes durch die Bauüberwachung bestätigt. Die hier vorgelegten MM sind der HCV-Leistung zu zuordnen. Der Auftragnehmer gibt an, dass es sich hierbei um Mehrmengen handelt, welche nach VOB/B S 2 (3) zu vergüten sind. Nach Auffassung der BÜ handelt es sich nicht durchgängig um einen Vergütungsanspruch nach VOB S 2 (3), da teilweise geänderte oder zusätzliche Leistungen den HCV-Positionen zugeordnet wurden. Die Konsequenzen zur Vergütung richten sich daher für diese Leistungen nach S 2 (5) oder (6) Die hier aufgeführten Leistungen wurden durch Aufmaßblätter der jeweiligen HCV- Positionen stichpunktartig kontrolliert durch die BUW kontrolliert.
- 11.05.2026 MKA 488:Im Zuge der Ausführung der Baumaßnahme wurden durch den AG zusätzliche Instandsetzungsmaßnahmen an den bereits installierten Hilfsbrücken (HB) festgelegt. Konkret betrifft dieser Nachtrag den Bauabschnitt 3 (Hilfsbrücke EU Schmöllner Straße). Trotz ordnungsgemäßer Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen traten im Bereich der Hilfsbrücke unvorhersehbare Setzungen der Gleislage sowie ein „Pumpen" des Gleises auf. Um die Betriebssicherheit und die geforderte geometrische Lage des Gleises dauerhaft zu gewährleisten, ordnete der AG über die ursprüngliche Planung (MKA 479) hinausgehende Stabilisierungsmaßnahmen an. Die Mehraufwendungen der erforderlichen Leistungen umfassen insbesondere die Durchführung von zusätzlichen Stopfgängen (in erster Linie Handstopfungen sowie ZVVB + Anbaustopfgerät Bei den oben beschriebenen Leistungen handelt es sich um Maßnahmen, die im ursprünglichen Leistungsverzeichnis (L V) weder enthalten noch in diesem Umfang absehbar waren.// MKA 544:Gemäß dem vertraglich vereinbarten Bausoll sind die Verbauten nach Abschluss ihrer Funktion auf eine mit dem Auftraggeber abzustimmende Höhe zurückzubauen. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Umplanung von ursprünglich vorgesehenen, zu ziehenden Spundwänden hin zu dauerhaft eingebrachten Bohrpfählen ergibt sich ein geänderter Rückbauaufwand (Abspitzen). Dieser kann aus baubetrieblichen Gründen erst im Jahr 2026 nach Verkehrsfreigabe sowie nach vollständiger Herstellung der angrenzenden Betonbauteile (insbesondere Trogwände Südseite) erfolgen. Für die Durchführung der Abstemmarbeiten im Bereich unter laufendem bzw. wiederaufgenommenem Straßenverkehr sowie in unmittelbarer Nähe neu hergestellter Betonbauteile können zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich werden, um Beschädigungen auszuschließen und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.// MKA 401:Gemäß dem vertraglich vereinbarten Bausoll sind die Verbauten nach Abschluss ihrer Funktion auf eine mit dem Auftraggeber abzustimmende Höhe zurückzubauen. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Umplanung von ursprünglich vorgesehenen, zu ziehenden Spundwänden hin zu dauerhaft eingebrachten Bohrpfählen ergibt sich ein geänderter Rückbauaufwand (Abspitzen). Dieser kann aus baubetrieblichen Gründen erst im Jahr 2026 nach Verkehrsfreigabe sowie nach vollständiger Herstellung der angrenzenden Betonbauteile (insbesondere Trogwände Südseite) erfolgen. Für die Durchführung der Abstemmarbeiten im Bereich unter laufendem bzw. wiederaufgenommenem Straßenverkehr sowie in unmittelbarer Nähe neu hergestellter Betonbauteile können zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich werden, um Beschädigungen auszuschließen und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.// MKA 491:Gemäß dem vertraglich vereinbarten Bausoll sind die Verbauten nach Abschluss ihrer Funktion auf eine mit dem Auftraggeber abzustimmende Höhe zurückzubauen. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Umplanung von ursprünglich vorgesehenen, zu ziehenden Spundwänden hin zu dauerhaft eingebrachten Bohrpfählen ergibt sich ein geänderter Rückbauaufwand (Abspitzen). Dieser kann aus baubetrieblichen Gründen erst im Jahr 2026 nach Verkehrsfreigabe sowie nach vollständiger Herstellung der angrenzenden Betonbauteile (insbesondere Trogwände Südseite) erfolgen. Für die Durchführung der Abstemmarbeiten im Bereich unter laufendem bzw. wiederaufgenommenem Straßenverkehr sowie in unmittelbarer Nähe neu hergestellter Betonbauteile können zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich werden, um Beschädigungen auszuschließen und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.//
- 05.05.2026 MKA 535: IDie Mehraufwendungen für die Ausführungsplanung (LSW 6) ergeben sich aus den nachfolgend aufgeführten Gründen: - Anpassung der Ausführungsplanung aufgrund geänderter Randbedingungen an der ECJs und unvorhersehbarer Baugrundhindernisse: Gegenüber den ursprünglichen Entwurfsunterlagen der AU ergaben sich im Bereich der ECJs tiefgreifende Anderungen an den baulichen Rahmenbedingungen. Diese Anderungen machten eine grundlegende Uberarbeitung der bereits begonnenen oder vorgesehenen Ausführungsplanung für die LSW6 erforderlich. Die vertragliche Planungsgrundlage wurde hierdurch durch die baulichen Notwendigkeiten verändert, gemäß S 2 Abs. 5 VOB. - Umplanung aufgrund von Rammhindernissen (Achsen 99 bis 103): We in der 59. Planungsbesprechung (26.11.2025) sowie in der Präzisierung vom 11.12.2025 dargelegt, erwies sich die vertraglich vorgesehene Rammrohrgründung in mehreren Achsen als technisch nicht ausführbar: • Achse 100: Kollision mit einem im Baugrund verbliebenen AltStahlträger.//
- 28.04.2026 Auch in TED EU publiziert
- 24.04.2026 MKA 463 - In den durchgeführten LST-Runden wurden die neu einzubauenden Signale festgelegt: - Signal 98VW01 bei km 57,679 (Gründung nach dem Stopfen), - Signal 98101 bei km 57,819 (Gründung nach dem Stopfen). Die Abrechnung der Signalherstellung erfolgt über das BV Knoten Gößnitz (2. BA). Gegenstand dieser MKA ist der aktuell notwendige Rückbau von Bestandsanlagen im Bereich der ehemaligen Signalgründungen in unmittelbarer Nähe der vorgesehenen Neugründungen, um die Herstellung der neuen Signalgründungen überhaupt zu ermöglichen. Hierzu zählen unter anderem der Rückbau von LJ-Rahmen, das Freilegen und Abtrennen von bestehenden Signalgründungen sowie gegebenenfalls das Vergießen der Hohlräume der Rammrohre. Die hierfür erforderlichen Erdarbeiten sind auszuführen. Diese Leistungen sind im HLV nicht enthalten und stellen somit zusätzliche Leistungen gemäß S 2 (6) VOB/B dar. MKA 475 - Gemäß Festlegung des AG ist die Fangschiene bei km ca. 62,594 umzubauen. Der Umbau der Fangschiene stellt eine gegenüber dem ursprünglich vertraglich vereinbarten Leistungsumfang geänderte bzw. zusätzliche Leistung dar, da die konkrete Ausführung und Anpassung der Sicherungseinrichtung in dieser Form nicht Bestandteil der ausgeschriebenen bzw. kalkulierten Leistungen war. Aufgrund dieser Festlegung ergeben sich für den AN zusätzliche Mehraufwendungen, insbesondere für den Rückbau der bestehenden Fangschiene sowie die Lieferung und den Einbau der angepassten bzw. neuen Konstruktion einschließlich der erforderlichen Nebenleistungen. Die Leistung wurde durch den AG veranlasst und ist für die vertragsgemäße Ausführung der Baumaßnahme erforderlich. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung dem Grunde nach ist somit gegeben. MKA 511 - Gemäß Festlegung des AG sind im Rahmen des Vorhabens sämtliche unbekannten Kabel analog der Vorgehensweise am Knoten Gößnitz zu behandeln. Zur Sicherstellung der betrieblichen Funktionsfähigkeit und zur Vermeidung ungeplanter Ausfälle sind diese unbekannten Kabel unter Hinzuziehung einer durch den NU Eqos bereitzustellenden Muffenkolonne fachgerecht zu trennen. Die Muffenkolonne ist erforderlich, um unmittelbar nach dem Trennvorgang mögliche Gegenmaßnahmen — insbesondere die Herstellung erforderlicher Muffen — umgehend auszuführen und somit die Inbetriebnahmefähigkeit sicherzustellen. Die konkreten Kabelstandorte, Arbeitsbereiche sowie technischen Detailangaben ergeben sich aus Anlage 1 der MKA und sind urnzusetzen.
- 24.04.2026 MKA 254 - Im Rahmen mehrerer Baubesprechungen wurde durch den AG festgelegt, dass die ARGE im Bereich km ca. 57,3 (br) auf einer Fläche Dritter eine zusätzliche Wendestelle herzustellen, während der Bauzeit zu betreiben sowie nach Abschluss der Nutzung vollständig zurückzubauen hat. Ursächlich für diese Anordnung ist der parallel ausgeführte Straßenausbau durch Dritte, durch den die ursprüngliche Zugänglichkeit der BE-Straße erheblich eingeschränkt bzw. zeitweise nicht mehr gegeben war. Eine ordnungsgemäße Baustellenlogistik konnte unter diesen Rahmenbedingungen nicht aufrechterhalten werden. Zur Sicherstellung der Erreichbarkeit und Aufrechterhaltung des Bauablaufs war daher zunächst die Herstellung einer zusätzlichen Rampe erforderlich, welche bereits im Rahmen der MKA 16 angezeigt wurde. Aufbauend darauf wurde die Einrichtung einer Wendestelle im Bereich Schmöllner Straße notwendig, um einen Wechsel auf die gegenüberliegende Seite zu ermöglichen und die Baustellenerschließung sicherzustellen. MKA 540 - Im Zuge der baulichen Ausführung wurden für verschiedene Positionen Mengenüberschreitungen >110 % festgestellt und mittels Aufmaßes durch die Bauüberwachung bestätigt. Die hier vorgelegten MM sind der Leistungen EQOS im BA3 zu zuordnen. Der Auftragnehmer gibt an, dass es sich hierbei um Mehrmengen handelt, welche nach VOB/B S 2 (3) zu vergüten sind. Nach Auffassung des AG gestützt auf die Feststellung, „ „dass sich die Klausel [VOB/B S 2 (3)] nur auf solche Massenänderungen bezieht, die sich als Ergebnis einer unzutreffenden Massenannahme im Rahmen der Vertragsunterlagen darstellen, nicht hingegen auf solche Massenänderungen, die Folge von Anordnungen des Auftraggebers sind...", handelt es sich jedoch um keinen Vergütungsanspruch nach VOB S 2 (3). Die Anordnung erfolgte per Anordnungsschreiben. Die Konsequenzen zur Vergütung richten sich daher nach S 2 (5) oder (6). Das PM empfiehlt, die im Wettbewerb entstandenen Einheitspreise als Grundlage heranzuziehen. MKA 541 - Im Zuge der baulichen Ausführung wurden für verschiedene Positionen Mengenüberschreitungen >110 % festgestellt und mittels Aufmaßes durch die Bauüberwachung bestätigt. Die hier vorgelegten MM sind der Leistungen EQOS im BA4 zu zuordnen. Der Auftragnehmer gibt an, dass es sich hierbei um Mehrmengen handelt, welche nach VOB/B S 2 (3) zu vergüten sind. Nach Auffassung des AG gestützt auf die Feststellung, „ „dass sich die Klausel [VOB/B S 2 (3)] nur auf solche Massenänderungen bezieht, die sich als Ergebnis einer unzutreffenden Massenannahme im Rahmen der Vertragsunterlagen darstellen, nicht hingegen auf solche Massenänderungen, die Folge von Anordnungen des Auftraggebers sind...", handelt es sich jedoch um keinen Vergütungsanspruch nach VOB S 2 (3). Die Anordnung erfolgte per Anordnungsschreiben. Die Konsequenzen zur Vergütung richten sich daher nach S 2 (5) oder (6). Das PM empfiehlt, die im Wettbewerb entstandenen Einheitspreise als Grundlage heranzuziehen.
- 27.03.2026 MKA 435 In den durchgeführten LST-Runden wurden die neu einzubauenden Signale festgelegt: - Signal 98VW01 bei km 57,679 (Gründung nach dem Stopfen), - Signal 98I01 bei km 57,819 (Gründung nach dem Stopfen). Die Abrechnung der Signalherstellung erfolgt über das BV Knoten Gößnitz (2. BA). Gegenstand dieser MKA ist der aktuell notwendige Rückbau von Bestandsanlagen im Bereich der ehemaligen Signalgründungen in unmittelbarer Nähe der vorgesehenen Neugründungen, um die Herstellung der neuen Signalgründungen überhaupt zu ermöglichen. Hierzu zählen unter anderem der Rückbau von U-Rahmen, das Freilegen und Abtrennen von bestehenden Signalgründungen sowie gegebenenfalls das Vergießen der Hohlräume der Rammrohre. Die hierfür erforderlichen Erdarbeiten sind auszuführen. Diese Leistungen sind im HLV nicht enthalten und stellen somit zusätzliche Leistungen gemäß § 2 (6) VOB/B dar. MKA 457 Im Zuge der Ausführungsplanung für die Stützwand 3 in der Kitscherstraße wurde festgestellt, dass die ursprünglich vorgesehenen Bohrpfähle mit einem Durchmesser von 880 mm im Bereich der geplanten Treppenanlage die aufgrund der höheren Lasteintragung erforderliche Tragfähigkeit nicht gewährleisten. Zur Sicherstellung der Standsicherheit ist in diesem Abschnitt die Ausführung von Bohrpfählen mit einem Durchmesser von 1180 mm zwingend erforderlich. Hieraus resultiert ein zusätzlicher Aufwand sowohl in der Planung als auch in der baulichen Umsetzung. Die Änderung umfasst insbesondere folgende Leistungen: • Zusätzliche Ausführungsplanung • An- und Abtransport des erforderlichen Bohrwerkzeugs DN 1180 mm • Umrüstung des Bohrgeräts auf DN 1180 mm sowie Rückrüstung auf DN 880 mm MKA 552 Im Zuge der baulichen Ausführung wurden für verschiedene Positionen Mengenüberschreitungen >110 % festgestellt und mittels Aufmaßes durch die Bauüberwachung bestätigt. Die hier vorgelegten MM sind der HLV-Leistung sind zu zuordnen. Der Auftragnehmer gibt an, dass es sich hierbei um Mehrmengen handelt, welche nach VOB/B § 2 (3) zu vergüten sind. Nach Auffassung der BÜ handelt es sich nicht durchgängig um einen Vergütungsanspruch nach VOB § 2 (3), da teilweise geänderte oder zusätzliche Leistungen den HLV-Positionen zugeordnet wurden. Die Konsequenzen zur Vergütung richten sich daher für diese Leistungen nach § 2 (5) oder (6) Die hier aufgeführten Leistungen wurden durch Aufmaßblätter der jeweiligen HLV-Positionen stichpunktartig kontrolliert durch die BÜW kontrolliert. MKA 553 Im Zuge der baulichen Ausführung wurden für verschiedene Positionen Mengenüberschreitungen >110 % festgestellt und mittels Aufmaßes durch die Bauüberwachung bestätigt. Die hier vorgelegten MM sind der HLV-Leistung sind zu zuordnen. Der Auftragnehmer gibt an, dass es sich hierbei um Mehrmengen handelt, welche nach VOB/B § 2 (3) zu vergüten sind. Nach Auffassung der BÜ handelt es sich nicht durchgängig um einen Vergütungsanspruch nach VOB § 2 (3), da teilweise geänderte oder zusätzliche Leistungen den HLV-Positionen zugeordnet wurden. Die Konsequenzen zur Vergütung richten sich daher für diese Leistungen nach § 2 (5) oder (6) Die hier aufgeführten Leistungen wurden durch Aufmaßblätter der jeweiligen HLV-Positionen stichpunktartig kontrolliert durch die BÜW kontrolliert.
- 25.03.2026 MKA 558 Im Zuge der baulichen Ausführung wurden für verschiedene Positionen Mengenüberschreitungen >110 % festgestellt und mittels Aufmaßes durch die Bauüberwachung bestätigt. Die hier vorgelegten MM sind dem NT 61 und 105 und der HLV Leistungen zu zuordnen. Der Auftragnehmer gibt an, dass es sich hierbei um Mehrmengen handelt, welche nach VOB/B § 2 (3) zu vergüten sind. Nach Auffassung der BÜ handelt es sich nicht durchgängig um einen Vergütungsanspruch nach VOB § 2 (3), da teilweise geänderte oder zusätzliche Leistungen den HLV-Positionen zugeordnet wurden. Die Konsequenzen zur Vergütung richten sich daher für diese Leistungen nach § 2 (5) oder (6) Die hier aufgeführten Leistungen wurden durch geprüfte Aufmaßblätter der jeweiligen HLV-Positionen durch die BÜW bestätigt. MKA 168 Im Zuge der bisher durchgeführten Besprechungen sowie der Vor-OrtTermine wurde am 30.09.2024 die Herstellung der Baufreiheit für den Versorgungsträger MitNetz Gas abgestimmt. Das Trennen der bestehenden Gasleitung im Baufeld des Wilhelm-Stolle-Wegs und des Paradieswegs ist für den Zeitraum vom 17.10.2024 bis 21.10.2024 vorgesehen. Die hierfür erforderlichen Tiefbauarbeiten sollen durch die ARGE Los 1 ausgeführt werden. Gemäß Vertrag ist der AN lediglich zum Rückbau und zur Entsorgung der Gasleitung bei km 60,870 verpflichtet. Die von MitNetz Gas geforderten Zuarbeiten für die Trennschnitte liegen jedoch außerhalb der im HLV beschriebenen Rückbauflächen. Die für den Rückbau der Leitung zusätzlich erforderlichen Leistungen, insbesondere das Trennen der Gasleitung, waren nicht Bestandteil des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs des AN. Es handelt sich daher um zusätzliche Leistungen gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B, die gesondert zu vergüten sind. MKA 456 Der Sachverhalt kann seitens der BÜW nur mit Vorbehalt bestätigt werden. Im Zuge der Baumaßnahme wurde der GLV an der EÜ Breitscheidstraße geändert. Anstelle eines Träger-Bohl-Verbaus wurde ein Spundwandverbau hergestellt. Zudem wurde die Hilfsbrücke der EÜ abweichend von der Planung nicht auf rückverankerten Spundwänden, sondern auf Bohrpfählen gegründet. Für die im HLV vorgesehenen Leistungen sind jedoch Erdungsarbeiten ausgeschrieben. Der AN führt in seiner MKA nicht aus, welche zusätzlichen Erdungsleistungen gegenüber dem im HLV beschriebenen Bau-Soll erforderlich geworden sind. Darüber hinaus sind der MKA keine Planauszüge oder sonstigen prüffähigen Nachweise beigefügt, die einen Vergütungsanspruch nachvollziehbar belegen. Die Leistung ist vertraglich beschrieben und daher grundsätzlich als geänderte Leistung zu bewerten. Ein Vergütungsanspruch gemäß § 2 (5) VOB/B kann nur dann abgeleitet werden, wenn der AN den entstandenen Mehraufwand gegenüber dem Bau-Soll nachvollziehbar. MKA 461 Im Zuge der Bauausführung wurde festgestellt, dass die Fundamente der OLA-Masten nicht entsprechend der regelwerktechnischen Vorgaben mit einer Überhöhung von 20 cm über Schotteroberkante hergestellt wurden. Aufgrund dieser Abweichung von der vorgesehenen Höhenlage ergibt sich eine Anpassungserfordernis im Bereich der angrenzenden Bauausführung. Um die Standsicherheit sowie die regelkonforme Ausbildung der Randbereiche sicherzustellen, ist es erforderlich, die Randbereiche mittels Verbau an die tatsächlich vorhandene Höhe der Fundamentoberkanten anzupassen. Die hierfür notwendigen Leistungen waren im ursprünglichen Leistungsumfang nicht vorgesehen. Die daraus resultierenden Maßnahmen stellen daher zusätzliche Leistungen dar. MKA 559 Im Zuge der baulichen Ausführung wurden für verschiedene Positionen Mengenüberschreitungen >110 % festgestellt und mittels Aufmaßes durch die Bauüberwachung bestätigt. Die hier vorgelegten MM sind dem NT 96 und der HLV Leistungen zu zuordnen. Der Auftragnehmer gibt an, dass es sich hierbei um Mehrmengen handelt, welche nach VOB/B § 2 (3) zu vergüten sind. Nach Auffassung der BÜ handelt es sich nicht durchgängig um einen Vergütungsanspruch nach VOB § 2 (3), da teilweise geänderte oder zusätzliche Leistungen den HLV-Positionen zugeordnet wurden. Die Konsequenzen zur Vergütung richten sich daher für diese Leistungen nach § 2 (5) oder (6) Die hier aufgeführten Leistungen wurden durch geprüfte Aufmaßblätter der jeweiligen HLV-Positionen durch die BÜW bestätigt.
- 24.03.2026 MKA 414 Im Rahmen der Planungsberatungen und final im Prüflauf wurde festgelegt, im Bereich der Bauwerke STW 4 und STW 6 Entwässerungsanlagen einschließlich der zugehörigen Bahndammquerungen sowie der Einbindungen in die Straßenbereiche Amselstraße und Kitscherstraße herzustellen. Teilweise sind diese Maßnahmen bereits ausgeführt. Die entsprechenden Detailangaben sind den aktuellen Planunterlagen zu entnehmen. Aufgrund der im Planungsverlauf vorgenommenen Anpassungen und Umplanungen der Bauwerke STW 4 und STW 6 ergeben sich geänderte Entwässerungsleistungen. Hierzu zählen insbesondere die Herstellung der neuen Entwässerungsanlagen in den genannten Bereichen. Da diese Leistungen infolge der Planänderungen erforderlich wurden und teilweise über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehen, handelt es sich hierbei um geänderte Leistungen gemäß § 2 (5) VOB/B. MKA 479 Im Bereich der Hilfsbrücken kam es während des Bauablaufs zu ungewollten Setzungen in der Gleislage sowie zu einem Pumpen des Gleises. Diese Abweichungen führten dazu, dass die vorhandene Gleislage nicht mehr den geforderten technischen Anforderungen entsprach und kurzfristige Maßnahmen zur Wiederherstellung der Bettungsstabilität erforderlich wurden. Gemäß Festlegung des Auftraggebers (Details siehe Anlage 1) ist die ARGE aufgefordert, an den genannten Hilfsbrücken zusätzliche Stopfleistungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Gleislage durchzuführen. Zur Umsetzung der vorgenannten Festlegung waren insbesondere folgende zusätzliche Leistungen notwendig: - Durchführung weiterer Stopfgänge, - überwiegend Handstopfungen, - Einsatz von ZWB sowie eines Anbaustopfgeräts. Diese Maßnahmen stellen eine zusätzliche Leistung gem. §2(6) VOB/B dar. MKA 494 Durch den AG wurde festgelegt, dass die Herstellung der EÜ Paradiesbach in einer seitlichen Herstelllage zu erfolgen hat. Die entsprechenden Detailfestlegungen sind den Protokollen der Planungs- und Bauberatungen zu entnehmen. Aufgrund dieser Festlegungen zur Ausführung der Leistungen entstehen im Bereich der seitlichen Herstelllage der EÜ Paradiesbach zusätzliche Aufwendungen, insbesondere für: • die Ausführung zusätzlicher Erdarbeiten, sowie • die erforderliche Anpassung bzw. Änderung der Ankerlängen MKA 500 Der AN schuldet gemäß Vertrag die Errichtung der EÜ Schmöllner Straße in zwei Teilbauwerken. Im Zuge der Ausführungsplanung wurden die bautechnologischen Vorgaben der Entwurfsplanung fortgeschrieben. Dabei unterbreitete der Auftragnehmer den Vorschlag, beide Teilbauwerke zunächst in Seitenlage neben dem Bahndamm vollständig herzustellen und diese anschließend während einer geeigneten Sperrpause in ihre Endlage einzuschieben (vgl. MKA 12). Für die Endlage der EÜ Schmöllner Straße ist gemäß Ausführungsunterlage „Verbauplanung Endlage EÜ Schmöllner Straße“ ein Spundwandverbau vorgesehen. Dieser Verbau ist aufgrund des zugrunde gelegten statischen Systems zur Sicherstellung der Standsicherheit des bestehenden Bahndamms zwingend erforderlich. Aus der geänderten Verbauplanung ergeben sich insbesondere nachfolgende Mehrkosten: • Zusätzliche Geräteeinsätze • Zusätzliche Umsetzungen von Bohr- und Rammgeräten • Technologische Änderungen der vorgesehenen Arbeitsabläufe. MKA 501 Der AN schuldet gemäß Vertrag die Errichtung der EÜ Schmöllner Straße in zwei Teilbauwerken. Im Zuge der Ausführungsplanung wurden die bautechnologischen Vorgaben der Entwurfsplanung fortgeschrieben. Dabei unterbreitete der Auftragnehmer den Vorschlag, beide Teilbauwerke zunächst in Seitenlage neben dem Bahndamm vollständig herzustellen und diese anschließend während einer geeigneten Sperrpause in ihre Endlage einzuschieben (vgl. MKA 12). Für die Endlage der EÜ Schmöllner Straße ist gemäß Ausführungsunterlage „Verbauplanung Endlage EÜ Schmöllner Straße“ ein Spundwandverbau vorgesehen. Dieser Verbau ist aufgrund des zugrunde gelegten statischen Systems zur Sicherstellung der Standsicherheit des bestehenden Bahndamms zwingend erforderlich. Aus der geänderten Verbauplanung ergeben sich insbesondere nachfolgende Mehrkosten: • Zusätzliche Geräteeinsätze, • Zusätzliche Umsetzungen von Bohr- und Rammgeräten, • Technologische Änderungen der vorgesehenen Arbeitsabläufe MKA 509 Gemäß Festlegung des AG ist der Umbaubereich der Schmöllner Straße einschließlich des vollständigen Straßenbaus zunächst vollständig herzustellen und für den öffentlichen Verkehr freizugeben. Erst danach wird die bauzeitliche Verkehrsführung in der Bahnhofstraße aufgehoben, eine erneute Vollsperrung eingerichtet und die Restarbeiten zur endgültigen Fertigstellung der Bahnhofstraße ausgeführt. Der grobe Ablauf umfasst: 1. bauzeitliche Verkehrsführung durch die Bahnhofstraße (Dez. 2025–März 2027), 2. Wiedereinrichtung der Vollsperrung (April–Mai 2027), 3. Verkehrsfreigabe Ende Mai 2027. Da die Brücke entgegen der vertraglichen Annahme nicht innerhalb eines Jahres fertiggestellt werden konnte und sich der Verbau verzögerte, war die Herstellung der Straße im vertraglich vorgesehenen Endzustand (Pos. 1.38) bis zur Sperrung der EÜ Schmöllner Straße nicht möglich. Stattdessen musste eine bauzeitliche Straßenausbildung umgesetzt werden.
- 17.03.2026 MKA 409 Im Rahmen der Planungsberatungen und final im Prüflauf wurde festgelegt, im Bereich der Bauwerke STW 4 und STW 6 Entwässerungsanlagen einschließlich der zugehörigen Bahndammquerungen sowie der Einbindungen in die Straßenbereiche Amselstraße und Kitscherstraße herzustellen. Teilweise sind diese Maßnahmen bereits ausgeführt. Die entsprechenden Detailangaben sind den aktuellen Planunterlagen zu entnehmen. Aufgrund der im Planungsverlauf vorgenommenen Anpassungen und Umplanungen der Bauwerke STW 4 und STW 6 ergeben sich geänderte Entwässerungsleistungen. Hierzu zählen insbesondere die Herstellung der neuen Entwässerungsanlagen in den genannten Bereichen. Da diese Leistungen infolge der Planänderungen erforderlich wurden und teilweise über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehen, handelt es sich hierbei um geänderte Leistungen gemäß § 2 (5) VOB/B. MKA 412 Laut nachstehender HLV-Position sind Kappenanker für die LSW 5 an der EÜ Paradiesbach ausgeschrieben – „Pos. 45.05.0160 Ankerkonstruktion Kappe LSW 5“ und „Pos. 45.05.0210 Ankerkonstruktion Eckpfosten LSW 5“. In der Ausschreibung ist folgende Dimensionierung vorgesehen: Bausoll (LV): 4 × M22 Laut freigegebenem Ausführungsplan (Schalplan Kappe EÜ bahnrechts) wurde jedoch eine größere Dimensionierung festgelegt: Bauist (AP): 6 × M24/ 12 stk. Durch diese Anpassung ergibt sich ein erhöhter Materialbedarf sowie ein gesteigerter Herstellungs- und Montageaufwand für die einzubauenden Kappenanker. Gegenüber dem ausgeschriebenen Bausoll sind daher Zulagen zu den HLV-Preisen erforderlich, um die Mehrleistungen infolge der geänderten Dimensionierung abzubilden. Die Anpassung der Kappenanker erfolgte im Zuge der AP-Erstellung. Die damit verbundenen Leistungen stellen geänderte Leistungen im Sinne des § 2(5) VOB/B dar. MKA 466 Im Zuge der des Baufortschrittes und Anpassung der Bautechnologie für die EÜ Breitscheidstraße ist eine zusätzliche Hilfsbrücke bahnrechts notwendig geworden. Gemäß Bauvertrag war dies nicht vorgesehen. Eine zusätzliche Erstbefahrung wurde somit notwendig. Die Leistung ist demnach eine zusätzliche Leistung gem. §2(6) VOB/B. MKA 482 Gemäß Festlegung des AG hat die ARGE eine Brücken- und Gewässerplanung für den Bereich der Zufahrt der Familie Schüssler zu erarbeiten. Hintergrund ist die geänderte Herstellung der EÜ, durch die zusätzliche Verbauarbeiten erforderlich wurden und somit eine Anpassung der vorhandenen Erschließung notwendig ist. Dieser Sachverhalt wurde bereits in mehreren Planungsberatungen besprochen. Aufgrund dieser Festlegung entstehen der ARGE insbesondere Mehraufwendungen für die Neuplanung eines Brückenbauwerks sowie der zugehörigen Umfeldplanung (Weg- und Gewässerplanung) im Bereich km ca. 60,98 am Paradiesbach. Die Leistungen umfassen sämtliche Leistungsphasen nach HOAI und waren im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen. MKA 516 Der AN schuldet gemäß Vertrag die Errichtung der EÜ Schmöllner Straße in zwei Teilbauwerken. Im Zuge der Ausführungsplanung wurden die bautechnologischen Vorgaben der Entwurfsplanung fortgeschrieben. Dabei unterbreitete der Auftragnehmer den Vorschlag, beide Teilbauwerke zunächst in Seitenlage neben dem Bahndamm vollständig herzustellen und diese anschließend während einer geeigneten Sperrpause in ihre Endlage einzuschieben (vgl. MKA 12). Detailangaben sind den Planungs- und Bauberatungen zu entnehmen. Auf Grund der getroffenen Festlegungen zur Umsetzung der Leistungen ergeben sich zusätzliche Leistungen u.a. die Ausführung von zusätzlichen Erdarbeiten im Bereich der Herstelllage der EÜ Schmöllner Str. MKA 521 Im Rahmen eines gemeinsamen Ortstermins wurde durch den AN festgestellt, dass im BA 3 bahnlinks die Entfernung vorhandener Wurzelstöcke erforderlich ist. Seitens der BÜW wurde das Fräsen der Wurzelstöcke favorisiert, um eine unnötige Destabilisierung des Bahndamms zu vermeiden. Eine entsprechende Anordnung bzw. Zustimmung des AG liegt jedoch bislang nicht vor. Da im Vertrag lediglich eine vergleichbare, aber nicht identische Position enthalten ist, stellt das Fräsen der Wurzelstöcke eine geänderte Leistung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B dar. Die gewählte Methode des Fräsens ist zudem gegenüber dem Roden (Ausgraben) die wirtschaftlichere und bautechnisch schonendere Variante.
- 16.03.2026 MKA 53 Am 11.11.2025 fand ein Ortstermin mit Vertretern der LTV statt. Der AG legte dabei abweichend von den vertraglichen Leistungen fest, dass im Böschungsbereich der Pleiße eine Ufersicherung mittels loser Steinschüttung (Kolkschutz) herzustellen ist. Die Maßnahme erfolgt im Bereich der ehemaligen Pfeiler und muss an den vorhandenen Kolkschutz angebunden werden. Die Leistung stellt eine geänderte Leistung gem. §2(5) VOB/B dar.
- 09.03.2026 MKA 54 AZu Beginn der Baumaßnahme wurde eine provisorische Kabeltrasse hergestellt, um Medien außerhalb des Baufeldes zu verschwenken. Da dieses Provisorium länger in Betrieb bleibt, muss es in den zusätzlichen Kolkschutz im Dammbereich integriert werden. Hierfür sind Suchschachtungen zur Feststellung der tatsächlichen Lage der Medientrasse erforderlich. Zudem müssen die bodengleichen Kabelaufbauschächte am Widerlager Achse 20 durch Einfassungsrahmen gegen ein Überschütten geschützt und als Stützwand im Damm ausgebildet werden. Die Leistung stellt eine geänderte Leistung gem. §2(5) VOB/B dar. MKA 55 Gemäß Bauvertrag sind die bahnlinken Rampen als Übergang vom Bauwerk zur Strecke mit Betonpflaster auf Splitbettung herzustellen. Aufgrund des vorhandenen Unterbaus und der schrägen Verlegung ist hierfür eine zusätzliche Bordeinfassung erforderlich. Zusätzlich legte der AG fest, dass die Dämme bis Höhe 224,00 m mit Wasserbausteinen zu verkleiden sind. Durch den notwendigen Aushub im Dammbereich würden das Böschungspflaster sowie dessen Magerbetonunterbau an den Bauwerksflügeln ohne zusätzliche Maßnahmen keinen Halt finden. Daher ist eine umlaufende Einfassung vorzusehen, die bis zur Bauwerkskappe geführt wird. Diese zusätzlichen Leistungen wurden durch den AG festgelegt. dar. MKA 435 Im Zuge der baulichen Ausführung wurden für verschiedene Positionen Mengenüberschreitungen >110 % festgestellt und mittels Aufmaßes durch die Bauüberwachung bestätigt. Die hier vorgelegten MM sind der HLV Leistung BA3 und NT 054 zu zuordnen. Der Auftragnehmer gibt an, dass es sich hierbei um Mehrmengen handelt, welche nach VOB/B § 2 (3) zu vergüten sind. Nach Auffassung des AG gestützt auf die Feststellung, „…dass sich die Klausel [VOB/B § 2 (3)] nur auf solche Massenänderungen bezieht, die sich als Ergebnis einer unzutreffenden Massenannahme im Rahmen der Vertragsunterlagen darstellen, nicht hingegen auf solche Massenänderungen, die Folge von Anordnungen des Auftraggebers sind…“, handelt es sich jedoch um keinen Vergütungsanspruch nach VOB § 2 (3). Die Anordnung erfolgte per Anordnungsschreiben. Die Konsequenzen zur Vergütung richten sich daher nach § 2 (5) oder (6). Das PM empfiehlt, die im Wettbewerb entstandenen Einheitspreise als Grundlage heranzuziehen. MKA 499 Im Zuge der Herstellung der vorgesehenen Anker an der EÜ Paradiesbach wurde festgestellt, dass der vorhandene Baugrund nicht die erforderliche Haltefähigkeit für die ursprünglich geplante Ankerlänge von 12,0 m aufweist. Auf Anweisung bzw. Festlegung der Bauüberwachung und des Bodengutachters der DB waren daher längere Anker mit Tiefen von 17,0 m bzw. 20,0 m herzustellen, um die geforderten Trag- und Haltewerte zu erreichen. Diese Planänderung der Ankerlänge war aufgrund abweichender augrundverhältnisse erforderlich, die während der Herstellung festgestellt wurden. Da die geforderten Trag- und Haltewerte mit der ursprünglich vorgesehenen Ankerlänge nicht erreicht werden konnten, war eine Anpassung der vertraglich vorgesehenen Ausführung zwingend notwendig. MKA 510 Gemäß Vorgabe des AG aus BP 7.0 ist das bahnrechte Gleis am HP Ponitz gemäß der „Einbauanleitung gaTec“ festzulegen. Die Abstimmung zur erforderlichen Maßnahme erfolgte vor Ort mit PL und ALV. Da im Vertrag des AN keine vergleichbare Leistungsposition enthalten ist, stellt der Einbau der Abstandshalter eine zusätzliche Leistung nach § 2(6) VOB/B dar. Gemäß IvmG, den eingebauten Marken im Gleis sowie den geometrischen Randbedingungen ist ausschließlich der Übergangsbogenbereich auszustatten. Der Einbau der Abstandshalter ist erforderlich, da: • im Übergangsbogen eine Überhöhung zum Bahnsteig besteht und der Bereich nahe der kinematischen Grenzlinie liegt, • dynamisch wechselnde Belastungen auftreten, • frühere Projekte gezeigt haben, dass mit Abstandshaltern eine verlässliche Lagesicherung erzielt wurde und keine Nachforderungen entstanden. MKA 517 Der AN schuldet gemäß Vertrag die Herstellung der EÜ Merlacher Straße unter der Hilfsbrücke sowie die Asphaltarbeiten. Im Zuge der Ausführungsplanung wurde durch den AN die geänderte Bauweise vorgeschlagen, die EÜ zunächst in Seitenlage vollständig herzustellen und in einer Sperrpause einzuschieben (vgl. MKA 11). Diese Festlegung wurde vom AG übernommen. Durch die geänderte Bauweise ergeben sich abweichende Erd- und Asphaltarbeiten, die als geänderte Leistungen nach §2(5) VOB/B einzustufen sind. Zusätzlich entstehen zusätzliche Erdarbeiten in der seitlichen Herstelllage der EÜ, die vertraglich nicht vorgesehen waren und daher zusätzliche Leistungen nach §2(6) VOB/B darstellen.
- 09.03.2026 MKA 46 Gemäß Abstimmung des AG, ist die Montage der Messsensoren an den HT-Untergurten vor dem geplanten Verschub zwingend erforderlich. Das hierfür notwendige Angebot der Fa. FIBERCHECK GmbH Chemnitz wurde vorgelegt. Der Montagetermin wurde durch den ALV (Hr. Raithel) bereits verbindlich für den 15.08.2025 koordiniert. Da diese Leistungen im Vertrag nicht enthalten sind, jedoch für den Bauablauf und die Überwachung des Verschubs unabdingbar sind, handelt es sich um zusätzliche Leistungen, die zur Gewährleistung der Planungssicherheit und Bauwerksüberwachung notwendig sind. MKA 52 Gemäß freigegebener Außenanlagenplanung (Plannr. 5622_AP_B61_EÜPG_IB_109_706-b) war vor den Widerlagern eine Steinschüttung sowie ein Fußweg vorgesehen. Die Steinschüttung sollte dabei am Dammfuß um den Böschungskegel geführt werden. Im Zuge der örtlichen Abstimmung vom 09.09.2025 wurde jedoch festgelegt, dass statt der geplanten Schüttung ein Kolkschutz aus Wasserbausteinen in definierter Höhe und Tiefe (−0,50 m unter Dammfuß) aufzubringen ist. Dieser Kolkschutz ist zusätzlich unterhalb des Bauwerks in Richtung Pleiße herzustellen. Diese geänderte Ausführung ist in der Ausschreibung nicht enthalten und erfordert eine entsprechende planerische Darstellung, Prüfung und spätere Freigabe. Es handelt sich daher um eine zusätzliche, vergütungspflichtige Leistung.
- 09.02.2026 MKA 408 Im Rahmen der Planungsberatungen wurde festgelegt, im bahnrechten Bereich zwischen km 61,39 und km 62,00 eine Dammverbreiterung bzw. Böschungsabflachung herzustellen. Zur Sicherung der im Dammfuß verlaufenden Gasleitung ist – analog zum Herstellbereich STW 5 – ein Betonschutzstreifen herzustellen. Zudem ist das bestehende Oberboden-Schottergemisch im Böschungsbereich abzutragen und die anschließende Auffüllung mit Mineralgemisch 0/45 auszuführen. Durch diese Festlegungen ergeben sich Mehraufwendungen, insbesondere für: • Herstellung, Unterhaltung und Rückbau des Betonschutzstreifens, • Abtrag des Oberboden-Schottergemisches, Herstellung der Dammverbreiterung mit Mineralgemisch 0/45. Die Herstellung der Dammverbreiterung sowie die bauzeitliche Sicherung der Gasleitung sind nicht Bestandteil des ursprünglichen Vertrags und stellen daher eine zusätzliche Leistung gemäß § 2 (6) VOB/B dar.
- 04.02.2026 MKA 361 Aufgrund der geänderten Ausführung der STW 6 gegenüber der ursprünglichen Planung sowie der daraus resultierenden Notwendigkeit einer zusätzlichen Rampe in das Baufeld, ist eine weiterführende Beweissicherung durch die BÜW erforderlich. Die Gründung der LSW 7 war vertraglich als Rammgründung vorgesehen. In diesem Zusammenhang war eine Beweissicherung der angrenzenden Gebäude innerhalb des maßgeblichen Einflussbereiches bereits vertraglich geschuldet und stellt somit HLVSoll dar. Die Tatsache, dass der AN diese Beweissicherung nicht zu Beginn der Baumaßnahme durchgeführt hat, stellt keinen Widerspruch zum geschuldeten Leistungsumfang dar und begründet keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch. Eine zusätzliche, über den Vertragsumfang hinausgehende Beweissicherung kann ausschließlich für diejenigen Gebäude festgestellt werden, die sich außerhalb des vertraglich zugrunde gelegten 15-m-Einflussbereiches der LSW 7 befinden, jedoch infolge der Herstellung der zusätzlichen Rampe in das Baufe. MKA 507 Im Zuge der baulichen Ausführung wurden für verschiedene Positionen Mengenüberschreitungen >110 % festgestellt und mittels Aufmaßes durch die Bauüberwachung bestätigt. Die hier vorgelegten MM sind der HLV-Leistung und den NT 9 - Zusatzleistung bei Rodungsarbeiten BA3 - , NT31- Zusatzleistungen an Durchlässen im BA3- und NT53 - Transport und Entsorgung japanischer Staudenknöterich Bereich BA3 - zu zuordnen. Der Auftragnehmer gibt an, dass es sich hierbei um Mehrmengen handelt, welche nach VOB/B § 2 (3) zu vergüten sind. Nach Auffassung des AG gestützt auf die Feststellung, „…dass sich die Klausel [VOB/B § 2 (3)] nur auf solche Massenänderungen bezieht, die sich als Ergebnis einer unzutreffenden Massenannahme im Rahmen der Vertragsunterlagen darstellen, nicht hingegen auf solche Massenänderungen, die Folge von Anordnungen des Auftraggebers sind…“, handelt es sich jedoch um keinen Vergütungsanspruch nach VOB § 2 (3). Die Anordnung erfolgte am 08.10.2025 per Anordnungsschreiben. MKA 508 Im Zuge der baulichen Ausführung wurden für verschiedene Positionen Mengenüberschreitungen >110 % festgestellt und mittels Aufmaßes durch die Bauüberwachung bestätigt. Die hier vorgelegten MM sind der HLV Leistung EÜ Bahnhofstraße zu zuordnen. Der Auftragnehmer gibt an, dass es sich hierbei um Mehrmengen handelt, welche nach VOB/B § 2 (3) zu vergüten sind. Nach Auffassung des AG gestützt auf die Feststellung, „…dass sich die Klausel [VOB/B § 2 (3)] nur auf solche Massenänderungen bezieht, die sich als Ergebnis einer unzutreffenden Massenannahme im Rahmen der Vertragsunterlagen darstellen, nicht hingegen auf solche Massenänderungen, die Folge von Anordnungen des Auftraggebers sind…“, handelt es sich jedoch um keinen Vergütungsanspruch nach VOB § 2 (3). Die Anordnung erfolgte am 08.10.2025 per Anordnungsschreiben. Die Konsequenzen zur Vergütung richten sich daher nach § 2 (5) oder (6). Das PM empfiehlt, die im Wettbewerb entstandenen Einheitspreise als Grundlage heranzuziehen.
- 21.01.2026 473, 480, 483, 484 473 Im Zuge der baulichen Ausführung wurden für verschiedene Positionen Mengenüberschreitungen >110 % festgestellt und mittels Aufmaßes durch die Bauüberwachung bestätigt. Die hier vorgelegten MM sind der HLV Leistung EÜ Bahnhofstraße zu zuordnen. Der Auftragnehmer gibt an, dass es sich hierbei um Mehrmengen handelt, welche nach VOB/B § 2 (3) zu vergüten sind. Nach Auffassung des AG gestützt auf die Feststellung, „…dass sich die Klausel [VOB/B § 2 (3)] nur auf solche Massenänderungen bezieht, die sich als Ergebnis einer unzutreffenden Massenannahme im Rahmen der Vertragsunterlagen darstellen, nicht hingegen auf solche Massenänderungen, die Folge von Anordnungen des Auftraggebers sind…“, handelt es sich jedoch um keinen Vergütungsanspruch nach VOB § 2 (3). Die Anordnung erfolgte am 08.10.2025 per Anordnung schreiben. Die Kon-Sequenzen zur Vergütung richten sich daher nach § 2 (5) oder (6). Das PM empfiehlt, die im Wettbewerb entstandenen Einheitspreise als Grundlage heranzuziehen. 480 Im Zuge der Herstellung des neuen Bahngrabens bahnlinks der Strecke sowie des neuen Durchlasses bei km 57,021 wurde festgestellt, dass es zu einem Rückstau im Bahngraben und im Durchlass kommt. Ursache hierfür ist, dass der benannte Bestandsgraben im Laufe der Zeit durch Sedimente stark zugesetzt wurde, sodass ein Abfluss in Freispiegellage nicht mehr möglich ist. Zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Freispiegelabflusses wurde im Rahmen eines Vor-Ort-Termins mit der unteren Wasserbehörde (Herr Kern) sowie der PL (Herr Heinze) entschieden, den Bestandsgraben nachzuprofilieren. Für die-se Nachprofilierung waren die beschriebenen Rodungs- und Freischnitt arbeiten erforderlich. Diese Leistungen waren nicht Bestandteil des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs und stellen daher eine zusätzliche Leistung gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B dar. 483 Im Zuge der Totalsperrung 7.0 wurde der AN angewiesen, die Überfahrt bei km 60,800 (BA 4) als Eingleisstelle für den Schörling von RPS auszubauen. Diese Anordnung stellt eine geänderte Leistung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B dar, sofern hierdurch die vertraglich als HLV geschuldete Anzahl der entsprechenden Leistungen überschritten wird. Eine Vergütungsanpassung kann demnach nur für den über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehenden Anteil in Betracht kommen. Eine prüffähige Mehrkostenanerkennung setzt voraus, dass der AN den Umfang der Überschreitung sowie die daraus resultieren-den zusätzlichen Leistungen eindeutig darlegt und nachvollziehbar abgrenzt. 484 Im Zuge der Totalsperrung 7.0 wurde der AN angewiesen, die Überfahrt (BA 3) als Eingleisstelle für den Schörling von RPS auszubauen. Diese Anordnung stellt eine geänderte Leistung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B dar, sofern hierdurch die vertraglich als HLV geschuldete Anzahl der entsprechenden Leistungen überschritten wird. Eine Vergütungsanpassung kann demnach nur für den über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehenden Anteil in Betracht kommen. Eine prüffähige Mehrkosten Anerkennung setzt voraus, dass der AN den Umfang der Überschreitung sowie die daraus resultierenden zusätzlichen Leistungen eindeutig darlegt und nachvollziehbar abgrenzt.
- 19.01.2026 Im Zuge der Baumaßnahme war die Herstellung einer Durchfahrt zwischen dem bestehenden Widerlager und Pfeiler 1 erforderlich, um eine Unterfahrt zu schaffen. Diese wurde zur Errichtung der Verschubbahn Ost zunächst verfüllt, um deren Gründung ausführen zu können. Gemäß Vertrag wäre der Rückbau der Verschubbahn sowie die anschließende vollständige Verfüllung der entstandenen Fehlstelle vorgesehen gewesen. Jedoch wurde die Durchfahrt weiterhin benötigt, da sie für die Arbeiten am bahnlinken Streckengleis sowie als Baustraße für das Los 1 zwingend aufrechtzuerhalten ist. Um den fortlaufenden Baustellenverkehr sicherzustellen, musste die Baustraße einschließlich der erforderlichen Rampen durch das Los 2 erneut hergestellt werden. Diese Leistungen waren vertraglich nicht vorgesehen und stellen daher zusätzliche, vergütungspflichtige Leistungen dar.
- 16.01.2026 506 - Gemäß Festlegung vom AG soll durch die ARGE der Austausch / Einbau / die anteilige Beschaffung von Spannklemmen im Bereich der EU Pleißebrücke umgesetzt werden. Auf Grund der vorgenannten Festlegungen ergeben sich unter anderem Mehraufwendungen wie- Die anteilige Beschaffung der Spannklemmen sowie der Einbau/Austausch in zeitlich getrennten Abschnitten (Hintergrund ist hier die unterschiedliche Verfügbarkeit von Teilmengen). Der AG hat den AN damit beauftragt die Leistung auszuführen. (siehe Mail MKA) Da die vertraglich geschuldeten SKL24 eine Lieferfrist von 3 Monaten haben und zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme noch nicht da sind, wurde entschieden Spannklemmen (SKL 14) einzubauen.
- 14.01.2026 492/493 - Gemäß Abstimmung und Festlegung des Auftraggebers (BB und PB) wurde entschieden, dass die Endkabeltrassenführung zwischen der EU Pleißebrücke und dem Bauende künftig bahnlinks zu erfolgen hat. Für die Bauphasen 7.0 und 7.1 ist es jedoch zwingend erforderlich, die bereits bahnlinks verlegten TK-Kabel sowie die im Rahmen von BP 7.0 noch zu verlegenden LST-Kabel in provisorischen Kabeltrassen zu führen. Die vorliegende MKA umfasst die Leistungen zur Herstellung des provisorischen Kabeltrassensystems im Bereich der Kitscher Straße zwischen km ca. 61 und km ca. 61 , 75. Hierzu zählen insbesondere die Herstellung einer verrohrten Kabelschutzrohrtrasse im Straßenbereich der EU Kitscher Straße einschließlich sämtlicher erforderlicher Erdarbeiten, die Wederherstellung des ursprünglichen Straßenaufbaus sowie die erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen. Es handelt sich demnach um eine geänderte Leistung 419 - Im Zuge der Bauausführung wurde die Mengen in den folgenden HCV- und NT-Positionen überschritten: BA3: OZ 96.56.0010 bis xxxx.0050. Für die genannten Positionen liegen der BUW geprüfte Aufmaße vor. Der Auftragnehmer gibt an, dass es sich hierbei um Mehrmengen handelt, welche nach VOB/B S 2 (3) zu vergüten sind. Nach Auffassung des AG gestützt auf die Feststellung, „ „dass sich die Klausel [VOB/B S 2 (3)] nur auf solche Massenänderungen bezieht, die sich als Ergebnis einer unzutreffenden Massenannahme im Rahmen der Vertragsunterlagen darstellen, nicht hingegen auf solche Massenänderungen, die Folge von Anordnungen des Auftraggebers sind. handelt es sich jedoch um keinen Vergütungsanspruch nach VOB S 2 (3). Die Anordnung erfolgte am 08.10.2025 per Anordnungsschreiben. Die Konsequenzen zur Vergütung richten sich daher nach S 2 (5) oder (6). Das PM empfiehlt, die im Wettbewerb entstandenen Einheitspreise als Grundlage heranzuziehen. 423 - Ilm Zuge der Herstellung der Lärmschutzwand (LSW) 6 konnten einzelne Gründungsrohre aufgrund von Hindernissen im Baugrund nicht vollständig eingebracht werden. Gleichzeitig verzögerte sich die Anlieferung der Sockelplatten für die LSW 6, sodass im Projekt entschieden wurde, die Herstellung der LSW6 in eine spätere Bauphase zu verschieben. Die Nachgründung der betroffenen Rohre sowie die vollständige Herstellung der LSW 6 sollen voraussichtlich im Rahmen der nächsten Totalsperrung erfolgen. Da die Bauphase 7.0 sehr eng getaktet ist und die Eingriffe in den Böschungsbereich im Bereich der LSW- Elemente 1—15 umfangreich sind, wurde diese Verschiebung durch den Auftraggeber veranlasst, um den planmäßigen Wederanlauf des Bahnbetriebs am 27.10.2025 sicherzustellen. Die betreffenden Arbeiten sind vertraglich geschuldet und stellen somit geänderte Leistungen gemäß S 2 (5) VOB/B dar
- 04.01.2026 MKA 47 - Gemäß Festlegung des Bauherrn sind in den bahnrechten Rampen Kabeltröge einzubauen und entsprechend zu liefern. Diese Anpassung ist notwendig, um eine durchgehende Kabeltrasse sicherzustellen und den Anschluss an die Kabeltrasse des Loses 1 herzustellen. Da diese Leistungen im ursprünglichen Vertragsumfang nicht enthalten waren, jedoch für die funktionsgerechte Herstellung der Gesamtanlage erforderlich sind, handelt es sich um zusätzliche, vergütungspflichtige Leistungen. MKA 48 - Im Zuge der Baumaßnahme war die Herstellung einer Durchfahrt zwischen dem bestehenden Widerlager und Pfeiler 1 erforderlich, um eine Unterfahrt zu schaffen. Diese wurde zur Errichtung der Verschubbahn Ost zunächst verfüllt, um deren Gründung ausführen zu können. Gemäß Vertrag wäre der Rückbau der Verschubbahn sowie die anschließende vollständige Verfüllung der entstandenen Fehlstelle vorgesehen gewesen. Jedoch wurde die Durchfahrt weiterhin benötigt, da sie für die Arbeiten am bahnlinken Streckengleis sowie als Baustraße für das Los 1 zwingend aufrechtzuerhalten ist. Um den fortlaufenden Baustellenverkehr sicherzustellen, musste die Baustraße einschließlich der erforderlichen Rampen durch das Los 2 erneut hergestellt werden. Diese Leistungen waren vertraglich nicht vorgesehen und stellen daher zusätzliche, vergütungspflichtige Leistungen dar. MKA 49 - Aus den Ausschreibungsunterlagen (Übersichtsplan — Querschnitte) ergibt sich ein Höhensprung zwischen dem Bauwerk und der freien Strecke. Gemäß der Oberbauplanung des Loses 1 sind in diesem Bereich Randwege aus KG-2-Material herzustellen und die vorgesehenen Kabeltröge darin einzubetten. Die Ausführung dieser Rampen unter Verwendung des genannten Materials ist im Leistungsverzeichnis jedoch nicht beschrieben und daher nicht Bestandteil des Vertragssolls. Es handelt sich folglich um zusätzliche Leistungen, die gesondert anzuordnen und zu vergüten sind. MKA 50 - Ilm Zuge der Baufeldfreimachung wurde der Oberboden der Herstelllage durch das Los 1 abgetragen und umlaufend in Erdmieten gelagert (siehe Anlage 2). Bei der Überprüfung der Lage des Überbaus vor der Umlagerung vom Längs- in den Querverschub stellte sich heraus, dass eine Erdmiete in der nordwestlichen Ecke der Herstelllage eine Kollision mit dem Überbau verursacht hätte (siehe Anlage 1). Um die Verschubfreiheit des Überbaus sicherzustellen, musste diese Erdmiete umgesetzt werden (siehe Anlage 3). Da diese Leistung nicht ausgeschrieben war, handelt es sich um eine zusätzliche, vergütungspflichtige Leistung.
- 04.01.2026 MKA 381 - Gemäß Abstimmung und Festlegung des Auftraggebers (BB und PB) wurde entschieden, dass die Endkabeltrassenführung zwischen der EU Pleißebrücke und dem Bauende künftig bahnlinks zu erfolgen hat. Für die Bauphasen 7.0 und 7.1 ist es jedoch zwingend erforderlich, die bereits bahnlinks verlegten TK-Kabel sowie die im Rahmen von BP 7.0 noch zu verlegenden LST-Kabel in provisorischen Kabeltrassen zu führen. Die vorliegende MKA umfasst die Leistungen zur Herstellung des provisorischen Kabeltrassensystems im Bereich der Kitscher Straße zwischen km ca. 61 und km ca. 61 , 75. Hierzu zählen insbesondere die Herstellung einer verrohrten Kabelschutzrohrtrasse im Straßenbereich der EU Kitscher Straße einschließlich sämtlicher erforderlicher Erdarbeiten, die Wederherstellung des ursprünglichen Straßenaufbaus sowie die erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen. Es handelt sich demnach um eine geänderte Leistung MKA 428 - Im Zuge der Ausführungsplanung wurden Anpassungen an der Fugen- und Abdichtungskonstruktion erforderlich, die vom vertraglichen Bausoll abweichen. Die nachfolgenden Leistungen waren im Titel 02.26. für die EU nicht ausgeschrieben, wurden jedoch aufgrund der AP notwendig. Es handelt sich um geänderte bzw. zusätzliche Leistungen gemäß 52 (5) und 52 (6) VOB/B. 1 . Querfugenkonstruktionen Kragarm/Kappen (Typ 30DB): Vertraglich nicht enthalten, jedoch aufgrund der AP erforderlich zusätzliche Leistung (52 (6) VOB/B). 2. Kupferblecheinlage in vertikaler Scheinfuge (Detail 6 AP): Für die EU nicht ausgeschrieben, jedoch zur Umsetzung der AP notwendig zusätzliche Leistung (52 (6) VOB/B). 3. Verlängerte Tropfbahn: Bausoll 1,00 m, aufgrund geänderter Überbau-/Kammerwanddicke nun 1,40 m erforderlich geänderte Leistung (52 (5) VOB/B).
- 17.12.2025 MKA 430 die MKA kann aus den folgenden Gründen unter Vorbehalt angeordnet werden: Im Bauvertrag ist die Überwachung der Gleislage mittels Setzungsmessungen beschrieben und im LV entsprechend verpreist. In Position 04.01 wird jedoch nur auf GLV und Durchörterungen verwiesen. Für einige der EÜ existieren darüber hinaus separate Positionen zum „Messprogramm aufstellen und durchführen“. Laut Ausschreibung war für alle drei betroffenen Bauwerke die Ausführung mittels Hilfsbrücke vorgesehen. Die damit verbundenen Messleistungen waren demnach vorhersehbar und grundsätzlich einkalkulierbar. Für die EÜ Paradiesbach entstehen keine zusätzlichen Kosten, da die Leistungsbeschreibung eindeutig HLV geschuldet ist. Für die EÜ Schmöllner und die EÜ Breitscheidstraße war der Leistungsumfang ebenfalls zum Zeitpunkt der Ausschreibung erkennbar; hier fehlen jedoch teilweise explizite HLV-Positionen.
- 09.12.2025 MKA 471 Im Zuge der Bauausführung wurde die Mengen in den folgenden HLV- und NT-Positionen überschritten: BA4: OZ 96.58.0010 bis xxxx.0100. Für die genannten Positionen liegen der BÜW geprüfte Aufmaße vor. Der Auftragnehmer gibt an, dass es sich hierbei um Mehrmengen handelt, welche nach VOB/B § 2 (3) zu vergüten sind. Nach Auffassung des AG gestützt auf die Feststellung, „…dass sich die Klausel [VOB/B § 2 (3)] nur auf solche Massenänderungen bezieht, die sich als Ergebnis einer unzutreffenden Massenannahme im Rahmen der Vertragsunterlagen darstellen, nicht hingegen auf solche Massenänderungen, die Folge von Anordnungen des Auftraggebers sind…“, handelt es sich jedoch um keinen Vergütungsanspruch nach VOB § 2 (3). Die Anordnung erfolgte am 08.10.2025 per Anordnungschreiben. Die Konsequenzen zur Vergütung richten sich daher nach § 2 (5) oder (6). Das PM empfiehlt, die im Wettbewerb entstandenen Einheitspreise als Grundlage heranzuziehen.
- 02.12.2025 MKA 347 Im Rahmen der 30. Planungsbesprechung am 04.09.2024 wurde der Abtrag der Horizontallasten des OLA-Mastes 61-24 thematisiert. Nach den Entwurfs- und Ausschreibungsunterlagen ist vorgesehen, die Verankerung des Mastes auf der STW 4 mittels eines Ankerkorbes herzustellen. Im Zuge der technischen Abstimmung zwischen unserem Ingenieurbüro Bechert + Partner und dem Ankerkorbhersteller, der Firma Friedrich Schroeder GmbH & Co. KG, wurde bestätigt, dass die zugelassene Ausführung des Ankers keine Horizontallasten (quer zur Ankerachse) aufnehmen darf. Gleichzeitig fordert das Eisenbahn Bundesamt (EBA) in den EiTB, Anlage Ei A 1.2.3/3, einen geregelten und nachweisbaren Abtrag dieser Horizontalkräfte. Da der Lastabtrag über den vorgesehenen Ankerkorb somit nicht regelkonform möglich ist, wurde im Zuge der Planungsberatung entschieden, die erforderlichen Horizontalkräfte durch den Einbau zusätzlicher Stahlwinkel an der Fußplatte des OLA-Mastes abzutragen. MKA 341 Aufgrund der unterschiedlichen Schichten- und Grundwasserverhältnisse im Bereich der EÜ Bahnhofstraße wurde in Abstimmung mit dem Auftraggeber entschieden, ein erweitertes Messkonzept zur Überwachung der Grundwasserstände umzusetzen. Statt der vertraglich vorgesehenen einen Grundwassermessstelle (Pos. 01.34.0090) wurden insgesamt vier Messstellen errichtet – sowohl innerhalb als auch außerhalb der Baugrubenbereiche. Die zusätzlichen, provisorisch ausgeführten Messstellen dienten ausschließlich der Erfassung der aktuellen Grundwasserstände zur Beurteilung der Baugrubensituation und nicht der Wasseranalyse. Zur Messung wurde unter anderem der vorhandene Brunnen des Grundstücks Hausnr. 7 genutzt, wodurch eine Neuherstellung entfiel. Mit der Herstellung der Unterwassersohle und dem Einbau des Betons am 16.04.2025 war die Überwachung abgeschlossen, sodass die drei zusätzlichen Messstellen aus statischen Gründen nicht weiter erforderlich waren.
- 02.12.2025 MKA 45 Im Zuge der Arbeiten am Überbau in der Herstelllage wurden an den Fundamenten Setzungen bis zu ca. 10 cm festgestellt. Daraufhin erfolgten weitergehende Baugrunduntersuchungen durch die ARGE, wobei Abweichungen zum Baugrundgutachten festgestellt wurden. Der Steifemodul der Schichten 2 b/c (Auelehm, Aueton) beträgt lediglich ca. 2,4 MN/m² anstelle der im Gutachten angegebenen 6–10 MN/m².Ursache hierfür sind unerwartete Umstände in der Ausführung aufgrund abweichender Baugrundverhältnisse. Daraus resultieren folgende geänderte Leistungen: • mehrfaches Anpressen und zusätzliches Unterstützen des Überbaus im Zuge der Setzungen, • zusätzliche Vermessungsleistungen, • Umplanung und Ertüchtigung der Gründung der Verschubbahn Ost (Achse 10), Die Punkte wurden in einem gemeinsamen Termin besprochen und geeignete Maßnahmen vereinbart.
- 27.11.2025 MKA 380 Im Zuge der Baumaßnahme kam es mehrfach zu Anpassungen und Verschiebungen der Bauleistungen. Die ursprünglich HLV-geschuldete Hilfsbrücke auf der bahnlinken Seite wurde zunächst umgeplant (siehe MKA 34) und aus terminlichen Gründen zu einem späteren Zeitpunkt vollständig verworfen (siehe MKA 121). Durch diesen geänderten Sachverhalt war es erforderlich, die Hilfsbrücke für die Bauphase 7.1 – bei geplantem Gleisbetrieb bahnrechts – umzusetzen. In der MKA 280 wurde hierfür die Gründung der Hilfsbrücke mittels Bohrpfählen vorgesehen. Die MKA 287 betrachtet ergänzend die Tiefgründung der gesamten Eisenbahnüberführung. Die in der vorliegenden MKA 380 beschriebenen Leistungen stehen somit im unmittelbaren Zusammenhang mit der geänderten Ausführungsweise gemäß MKA 280 und können seitens der Bauüberwachung bestätigt werden. Es handelt sich demnach um geänderte Leistungen gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B. MKA 442 Die MKA kann aus den folgenden Gründen unter Vorbehalt angeordnet werden: Im Bauvertrag ist die Überwachung der Gleislage mittels Setzungsmessungen beschrieben und im LV entsprechend verpreist. In Position 04.01 wird jedoch nur auf GLV und Durchörterungen verwiesen. Für einige der EÜ existieren darüber hinaus separate Positionen zum „Messprogramm aufstellen und durchführen“. Laut Ausschreibung war für alle drei betroffenen Bauwerke die Ausführung mittels Hilfsbrücke vorgesehen. Die damit verbundenen Messleistungen waren demnach vorhersehbar und grundsätzlich einkalkulierbar. Für die EÜ Paradiesbach entstehen keine zusätzlichen Kosten, da die Leistungsbeschreibung eindeutig HLV geschuldet ist. Für die EÜ Schmöllner und die EÜ Breitscheidstraße war der Leistungsumfang ebenfalls zum Zeitpunkt der Ausschreibung erkennbar; hier fehlen jedoch teilweise explizite HLV-Positionen.
- 25.11.2025 MKA 437 - Gemäß Festlegung vom AG soll durch die ARGE der Austausch / Einbau / die anteilige Beschaffung von Spannklemmen im Bereich der EU Pleißebrücke umgesetzt werden. Auf Grund der vorgenannten Festlegungen ergeben sich unter anderem Mehraufwendungen wie- Die anteilige Beschaffung der Spannklemmen sowie der Einbau/Austausch in zeitlich getrennten Abschnitten (Hintergrund ist hier die unterschiedliche Verfügbarkeit von Teilmengen). Der AG hat den AN damit beauftragt die Leistung auszuführen. (siehe Mail MKA) Da die vertraglich geschuldeten SKL24 eine Lieferfrist von 3 Monaten haben und zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme noch nicht da sind, wurde entschieden Spannklemmen (SKL 14) einzubauen. MKA 441 - Im Bauvertrag ist die Erstellung eines Bauwerksbuches pro Ingenieurbauwerk eindeutig beschrieben und entsprechend im Leistungsverzeichnis verpreist. Im weiteren Projektverlauf wurde im Zuge der Zuordnung der Bauwerksbücher zu den Technischen Plätzen entschieden, das ursprünglich gesamtheitlich geplante Bauwerksbuch in mehrere Teil-Bauwerksbücher zu untergliedern. Diese interne Strukturierungsentscheidung führt jedoch nicht dazu, dass der Auftragnehmer ein vollständig neues oder zusätzliches Bauwerksbuch schuldet. Der AN hat lediglich die vertraglich geschuldete Dokumentation in mehrere Teilabschnitte zu unterteilen, nicht jedoch eine neue Gesamtdokumentation zu erstellen. Die Leistung ist daher nicht mit der Erstellung mehrerer vollständiger Bauwerksbücher vergleichbar. Die hier aufgeführten Leistungen bezüglich der Bauwerksbücher stellen geänderte Leistungen gem. S2(5) VOB/B dar. MKA 445 - Im Zuge der Ausführung wurden Entgegen der Ausschreibung die STW 1 und 2 als Betonwände ausgebildet. Gemäß der Festlegung der Projektleitung werden sie jetzt auch mit einem Graffitischutz versehen. Diese Kosten sind demnach Zusatzkosten gemäß S 2 (6) VOB/B. Die Preise können jedoch aus den Positionen 53.09.0100 und 1 10 angesetzt werden. MKA 446 - Im Bauvertrag ist die Erstellung eines Bauwerksbuches pro Ingenieurbauwerk eindeutig beschrieben und entsprechend im Leistungsverzeichnis verpreist. Im weiteren Projektverlauf wurde im Zuge der Zuordnung der Bauwerksbücher zu den Technischen Plätzen entschieden, das ursprünglich gesamtheitlich geplante Bauwerksbuch in mehrere Teil-Bauwerksbücher zu untergliedern. Diese interne Strukturierungsentscheidung führt jedoch nicht dazu, dass der Auftragnehmer ein vollständig neues oder zusätzliches Bauwerksbuch schuldet. Der AN hat lediglich die vertraglich geschuldete Dokumentation in mehrere Teilabschnitte zu unterteilen, nicht jedoch eine neue Gesamtdokumentation zu erstellen. Die Leistung ist daher nicht mit der Erstellung mehrerer vollständiger Bauwerksbücher vergleichbar. Die hier aufgeführten Leistungen bezüglich der Bauwerksbücher stellen geänderte Leistungen gem. S2(5) VOB/B dar. MKA 458 - Die Leistungsänderungen bezüglich der EU Paradiesbach wurden im NT105 beschrieben und verhandelt. Zusätzlich zu diesen Änderungen ergeben sich weitere Anpassungen bezüglich der GEWI Stabdurchmesser, die direkt aus der Planprüfung resultieren. Im Zuge des Planprüflaufes gab es Anmerkungen bzw. Auflagen, insbesondere im Vermerk zur Vorprüfung der Hilfsbrückenauflager inkl. Verbauten vom 28.05.2025. Entsprechend den Abstimmungen mit dem Aufsteller und gestützt auf eine eigene Vergleichsrechnung müssen für die Anker unter der Hilfsbrücke nunmehr GEW-Anker mit einem Durchmesser von 63,5 mm vorgesehen werden, was eine zwingend erforderliche technische Anpassung und somit eine Mehrleistung darstellt. MKA 467 - Ilm Rahmen der umfassenden Abnahmebegehungen mit den zuständigen Prüfinstanzen (Oberbau/Tiefbau, LST, KIB & Spezialtiefbau) wurden durch den Auftraggeber bzw. seine Bevollmächtigten über die freigegebenen Ausführungsplanungen hinausgehende zusätzliche Leistungen angeordnet. Diese Anordnungen dienen der Sicherstellung der Inbetriebnahme der Bauphase 7.1 . Da diese Leistungen weder im Leistungsverzeichnis enthalten noch vertraglich abgegolten sind, handelt es sich um zusätzliche Leistungen gemäß S 2 Abs. 6 VOB/B, die gesondert zu vergüten sind. Als Beispiele sind folgende Leistungen aufzuführen: - Herstellung von zus. Absturzsicherungen und Gleisabsperrungen des bahnrechten Gleises an den ELFS bzw. Gleishilfsbrücken (z.B. GHB EU Paradiesgraben) - zus. Befestigen/ sichern der Geländer Gleishilfsbrücken mittels Kabelbindern (z.B. GHB EU Paradiesgrab.) - zus. Herstellen von Schotterhalterungen/Böschungssicherungen zur Herstellung br Gleis (z.B. EU- Paradiesgraben).
- 25.11.2025 AO13: Im Zuge der Vorbereitung auf die Sperrpause 7.0 ist auf der bahnlinken Seite die Herstellung einer Rampe mit Arbeitsebenen erforderlich. Unabhängig davon musste die bestehende Kabeltrasse im Rampenbereich überfahrbar ausgebildet werden. Daraus ergeben sich zusätzliche Aufwendungen wie der Einbau eines Betonkabeltrogs IV inkl. Überfahrschutz (ca. 25 m), der Rückbau des bestehenden GFK-Kabeltrogs II sowie die Umverlegung der in Betrieb befindlichen Kabel. Die ursprünglich für 2024 vorgesehene Umverlegung konnte aufgrund von Planungsänderungen an der EÜ nicht umgesetzt werden. Zudem mussten die Streckenkabel F2151 und F5137 in bestimmten Abschnitten (vgl. Anlage A1-015) in geschlitzten Kabelschutzrohren verlegt werden. Diese Verlegeart erfordert ein Aufspreizen der Rohre und verursacht deutlich höhere Aufwände als eine Verlegung in offenen Kabeltrögen. Im Bereich der Brückenbauwerke war ein bauzeitlicher Schutz der Kabel notwendig, da keine durchgängigen Kabeltröge vorhanden waren. // AO14: Gemäß Abstimmung und Festlegung des AG (BB und LPM-Workshop) sollte der Gleisbau durch die ARGE mittels Einzelstoffen (Vormontage der Joche auf ZL und Einbau im Baufeld) erfolgen. Das Einschottern war überwiegend in Bauphase 6.1 mit Zweiwegetechnik (ZWB, SKL, Anbaugerät für Schotterverteilung) vorgesehen. Der geplante Einsatz von Zweiwegestopftechnik musste aufgrund fehlender Marktverfügbarkeit verworfen werden. Daraus resultierten Mehraufwendungen für Transport und Einbau des Verfüllschotters aus dem Zwischenlager mittels ZWB, SKL und Anbaugerät. Im Zuge der LPM-Workshops wurden zudem Änderungen an den Oberbauleistungen abgestimmt. Da die Brückenarbeiten in Bauphase 6.1 nicht abgeschlossen werden konnten und der Einschub erst in Bauphase 7.0 erfolgte, mussten die Leistungen dort verdichtet und enger mit anderen Gewerken (LST, OLA, Abnahmeprüfungen) koordiniert werden. Das kleinteilige Stopfen und der zusätzliche Aufwand für die Zuführung des Verfüllschotters sind daher als zusätzliche // MKA373: Im Bereich des HP Ponitz wurde durch die BÜ die Ausführung einer Verdämmung alter Bestandsentwässerungsanlagen festgelegt. Hintergrund ist, dass im Zuge der Bauausführung zusätzliche, in den Planungsunterlagen nicht berücksichtigte Entwässerungsanlagen aufgefunden wurden. Die Verdämmung der Bestandsentwässerungsanlagen im Bereich HP Ponitz ist erforderlich, um unkontrollierte Setzungen im Baugrund zu verhindern und die Standsicherheit im Gleisbereich dauerhaft zu gewährleisten. Die Arbeiten stellen eine zusätzliche Leistung gemäß § 2 (6) VOB/B dar
- 25.11.2025 MKA 421 Im Zuge der Ausführungsplanung wurde festgestellt, dass für die Lärmschutzwand 3 und 5 anstelle der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen einseitigen Servicetüren zweiseitige Rettungstore erforderlich sind. Diese Anpassung ist aus funktionalen und sicherheitstechnischen Gründen notwendig. Durch die Änderung der Ausführung entstehen zusätzliche Aufwendungen gegenüber der ausgeschriebenen Leistung. Die Mehrkosten beziehen sich ausschließlich auf den Bereich des Spezialtiefbaus von OST-Bau. Eine detaillierte Leistungsaufstellung wird mit dem Nachtragsangebot nachgereicht. Der Sachverhalt wurde seitens der BÜW bestätigt. Der Auftragnehmer musste für die LSW im Vergleich zur Ausführungsunterlage mehrere Anpassungen vornehmen. Bereits in der MKA 215 wurden die planerischen Kosten für die Servicetür angezeigt. Die hier dargestellten Maßnahmen stellen eine geänderte Leistung gemäß § 2 (5) VOB/B dar. MKA 426 Gemäß Festlegung vom AG soll durch die ARGE der Austausch / Einbau / die anteilige Beschaffung von Spannklemmen im Bereich der EÜ Pleißebrücke umgesetzt werden. Auf Grund der vorgenannten Festlegungen ergeben sich unter anderem Mehraufwendungen wie- Die anteilige Beschaffung der Spannklemmen sowie der Einbau/Austausch in zeitlich getrennten Abschnitten (Hintergrund ist hier die unterschiedliche Verfügbarkeit von Teilmengen). Der AG hat den AN damit beauftragt die Leistung auszuführen. (siehe Mail MKA) Da die vertraglich geschuldeten SKL24 eine Lieferfrist von 3 Monaten haben und zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme noch nicht da sind, wurde entschieden Spannklemmen (SKL 14) einzubauen.
- 19.11.2025 MKA 403 Im Bauvorhaben kam es zu Überschreitungen der ausgeschriebenen Mengen im Leistungsverzeichnis. Diese sind jedoch nicht bei allen angegebenen Positionen ohne Eingriffe des AG oder AN entstanden. Diese Änderung hat auch Änderungen der HLV-geschuldeten Mengen zur Folge. Der Auftragnehmer gibt an, dass es sich hierbei um Mehrmengen handelt, welche nach VOB/B § 2 (3) zu vergüten sind. Nach Auffassung der BÜ handelt es sich nicht durchgängig um einen Vergütungsanspruch nach VOB § 2 (3), da teilweise geänderte oder zusätzliche Leistungen den HLV-Positionen zugeordnet wurden. Die Konsequenzen zur Vergütung richten sich daher für diese Leistungen nach § 2 (5) oder (6) Die hier aufgeführten Leistungen wurden durch geprüfte Aufmaßblätter der jeweiligen HLV-Positionen durch die BÜW bestätigt.
- 13.11.2025 MKA 44 Gemäß den Bestandsunterlagen zur EÜ Pleiße war von einem Fundamentüberstand von 1–1,5 m auszugehen. Darauf basierte auch die Statik für die Verschubbahnauflagerung am Pfeiler 3. Im Zuge der Fundamentfreilegung für die Herstellung der Pfeilerverstärkung wurde jedoch festgestellt, dass lediglich ein Fundamentüberstand von ca. 20 cm vorhanden ist (vgl. BDA 09). Ursache hierfür sind unerwartete Umstände in der Ausführung aufgrund des Bestandfundaments. Dadurch war eine Umplanung sowie eine zusätzliche Verankerung der Pfeilerverstärkung erforderlich. Dies stellt eine Zusatzleistung im Sinne des § 2 Abs. 6 VOB/B dar. Der Sachverhalt kann seitens BÜW bestätigt werden; die Punkte wurden in einem gemeinsamen Termin besprochen und entsprechende Maßnahmen vereinbart.
- 11.11.2025 MKA 342 Die Beleuchtung in der Personenunterführung am Haltepunkt Ponitz muss zur Aufrechterhaltung der Nutzbarkeit instandgesetzt werden. Die Reparatur der Beleuchtung PU - EQOS war somit nicht Vertragsbestandteil und ist als zusätzliche Leistung gem. §2 (6) VOB/B zu bewerten. MKA 345 Durch den zusätzlichen Inspektionsweg der LSW und der geänderten Verbauarbeiten an den EÜ sind teilweise Anpassungen an den vertraglich geschuldeten Kabeltrassen notwendig. Um die Inbetriebnahme des bahnrechten Gleises zu gewährlisten müssen teilweise provisorische Kabelsysteme verlegt werden, um die Kabel bis zur Herstellung der Bestandstrasse vor Gefahren zu sichern. Demnach stellt die Leistung eine zusätzliche Leistung gem. §2(6)VOB/B dar. MKA 346 Durch den zusätzlichen Inspektionsweg der LSW und der geänderten Verbauarbeiten an den EÜ sind teilweise Anpassungen an den vertraglich geschuldeten Kabeltrassen notwendig. Um die Inbetriebnahme des bahnrechten Gleises zu gewährlisten müssen teilweise provisorische Kabelsysteme verlegt werden, um die Kabel bis zur Herstellung der Bestandstrasse vor Gefahren zu sichern. Demnach stellt die Leistung eine zusätzliche Leistung gem. §2(6)VOB/B dar. MKA 348 Im Zuge der Bohrpfahlherstellung im Bereich GW 2 (bali) kam es zu einem Stillstand aufgrund des festgefressenen Rohres bei PM-19. Die Behebung durch eine Verrohrungsmaschine wurde mit dem AG abgesprochen. Laut den Abutagesberichten des AN und der Baustellenkamera, hat die Herstellung der Bohrpfähle aber nicht mehrere Tage stillgestanden, sondern die anderen Bohrpfähle wurden weiter gebohrt und betoniert. Demnach gab es nur für die Rohrelemente die festgefahren waren einen Stillstand, nicht jedoch für die gesamte Kolonne. Demnach stellt die Leistung eine zusätzliche Leistung gem. §2(6)VOB/B dar. MKA 358 Im Bauvorhaben kam es zu Überschreitungen der ausgeschriebenen Mengen im Leistungsverzeichnis. Diese sind jedoch nicht bei allen angegebenen Positionen ohne Eingriffe des AG oder AN entstanden. Diese Änderung hat auch Änderungen der HLV-geschuldeten Mengen zur Folge. Der Auftragnehmer gibt an, dass es sich hierbei um Mehrmengen handelt, welche nach VOB/B § 2 (3) zu vergüten sind. Nach Auffassung der BÜ handelt es sich nicht durchgängig um einen Vergütungsanspruch nach VOB § 2 (3), da teilweise geänderte oder zusätzliche Leistungen den HLV-Positionen zugeordnet wurden. Die Konsequenzen zur Vergütung richten sich daher für diese Leistungen nach § 2 (5) oder (6) Die hier aufgeführten Leistungen wurden durch geprüfte Aufmaßblätter der jeweiligen HLV-Positionen durch die BÜW bestätigt. MKA 359 Dem Sachverhalt liegt zugrunde, dass an der EÜ Breitscheidstraße die Stützwand 6 als Gründungsplatte ausgeführt werden muss. Die hierfür erforderlichen Anpassungen ergeben sich aus den im Zusammenhang stehenden MKA und den zugehörigen STN – Anpassung Entwurf STW 6 (Änderung der Gründung LSW als Trog, Bodenplatte mit Aufkantung). Die vom Auftragnehmer angezeigten Änderungen wurden durch die Projektleitung bestätigt. Für die Herstellung der STW 6 in der Bauphase 7.0 sowie die parallele Ausführung der EÜ Breitscheidstraße war die Einrichtung einer zusätzlichen Rampe erforderlich, um die Bauarbeiten ordnungsgemäß durchführen zu können. Es handelt sich hierbei um eine zusätzliche Leistung gemäß §2 (6) VOB/B, da diese Maßnahme im ursprünglichen Leistungsverzeichnis nicht vorgesehen war. MKA 372 Aufgrund der vorgefundenen Bodenverhältnisse sowie vorhandener Medienleitungen war eine Anpassung der Verbautechnologie erforderlich. Daraus ergeben sich zusätzliche Bodenaustauschbohrungen sowie ein geänderter Verbauplan (Ausführungsplanung AU562-1_AP_B70_EÜM_IB_120_900-a) für die Herstellung des Spundbohlenverbaus. Die daraus resultierenden zusätzlichen Leistungen umfassen u. a.: • zusätzliche Baustelleneinrichtung, • zusätzliches Verfüllmaterial, • zusätzliche verrohrte Bodenaustauschbohrungen entlang der Spundwandachse, • zusätzlichen Rückbau der Spundwände zwischen Herstell- und Endlage, • zusätzlichen Rückbau des Spundwandkastens der Herstelllage. Diese Leistungen sind nicht vertraglich geschuldet und daher als zusätzliche Leistungen gemäß § 2(6) VOB/B zu betrachten. MKA 411 Zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrages Begründung: Mit der MKA 082 wurde bereits angezeigt und durch den AG angeordnet, dass die Stützwände STW 1 und STW 2 an der EÜ Paradiesgraben eine Änderung in der Ausführungsplanung erfahren. Diese Planänderung macht auch eine geänderte Bauausführung erforderlich. Ursächlich hierfür ist die notwendige Anpassung der Herstelltechnologie an der EÜ Paradiesbach aufgrund der örtlichen Bodenverhältnisse. Der dort vorgefundene felsige Untergrund verhinderte das Einrammen der vorgesehenen Spundwände, sodass diese durch Bohrpfähle mit Austauschbohrung ersetzt werden mussten. Die hieraus resultierenden Leistungen stellen geänderte Leistungen gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B dar. MKA 420 Im Zuge der Ausführungsplanung wurde festgestellt, dass für die Lärmschutzwand 3 und 5 anstelle der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen einseitigen Servicetüren zweiseitige Rettungstore erforderlich sind. Diese Anpassung ist aus funktionalen und sicherheitstechnischen Gründen notwendig. Durch die Änderung der Ausführung entstehen zusätzliche Aufwendungen gegenüber der ausgeschriebenen Leistung. Die Mehrkosten beziehen sich ausschließlich auf den Bereich des Spezialtiefbaus von OST-Bau. Eine detaillierte Leistungsaufstellung wird mit dem Nachtragsangebot nachgereicht. Der Sachverhalt wurde seitens der BÜW bestätigt. Der Auftragnehmer musste für die LSW im Vergleich zur Ausführungsunterlage mehrere Anpassungen vornehmen. Bereits in der MKA 215 wurden die planerischen Kosten für die Servicetür angezeigt. Die hier dargestellten Maßnahmen stellen eine geänderte Leistung gemäß § 2 (5) VOB/B dar.
- 03.11.2025 Die Neuprofilierung des Bachbettes und des angrenzenden Geländes an der Gistige/Mittelmühlgraben erfolgt gemäß den Vorgaben der unteren Wasserbehörde Zwickau bzw. des Umweltamtes. Die Pflanzleistungen werden gemäß Festlegung des Auftraggebers dem parallelen LBP-Vorhaben Crimmitschau zugeordnet. Aufgrund der bestehenden Auslastung der Mitarbeiter werden die Arbeiten als Pufferleistungen innerhalb des Gesamtvorhabens ausgeführt. Aus diesen Rahmenbedingungen ergeben sich Mehraufwendungen und Entfallleistungen, insbesondere: • Entfall der Pos. 20.14.0040 „teilvergossene Wasserbausteine“ • Profilierung des mäanderförmigen Bachbettes und des Geländes • Einbringen von Störsteingruppen aus Natursteinen sowie Wurzelstöcken als Habitatstrukturen für die Fauna Die Maßnahmen wurden mit dem Umweltamt abgestimmt (siehe Plan) und stellen eine geänderte Leistung gemäß §2(6) VOB/B dar.
- 30.10.2025 MKA336: Gemäß Abstimmung und Festlegung des AG (BB und LPM-Workshop) sollte der Gleisbau durch die ARGE mittels Einzelstoffen (Vormontage der Joche auf ZL und Einbau im Baufeld) erfolgen. Das Einschottern war überwiegend in Bauphase 6.1 mit Zweiwegetechnik (ZWB, SKL, Anbaugerät für Schotterverteilung) vorgesehen. Der geplante Einsatz von Zweiwegestopftechnik musste aufgrund fehlender Marktverfügbarkeit verworfen werden. Daraus resultierten Mehraufwendungen für Transport und Einbau des Verfüllschotters aus dem Zwischenlager mittels ZWB, SKL und Anbaugerät. Im Zuge der LPM-Workshops wurden zudem Änderungen an den Oberbauleistungen abgestimmt. Da die Brückenarbeiten in Bauphase 6.1 nicht abgeschlossen werden konnten und der Einschub erst in Bauphase 7.0 erfolgte, mussten die Leistungen dort verdichtet und enger mit anderen Gewerken (LST, OLA, Abnahmeprüfungen) koordiniert werden. Das kleinteilige Stopfen und der zusätzliche Aufwand für die Zuführung des Verfüllschotters sind daher als zusätzliche // MKA340: Im Zuge des Einbaus der Hilfsbrücke war die Herstellung von Baugruben für die Aufnahme der Hilfsbrückenauflager erforderlich. Die Ursache hierfür liegt in der geänderten Bautechnologie sowie der notwendigen Planänderung. Zu den auszuführenden Leistungen gehörten insbesondere: • der Aushub der Baugruben für die Fundamente der Hilfsbrückenauflager, • ein Bodenaustausch aufgrund nicht tragfähiger Untergrundverhältnisse, • eine erste Teilauffüllung der Baugruben mit KG 2 zur Lagesicherung des Fundamentfußes, • eine zweite Teilauffüllung mit Frostschutzmaterial zur Gewährleistung einer standsicheren und frostsicheren Gründung. Darüber hinaus mussten die Erdarbeiten infolge der geänderten Gründungsverhältnisse angepasst werden. Anstelle der ursprünglich vorgesehenen Gründung auf Spundwänden wurde ein Betonfundament ausgeführt. // MKA379: Im Zuge der Planungsberatung sowie des Planlaufprozesses hat der Bauherr festgelegt, dass in Anlehnung an die EÜ Gistige auch an der EÜ Bahnhofstr. Winkelstützwände auf der bahnrechten- und linken Seite sowie Achse 10 und 20 erforderlich werden. Diese Änderungen sind in der freigegebenen Ausführungsplanung detailliert dargestellt. Die hiermit verbundenen Leistungen stellen geänderte Leistungen im Sinne des § 2(5) VOB/B dar und sind dementsprechend gesondert zu berücksichtigen. // MKA410: Im Zuge der AP-Erstellung wurde durch den ALV festgelegt, dass die Abdichtung analog zu den übrigen EÜ nicht als Deckaufstrich, sondern mittels einlagiger Bitumenschweißbahn auszuführen ist. Infolgedessen entfällt die Position 02.26.0060 „Abdichtung mittels vertikalem Deckaufstrich“ und wird durch die Ausführung mit Bitumenschweißbahn ersetzt. Zusätzlich mussten weitere Abdichtungsarbeiten berücksichtigt werden, wie die Herstellung einer Hohlkehle, die horizontale Weiterführung der Abdichtung auf Fundamenten sowie die Einbringung einer zusätzlichen Kupfereinlage zur Abdichtung der Fuge Widerlager/Kammerwand. Diese Leistungen sind im Hauptvertrags-LV nicht enthalten. Darüber hinaus wurde der Einsatz zusätzlicher Gerüste erforderlich, da die Abdichtung mit Bitumenschweißbahn nicht wie der Deckaufstrich ohne Gerüst von unten ausgeführt werden kann. Die Änderungen beruhen auf der geänderten Abdichtungstechnologie und den planerischen Vorgaben und stellen geänderte bzw. zusätzliche Leistung
- 29.10.2025 MKA298: Im Bereich Strecken-km 59,45 bis ca. 60,62 bahnrechts sind geänderte und zusätzliche Leistungen erforderlich, um die grundlegenden Herausforderungen an eine regelkonforme Ausbildung des Bahnkörpers in Kombination mit Kabelführungssystemen zu gewährleisten. Statt eines Kabeltroges Gr I wird ein größeres System erforderlich, Gr II, da das vorhandene System nicht ausreicht. Gleichzeitig werden zusätzliche Randwege von Nöten um regelwerkskonform im Sinne eines Ausbaus zu bleiben. Ursprünglich waren am Dammkörper keine Leistungen erforderlich, jetzt mit der entsprechenden Wegebeziehung muss der Dammkörper nach geotechnisch erforderlichen Maßstäben ggf. verbreitert werden. Dadurch ergeben sich weitere Reaktionsleistungen wie Bahngrabenprofilierungen, Anpassungen vorhandener Stützbauwerke und Entwässerungssysteme und ggf. Anpassungen bei Signalanlagen. // MKA334: Im Zuge der AP-Erstellung wurde das Signal 9901 nicht mit betrachtet, obwohl die Lage des alten Signals bekannt war. Eine Frage bezüglich der neuen Lage wurde in der Planerberatung nicht gestellt. Die AP der LSW wurde am 05.04.2024 freigegeben und enthielt den Signalstandort nicht. Die Überarbeitung wurde am 02.05.2025 erstellt. Der PT1 mit den Standortdaten zum Signal wurde am 17.04.2025 freigegeben. Die Rammrohre wurden nach altem Planungstand schon im Jahr 2024 gegründet. Demnach ist die MKA berichtigt und stellt zusätzliche Leistungen dar. // MKA339: Aufgrund der Technologieänderungen an der EÜ Breitscheidstraße mussten die bereits gegründeten OLA-Maste aus dem Vertrag 564 (RPS) zurück gebaut werden. Die Maste wurde teilweise gezogen und teilweise abgebrannt. Demnach stellen die Leistungen eine zusätzliche Leistung gem. §2(6)VOB/B dar. // MKA425: Durch die Änderung des Baugrubenverbaus im Endzustand infolge der Verschiebung der Kabelquerung im Bereich der Achse 10 war eine Neuplanung der Lärmschutzwand 5 im Abschnitt der EÜ Paradiesbach, Stützwand 1, erforderlich. Die Anpassung der Ausführungsplanung wurde notwendig, um die geänderte Lage der Gleisquerung im Bereich der Totmannkonstruktion zu berücksichtigen. Die hieraus resultierenden zusätzlichen Planungsleistungen sind als geänderte Leistung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B zu bewerten. // MKA429: zusätzlicher statischer Nachweis erforderlich. Die verminderte Einbindetiefe resultierte aus abweichenden Baugrundschichten sowie Rammhindernissen im Bereich der Endlage. Diese notwendigen statischen Anpassungen stellen eine geänderte Leistung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B dar. // MKA433: Im Zuge der baulichen Ausführung wurden für verschiedene Positionen Mengenüberschreitungen >110 % festgestellt und mittels Aufmaßes durch die Bauüberwachung bestätigt. Die hier vorgelegten MM sind dem NT 37 und 96 und der HLV Leistung EÜ Bahnhofstraße zu zuordnen. Der Auftragnehmer gibt an, dass es sich hierbei um Mehrmengen handelt, welche nach VOB/B § 2 (3) zu vergüten sind. Nach Auffassung des AG gestützt auf die Feststellung, „…dass sich die Klausel [VOB/B § 2 (3)] nur auf solche Massenänderungen bezieht, die sich als Ergebnis einer unzutreffenden Massenannahme im Rahmen der Vertragsunterlagen darstellen, nicht hingegen auf solche Massenänderungen, die Folge von Anordnungen des Auftraggebers sind…“, handelt es sich jedoch um keinen Vergütungsanspruch nach VOB § 2 (3). Die Anordnung erfolgte am 08.10.2025 per Anordnungsschreiben. Die Konsequenzen zur Vergütung richten sich daher nach § 2 (5) oder (6). Das PM empfiehlt, die im Wettbewerb entstandenen Einheitspreise als Grundlage hera // MKA434: Im Zuge der baulichen Ausführung wurden für verschiedene Positionen Mengenüberschreitungen >110 % festgestellt und mittels Aufmaßes durch die Bauüberwachung bestätigt. Die hier vorgelegten MM sind dem NT 105 und der HLV Leistung EÜ Gistige zu zuordnen. Der Auftragnehmer gibt an, dass es sich hierbei um Mehrmengen handelt, welche nach VOB/B § 2 (3) zu vergüten sind. Nach Auffassung des AG gestützt auf die Feststellung, „…dass sich die Klausel [VOB/B § 2 (3)] nur auf solche Massenänderungen bezieht, die sich als Ergebnis einer unzutreffenden Massenannahme im Rahmen der Vertragsunterlagen darstellen, nicht hingegen auf solche Massenänderungen, die Folge von Anordnungen des Auftraggebers sind…“, handelt es sich jedoch um keinen Vergütungsanspruch nach VOB § 2 (3). Die Anordnung erfolgte am 08.10.2025 per Anordnungsschreiben. Die Konsequenzen zur Vergütung richten sich daher nach § 2 (5) oder (6). Das PM empfiehlt, die im Wettbewerb entstandenen Einheitspreise als Grundlage heranzuzieh
- 10.10.2025 MKA 327 Zur Sicherstellung der Telekommunikations-Kabelzug- und Spleißarbeiten wurde im Rahmen der 35. Baubesprechung die Errichtung eines provisorischen TK-Systems durch das Los 1 festgelegt. Hintergrund war die Beschädigung eines WHZ-Kabels durch Leistungen des AN RPS. Das Provisorium war notwendig, um den vorgesehenen Bauablauf aufrechtzuerhalten und Verzögerungen bei den Kabelarbeiten zu vermeiden. Die Festlegung erfolgte in Abstimmung mit dem AG und ist durch den entsprechenden Schriftverkehr dokumentiert. Im Rahmen der 38. Baubesprechung wurde jedoch klargestellt, dass die Deckung der Kosten durch den AN RPS über dessen Haftpflichtversicherung zu prüfen ist. Die Maßnahme stellt eine nicht im Vertrag enthaltene, vorübergehende Ausführung dar, die zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems und der termingerechten Ausführung erforderlich war. Eine endgültige Kostenregelung ist abhängig von der Prüfung der Versicherungsdeckung durch den AN (RPS). MKA 413 Im Zuge der Planungsberatung sowie des Planlaufprozesses hat der Bauherr die Bauteilgeometrie der Winkelstützwände an der EÜ Merlacher Straße geändert. Die Anpassungen betreffen insbesondere die Spornlänge, die Wandhöhe sowie die Bauteildicke. Diese Änderungen sind in der freigegebenen Ausführungsplanung detailliert dargestellt. Durch die geänderte Geometrie ergeben sich erhebliche Mehraufwendungen. So führt die Vergrößerung der Spornlänge und Wandhöhe zu einem höheren Materialeinsatz sowie einem gesteigerten Aufwand bei der Herstellung und dem Einbau der Winkelstützelemente. Insgesamt erfordert die geänderte Konstruktion einen deutlich höheren Verlege- und Montageaufwand gegenüber der ursprünglich geplanten Ausführung. Die hiermit verbundenen Leistungen stellen geänderte Leistungen im Sinne des § 2(5).
- 06.10.2025 MKA 337 Im Zuge der Verbauarbeiten wurden Gleislagemessungen sowie händische Stopfarbeiten im Arbeitsbereich festgelegt. Gemäß der Mitteilung des BÜW ist im Bereich der Hilfsbrücke an der EÜ Bahnhofstraße ein Nachstopfen erforderlich, da infolge von Setzungen im Untergrund ein „Pumpen“ des Gleises festgestellt wurde. Dieses Nachstopfen ist notwendig, um die Betriebssicherheit im Brückenbereich aufrechtzuerhalten. Da die Hilfsbrücke bereits seit dem Vorjahr in Betrieb ist und die nun erforderlichen Stopfarbeiten nicht Bestandteil der ursprünglich ausgeschriebenen Leistungen waren, handelt es sich hierbei um zusätzliche Stopfleistungen. MKA 368 Im Zuge der Planungsberatung sowie des Planlaufprozesses hat der Bauherr die Bauteilgeometrie der Kappenanker . an der EÜ Merlacher Straße geändert. Die Anpassungen betreffen insbesondere die Spornlänge, die Wandhöhe sowie die Bauteildicke. Diese Änderungen sind in der freigegebenen Ausführungsplanung detailliert dargestellt. Durch die geänderte Geometrie ergeben sich erhebliche Mehraufwendungen. So führt die Vergrößerung der Spornlänge und Wandhöhe zu einem höheren Materialeinsatz sowie einem gesteigerten Aufwand bei der Herstellung und dem Einbau der Winkelstützelemente. Insgesamt erfordert die geänderte Konstruktion einen deutlich höheren Verlege- und Montageaufwand gegenüber der ursprünglich geplanten Ausführung. Die hiermit verbundenen Leistungen stellen geänderte Leistungen im Sinne des § 2(5) VOB/B dar und sind dementsprechend gesondert zu berücksichtigen. MKA 369 Im Zuge der Planungsberatung sowie des Planlaufprozesses hat der Bauherr die Bauteilgeometrie der Kappenanker . an der EÜ Merlacher Straße geändert. Die Anpassungen betreffen insbesondere die Spornlänge, die Wandhöhe sowie die Bauteildicke. Diese Änderungen sind in der freigegebenen Ausführungsplanung detailliert dargestellt. Durch die geänderte Geometrie ergeben sich erhebliche Mehraufwendungen. So führt die Vergrößerung der Spornlänge und Wandhöhe zu einem höheren Materialeinsatz sowie einem gesteigerten Aufwand bei der Herstellung und dem Einbau der Winkelstützelemente. Insgesamt erfordert die geänderte Konstruktion einen deutlich höheren Verlege- und Montageaufwand gegenüber der ursprünglich geplanten Ausführung. Die hiermit verbundenen Leistungen stellen geänderte Leistungen im Sinne des § 2(5) VOB/B dar und sind dementsprechend gesondert zu berücksichtigen. MKA 378 IIm Zuge der Planungsberatung sowie des Planlaufprozesses hat der Bauherr die Bauteilgeometrie der Winkelstützwände an der EÜ Merlacher Straße geändert. Die Anpassungen betreffen insbesondere die Spornlänge, die Wandhöhe sowie die Bauteildicke. Diese Änderungen sind in der freigegebenen Ausführungsplanung detailliert dargestellt. Durch die geänderte Geometrie ergeben sich erhebliche Mehraufwendungen. So führt die Vergrößerung der Spornlänge und Wandhöhe zu einem höheren Materialeinsatz sowie einem gesteigerten Aufwand bei der Herstellung und dem Einbau der Winkelstützelemente. Insgesamt erfordert die geänderte Konstruktion einen deutlich höheren Verlege- und Montageaufwand gegenüber der ursprünglich geplanten Ausführung. Die hiermit verbundenen Leistungen stellen geänderte Leistungen im Sinne des § 2(5) VOB/B dar und sind dementsprechend gesondert zu berücksichtigen.
- 25.09.2025 MKA 398 - Im Bauvorhaben kam es zu Uberschreitungen der ausgeschriebenen Mengen im Leistungsverzeichnis. Diese sind jedoch nicht bei allen angegebenen Positionen ohne Eingriffe des AG oder AN entstanden. Diese Änderung hat auch Änderungen der HCV-geschuldeten Mengen zur Folge. Der Auftragnehmer gibt an, dass es sich hierbei um Mehrmengen handelt, welche nach VOB/B S 2 (3) zu vergüten sind. Nach Auffassung der BÜ handelt es sich nicht durchgängig um einen Vergütungsanspruch nach VOB S 2 (3), da teilweise geänderte oder zusätzliche Leistungen den HCV-Positionen zugeordnet wurden. Die Konsequenzen zur Vergütung richten sich daher für diese Leistungen nach S 2 (5) oder (6). Die hier aufgeführten Leistungen wurden durch geprüfte Aufmaßblätter der jeweiligen HCV-Positionen durch die BUW bestätigt. MKA 402 - Im Bauvorhaben kam es zu Uberschreitungen der ausgeschriebenen Mengen im Leistungsverzeichnis. Diese sind jedoch nicht bei allen angegebenen Positionen ohne Eingriffe des AG oder AN entstanden. Diese Änderung hat auch Änderungen der HCV-geschuldeten Mengen zur Folge. Der Auftragnehmer gibt an, dass es sich hierbei um Mehrmengen handelt, welche nach VOB/B S 2 (3) zu vergüten sind. Nach Auffassung der BÜ handelt es sich nicht durchgängig um einen Vergütungsanspruch nach VOB S 2 (3), da teilweise geänderte oder zusätzliche Leistungen den HCV-Positionen zugeordnet wurden. Die Konsequenzen zur Vergütung richten sich daher für diese Leistungen nach S 2 (5) oder (6) Die hier aufgeführten Leistungen wurden durch geprüfte Aufmaßblätter der jeweiligen HCV-Positionen durch die BUW bestätigt.
- 24.09.2025 MKA 266 - Die ursprünglich geplanten Verbauarbeiten an der EU Bahnhofstraße sollten im Sommer erfolgen, wurden jedoch tatsächlich in den Wntermonaten ausgeführt. Diese terminliche Verschiebung hatte zur Folge, dass die Bauausführung unter winterlichen Wtterungsbedingungen erfolgen musste, was mit zusätzlichen baulichen und stofflichen Aufwendungen verbunden war. Während in der Sommerplanung keine Maßnahmen gegen Frost erforderlich gewesen wären, traten im tatsächlichen Ausführungszeitraum Nachtfröste auf, die zusätzliche Wnterbaumaßnahmen notwendig machten. Insbesondere führte dies zu einem erhöhten Zementverbrauch zur Sicherstellung der geforderten Festigkeiten unter erschwerten Bedingungen. Sofern der dokumentierte Zementverbrauch den kalkulierten Richtwert (1 ,7-facher Verbrauch) überschreitet, ist die Differenzmenge als zusätzliche Leistung zu vergüten. Die entsprechenden Herstellprotokolle sind dem Nachtrag zur Prüfung beizufügen. MKA 321 - Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Kabeltiefbauarbeiten im genannten Bauabschnitt wurden im Rahmen der Ausführungsplanung (AP) zusätzliche Anforderungen festgelegt, die über den ursprünglich vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen. So wurde seitens der PL festgelegt, unterhalb des Kabelkanalsystems eine 10 cm starke Tragschicht der Kategorie KG 1 im Randbereich des Bestandsdamms einzubauen und entsprechend zu verdichten. Diese Maßnahme dient der Stabilisierung und dem Schutz des Kabeltrogsystems. Zur Sicherstellung einer ebenen und durchgängigen Zuwegung, insbesondere im Bereich der Kabelschränke, wurde darüber hinaus entschieden, in engen Dammbereichen Fertigteilrahmen mit integrierter Absturzsicherung zu verbauen. Ergänzend hierzu sind im Bereich der Kabelschränke Aufstandsflächen aus Rasengittersteinen mit entsprechender Randeinfassung und Unterbau sowie den erforderlichen Erdarbeiten vorgesehen-Diese Leistungen waren in der ursprünglichen Vertragsgrundlage nicht ent
- 22.09.2025 MKA 357 - Im Bauvorhaben kam es zu Uberschreitungen der ausgeschriebenen Mengen im Leistungsverzeichnis. Diese sind jedoch nicht bei allen angegebenen Positionen ohne Eingriffe des AG oder AN entstanden. Diese Änderung hat auch Änderungen der HCV-geschuldeten Mengen zur Folge. Der Auftragnehmer gibt an, dass es sich hierbei um Mehrmengen handelt, welche nach VOB/B S 2 (3) zu vergüten sind. Nach Auffassung der BÜ handelt es sich nicht durchgängig um einen Vergütungsanspruch nach VOB S 2 (3), da teilweise geänderte oder zusätzliche Leistungen den HCV-Positionen zugeordnet wurden. Die Konsequenzen zur Vergütung richten sich daher für diese Leistungen nach S 2 (5) oder (6) Die hier aufgeführten Leistungen wurden durch geprüfte Aufmaßblätter der jeweiligen HCV-Positionen durch die BUW bestätigt. MKA 396 - Im Bauvorhaben kam es zu Uberschreitungen der ausgeschriebenen Mengen im Leistungsverzeichnis. Diese sind jedoch nicht bei allen angegebenen Positionen ohne Eingriffe des AG oder AN entstanden. Diese Änderung hat auch Änderungen der HCV-geschuldeten Mengen zur Folge. Der Auftragnehmer gibt an, dass es sich hierbei um Mehrmengen handelt, welche nach VOB/B S 2 (3) zu vergüten sind. Nach Auffassung der BÜ handelt es sich nicht durchgängig um einen Vergütungsanspruch nach VOB S 2 (3), da teilweise geänderte oder zusätzliche Leistungen den HCV-Positionen zugeordnet wurden. Die Konsequenzen zur Vergütung richten sich daher für diese Leistungen nach S 2 (5) oder (6) Die hier aufgeführten Leistungen wurden durch geprüfte Aufmaßblätter der jeweiligen HCV-Positionen durch die BUW bestätigt. MKA 397 - Im Bauvorhaben kam es zu Uberschreitungen der ausgeschriebenen Mengen im Leistungsverzeichnis. Diese sind jedoch nicht bei allen angegebenen Positionen ohne Eingriffe des AG oder AN entstanden. Diese Änderung hat auch Änderungen der HCV-geschuldeten Mengen zur Folge. Der Auftragnehmer gibt an, dass es sich hierbei um Mehrmengen handelt, welche nach VOB/B S 2 (3) zu vergüten sind. Nach Auffassung der BÜ handelt es sich nicht durchgängig um einen Vergütungsanspruch nach VOB S 2 (3), da teilweise geänderte oder zusätzliche Leistungen den HCV-Positionen zugeordnet wurden. Die Konsequenzen zur Vergütung richten sich daher für diese Leistungen nach S 2 (5) oder (6) Die hier aufgeführten Leistungen wurden durch geprüfte Aufmaßblätter der jeweiligen HCV-Positionen durch die BUW bestätigt.
- 15.09.2025 MKA 41 - Gemäß LV-Position 01 .10.0100 sind die Lagersockel mit Normalbeton C34/45 herzustellen. Aufgrund geänderter bzw. angepasster Technologie und vertiefter Ausführungsplanung ist dies jedoch nicht möglich, da ein hohlstellenfreier Verguss der am Überbau befestigten Lager mit Beton nicht zielsicher gewährleistet werden kann. Zur Sicherstellung der Qualität ist daher der Einsatz von hochfließfähigem, schwundfreiem Vergussmörtel zwingend erforderlich. Weiterhin fordert die RiL 804.5101 einen Vorversuch mit einem 1:1 Modell des größten Lagersockels, um die hohlstellenfreie Herstellung unter Baustellenbedingungen nachzuweisen. Diese Leistungen sind im Leistungsverzeichnis nicht enthalten und stellen daher eine Zusatzleistung gemäß S 2 Abs. 6 VOB/B dar. MKA 42 - Diese Leistungen kann nur teilweise bestätigt werden. Ursache ist die Anpassung des Entwurfs und die Festlegung des ALV. Laut Mailverkehr (Anlage MKA) wurde vereinbart, für die Treppe und die Stützwand zusätzliche Technische Plätze anzulegen. Diese sind im LV nicht vorgesehen und stellen daher eine zusätzliche Leistung gemäß S 2 Abs. 6 VOB/B dar. Die Erstellung zusätzlicher Bauwerksbücher kann hingegen nicht bestätigt werden. Da Treppe und Stützwand als Bestandteil des Brückenbauwerks zu betrachten sind, benötigen sie keine eigenen Bauwerksbücher. Eine Anderung der Bauwerksbuchanzahl wäre, falls erforderlich, als geänderte Leistung gemäß S 2 Abs. 5 VOB/B einzustufen. MKA 43 - Die o.g. Leistungen können von der BUW bestätigt werden. Ursache ist die Anpassung des Entwurfs und die Festlegung des ALV. Laut Mailverkehr (Anlage MKA) wurde vereinbart, für die Treppe und die Stützwand zusätzliche Technische Plätze anzulegen. Diese sind im LV nicht ausgeschrieben und stellen daher eine zusätzliche Leistung gemäß S 2 Abs. 6 VOB/B dar.
- 27.08.2025 MKA 192 Im Bereich der EÜ Merlacher Straße ist gemäß der Ausführungsunterlage „Verbauplanung Herstelllage EÜ Merlacher Straße“ ein Spundwandverbau vorgesehen. Zur Sicherstellung der Standsicherheit des angrenzenden Bestandsdamms wurde im Rahmen des zugrunde gelegten statischen Systems die Herstellung einer zusätzlichen, statisch notwendigen Ankerlage auf Höhe +214,50 erforderlich. Diese zusätzliche Ankerlage war im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen und stellt eine zusätzliche Leistung gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B dar. Die Notwendigkeit ergibt sich aus der geänderten Herstelltechnologie der EÜ (Einschubverfahren) sowie der Anpassung der Verbautechnologie, wodurch eine Verankerung durch den Bahndamm unumgänglich wurde. Im Zuge dessen entstehen unter anderem folgende Mehrleistungen: -zusätzlicher Geräteeinsatz, zusätzliche Umsetzungen von Bohr-, Ramm- und Ankergeräten,-technologische Änderungen in den Arbeitsabläufen, zusätzlicher Einbau von GEWI-Ankern, ergänzende Gurtungen zur Kraftübertragung. MKA 193 Der Auftragnehmer kann in der Angebotsphase grundsätzlich davon ausgehen, dass die geometrischen und technischen Randbedingungen des ausgeschriebenen Bauwerks eingehalten sind. Da dies im Bereich der vorhandenen Böschung nicht zutraf, musste die Geometrie des Bauwerks nachträglich angepasst werden. Die Flügellängen wurden dabei nicht standardmäßig gemäß Richtzeichnung neu berechnet, sondern iterativ auf das notwendige Minimum reduziert. Ziel war es, die Auswirkungen auf die ausgeschriebene Verbau- und Verschubplanung zu minimieren. Im Rahmen dieses Prozesses war eine intensive Auseinandersetzung mit den geometrischen Zusammenhängen der Richtzeichnung erforderlich. Die gewählte Vorgehensweise hatte zur Folge, ermöglichte jedoch die Beibehaltung der ursprünglichen Verbaugrenzen gemäß Entwurfsplanung. Somit wurden gegenüber der Ausschreibung keine zusätzlichen Aushubmassen erzeugt. Die Notwendigkeit zur Anpassung wurde im Rahmen der Planerberatung mit dem Auftraggeber abgestimmt. MKA 198 Im Zuge der bauvorbereitenden Maßnahmen im Bereich der EÜ Paradiesbach wurden seitens der Anwohner des Grundstücks Pleißenstraße 3 nachträglich zusätzliche Anforderungen zur bestehenden Einverständniserklärung (EVE ohne GEV Nr. vom 03.12.2024) gestellt. Die Umsetzung dieser zusätzlichen Anforderungen war nicht Bestandteil des ursprünglichen Vertrages. Sie wurden vom Auftraggeber (Flächenmanagement) nachträglich mit dem Eigentümer abgestimmt und dem Auftragnehmer zur Ausführung weitergegeben. Aus dem angepassten Einvernehmen ergeben sich diverse zusätzliche Aufwendungen für die Bauausführung, unter anderem: • durchgängige Gewährleistung der Zufahrt über die private Brücke, • Sicherstellung der Ölanlieferung bis zum Gittermast,• jederzeitige Nutzbarkeit der Garagenzufahrten 1 und 2,• Erhalt einer bestehenden Rotbuche,• vollständige Wiederherstellung des Innenhofes in den Ursprungszustand nach Abschluss der Baumaßnahme, •Verbot des Befahrens und Betretens des Privatgeländes.
- 27.08.2025 MKA255: Im Zuge der Ausführungsplanung zum Neubau des Durchlasses km 57.193 wurde festgestellt, dass infolge des vorhandenen Geländeverlaufs und der angrenzenden Entwässerungsverhältnisse eine Verschiebung der Bauwerkslage notwendig ist. Nur so konnte die bestehende Vorflutsituation der bahnrechten Flächen dauerhaft sichergestellt werden. Auf dieser Grundlage wurde seitens des AN am 13.03.2024 eine technische Umplanung zur Herst Im Bauvorhaben kam es zu Überschreitungen der ausgeschriebenen Mengen im Leistungsverzeichnis. Diese sind jedoch nicht bei allen angegebenen Positionen ohne Eingriffe des AG oder AN entstanden. Die EÜ Merlacher (Pos. 20.ff) wird in einem geänderten Verfahren herstellt. Diese Änderung hat auch Änderungen der HLV-geschuldeten Mengen zur Folge. Die hier aufgeführten Leistungen stellen zum Teil Mehrmengen gem. §2(3) VOB/B und teilweise geänderte Leistungen gem. §2(5) VOB/B dar und wurden durch geprüfte Aufmaßblätter der jeweiligen HLV-Positionen durch die BÜW bestätigt. // MKA302: Aufgrund der vorgefundenen Baugrundverhältnisse wurde die ursprünglich vorgesehene Ausführungstechnologie der Verbauten an der EÜ Bahnhofstraße vollständig überarbeitet. Infolge dieser geänderten Randbedingungen wurden umfangreiche zusätzliche Leistungen für die Herstellung der Bauwerke GW 01 bis GW 07 erforderlich. Im Einzelnen wurden folgende Zusatzleistungen festgestellt: • Durchführung zusätzlicher Kernlochbohrungen in Bohrpfählen einschließlich der Überbohrung der Pfahlkopfbereiche • Ausführung zusätzlicher Ankerarbeiten mittels Verpress- und GEWI-Ankern • Anpassung der Kopfplatten infolge der geänderten Bohrpfahlausführung • Herstellung zusätzlicher Gurtungen bzw. Totmannkonstruktionen • Mehrfache Umsetzungen und verlängerte Rüstzeiten für Spezialtiefbaugeräte • Durchführung zusätzlicher Bodenaustauschbohrungen, Herstellung ergänzender Spundwände Die aufgeführten Leistungen werden als notwendige Ergänzung zur MKA 188 betrachtet. // MKA305: Im Bereich des Paradiesbaches in Crimmitschau wurde eine bauzeitliche Zugangslösung einschließlich Stellplatzsituation erforderlich. Diese Maßnahme wurde auf Grundlage der Festlegungen zur geänderten Herstellung der EÜ Paradiesbach notwendig. Im Zuge dessen mussten Mehraufwendungen berücksichtigt werden, u. a. für: • die Herstellung, Unterhaltung und den Rückbau einer temporären Wegeführung (geschotterter Bereich und GFK-Konstruktion), • die Errichtung eines Carports mit zwei Pkw-Stellplätzen sowie einem Stellplatz für einen Anhänger. Die Notwendigkeit dieser Leistungen ergab sich, da die Zufahrt zur Familie Schüssler durch die geänderte Bauausführung nicht mehr uneingeschränkt möglich ist. Im Rahmen der Einverständniserklärung (EVE) mit der Familie wurden die o. g. Maßnahmen als Kompromisslösung abgestimmt. Eine unterzeichnete EVE liegt derzeit noch nicht vor, wodurch sich potenzielle Änderungen im Leistungsumfang ergeben können. Die finale Abstimmung erfolgt durch den AG. // MKA355: Aufgrund erheblicher Änderungen an den Eisenbahnüberführungen (EÜs) im Bereich der Lärmschutzwand 6 mussten gemäß dem QP Bericht 01 umfangreiche Anpassungen gegenüber dem Entwurf vorgenommen werden. Infolge dieser Änderungen kam es zu grundlegenden Überarbeitungen der Ausführungsunterlagen, was zu Mehrkosten bei der Herstellung der LSW 6 führte. Im Rahmen der Überarbeitung wurden u. a. folgende zusätzliche Leistungen und Gerätebedarfe erforderlich: • Anpassung der Mastumfahrungen, inklusive Sonderlösungen mit Achsabständen von 5,00 m, • Erhöhung der Pfostenhöhe sowie Anpassung des verwendeten Profils (HEM), • Änderung der Gründung auf Flachgründungen bzw. Gründungsplatten ab Achse 104 (STW6), • Entfall der ursprünglichen Rammrohrgründungen und geänderte Gründungsart nach neuer statischer Berechnung, • Verlängerung der Sockelelemente sowie Einsatz kurzer HEB Pfosten zur Halterung von Türrahmen, • Umsetzung spezieller Lärmschutzkassetten und Sonderservicetüren.
- 21.08.2025 MKA 175 Die im Bestand im Streckenbereich km 55,234 bis km 57,80 befindlichen Bestandsanlagen sind im Zuge von Erdarbeiten zu berücksichtigen. Der Bestand stellte sich im Verhältnis zu bekannten Anlagen deutlich erhöht dar, sodass Mehrarbeiten, welche vorab nicht erkannt waren, erforderlich sind, um regelwerkskonform den Bestand in die Neuanlage zu integrieren. MKA 179 Infolge der durch den Bauherrn am 24.10.2024 per E-Mail festgelegten Umplanung der Verbauecke im Bereich Bahnhofstraße 7, Achse 10 West, wurde die Durchführung zusätzlicher Vermessungsleistungen auf dem betreffenden Anliegergrundstück erforderlich. Im Rahmen dieser Anpassung wurden insbesondere folgende Mehraufwendungen erforderlich: • Die Aufnahme des bestehenden Urgeländes, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Gebäudes, • sowie die Übergabe dieser Daten als ergänzende Planungsgrundlage zur notwendigen Anpassung der Verbauplanung. Diese Leistungen waren zur bestimmten Erfassung der örtlichen Gegebenheiten und zur Sicherstellung einer technisch umsetzbaren Verbaulösung erforderlich. MKA 214 Die vertraglichen Leistungen für die Brückenlager sind in den LV-Positionen 02.26.0260 und 02.26.0270 mit den entsprechend zu berücksichtigenden Lagerlasten beschrieben (3,2 MN). Gemäß der Ausführungsplanung und Statik ergeben sich deutlich höhere aufzunehmende Kräfte für die Brückenlager (>3,2 MN). Aufgrund dieser höheren Lagerlasten sind andere Lagerabmessungen zu berücksichtigen, welche zu Mehrkosten für den AN führen. Für den AN sind mit den Vorgaben der Ausführungsplanung und Statik bezüglich der Brückenlager zusätzliche und geänderte Leistungen verbunden, die über dessen vertraglichen Leistungsumfang hinausgehen. Die Mehraufwendungen stellen geänderte und zusätzliche Leistungen nach VOB/B § 2 Abs. 5 und Abs. 6 dar. MKA 215 Für die bereits baufreigegebene Ausführungsplanung zur LSW 3 erfolgte im Rahmen der Planungsberatung am 02.10.2024 die Festlegung zur Ergänzung einer Servicetür in der Lärmschutzwand am Durchlass bei km 57,189. Durch den AN sind somit entsprechende Ausführungsplan-Unterlagen zu überarbeiten und die bauliche Umsetzung (Servicetür) auszuführen. Für den AN sind damit planerische und bauliche Mehraufwendungen verbunden, die über dessen vertraglichen Leistungsumfang hinausgehen. Die Mehraufwendungen stellen geänderte und zusätzliche Leistungen nach VOB/B § 2 Abs. 5 und Abs. 6 dar.
- 18.08.2025 MKA 277 - Im Rahmen der Fortschreibung der Ausführungsplanung wurde die Ausführung einer durchgehenden Gründungsplatte mit seitlicher Aufkantung zur Gründung der Stützwände LSW6 und 7 erforderlich (vgl. MKA086 vom 13.05.2024). Die Maßnahme ersetzt den ursprünglich geplanten Gleislängsverbau und verhindert eine Kollision mit bestehenden Ankern der Bestandsstützwand. Die Anordnung hierzu erfolgte durch die DB InfraGO AG mit Schreiben vom 17.10.2024 und 22.10.2024, die Planfreigabe durch den AG am 15.11.2024. Die daraus resultierenden Mehrkosten ergeben sich im Wesentlichen aus: • Herstellung der Gründungsplatte in Stahlbetonbauweise in Bph. 7.0 • Anmietung zusätzlicher BE-Flächen • Anpassung der Baustellenlogistik • Erhöhter Personal- und Geräteeinsatz • Schalungskonzept mit Aufkantung • Zusätzliche Einbauteile wie Verankerungen, Fugenelemente und Querkraftdorne. MKA 285 - Im Zuge der Inbetriebnahme des bahnrechten Gleises zum 05.10.2024 ist eine Gradientenanhebung erforderlich. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit zur Aufbringung von zusätzlichem Schottermaterial auf die bestehende Eisenbahnüberführung (EÜ) Schmöllner Straße. Aufgrund fehlender statischer Bestandsunterlagen kann die Tragfähigkeit des Bestandsbauwerks für das zusätzliche Auflastgewicht nicht planerisch nachgewiesen werden. Zur Sicherstellung der Betriebssicherheit ist daher im bahnrechten Gleis der Einbau einer zusätzlichen Gleishilfsbrücke erforderlich. Diese Maßnahme beinhaltet eine geänderte Gründung auf Betonfundamenten sowie einen für die Herstellung notwendigen Verbau. Eine im Vorfeld durchgeführte Proberammung am Bauwerk war erforderlich, um mögliche Hohlräume und zusätzliche Betonverfüllungen hinter den Widerlagern auszuschließen. Die folgende, über den ursprünglichen Vertragsumfang hinausgehende Leistungen sind laut beigefügter Pläne erforderlich: • Herstellung von Betonfundamen MKA 299 - Gemäß Bedenkenanzeige BDA 017 (siehe Anlage) wurde dem Auftraggeber die im Leistungsverzeichnis vorgesehene Fußgängerführung im Bereich der Eisenbahnüberführung (EÜ) Bahnhofstraße als sicherheitskritisch angezeigt. Die ursprüngliche Planung berücksichtigte nicht, dass Fußgänger während der Bauzeit unter schwebenden Lasten im Gefahrenbereich der Baustelle geführt worden wären-Aufgrund der aufgezeigten Gefährdungslage wurde dem Auftraggeber die Herstellung eines provisorischen Tunnels zur sicheren Fußgängerführung vorgeschlagen. Dieser Vorschlag wurde im Rahmen der Planungs- und Bauberatung am 02.04.2025 durch den AG mündlich vorab bestätigt und angeordnet (eine formale Anordnungsmitteilung steht derzeit noch aus, daher erfolgt diese Anzeige über MKA). Die folgenden zusätzlichen Leistungen sind in diesem Zusammenhang erforderlich: Konzepterarbeitung zur alternativen sicheren Fußgängerführung, Herstellung eines provisorischen Fußgängertunnels einschließlich Wand- und Deckenabstellung
- 18.08.2025 MKA 260 - Im Zuge der weiteren Planungsmaßnahmen kam es zu Anpassungen und Anderungen der Ausführungsplanung, da eine Einarbeitung der Signalstandorte im Bereich der Lärmschutzwand 4 (LSW 4) erforderlich wurde. Zum Zeitpunkt der Anpassung lag die Ausführungsplanung (AP) bereits in freigegebener Fassung vor. Die notwendige Integration der Signalstandorte machte daher eine nachträgliche Anderung durch einen Planindex erforderlich. Da diese Planungsanpassung nicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthalten war und sich aus nachträglichen Anforderungen im Zuge der Koordination mit bahntechnischen Belangen ergab, handelt es sich hierbei um eine zusätzliche Leistung gemäß S 2 Abs. 6 VOB/B. MKA 262 - Im Rahmen von Besprechungen wurde festgelegt, dass der Bauablaufplan (BAP) des Auftragnehmers an die Baufreiheitstermine des Gewerkes OLA angepasst werden muss. Die Ausführung der Leistungen hat so zu erfolgen, dass die Arbeiten bahnrechts bis zur vorgesehenen Sperrpause am 12.09.2025 abgeschlossen sind, um die Befahrbarkeit für das RPS sicherzustellen. Zur Einhaltung dieses Terminrahmens wurde eine Anpassung der vorhandenen Kapazitäten in Form von zusätzlichem Personal- und Geräteeinsatz erforderlich. Diese terminlich bedingte Umstrukturierung des Bauablaufs stellt eine geänderte Leistung gemäß S 2 Abs. 5 VOB/B dar, da die ursprünglich vereinbarten Ausführungsbedingungen durch die Festlegung der geänderten Zwischentermine wesentlich beeinflusst wurden MKA 270 - In den durchgeführten LST-Runden wurde gemeinsam zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer die Notwendigkeit einer provisorischen Kabeltrasse auf der bahnlinken Seite (bali) besprochen und dokumentiert. Die provisorische Kabelverlegung steht im Zusammenhang mit den Kabelhilfsquerungen sowie der hierfür erforderlichen Behelfsstraße im Zuge der Brückenerneuerung. Die betroffenen Kabel lagen ursprünglich im Kabeltrog entlang des Gleises und mussten zur Schaffung der notwendigen Baufreiheit in ein temporäres Behelfssystem umverlegt werden. Die Maßnahme ist erforderlich für die Durchführung des Bauzustands 6.1 b sowie der darauf folgenden Bauzustände. Ab dem Bereich des Paradiesbachs verbleibt die neue Kabeltrasse auch im Endzustand auf der bahnlinken Seite. Der endgültige Zustand wird voraussichtlich mit Abschluss des Bauzustands 7.1 hergestellt. Die vertraglichen Leistungen zu Kabelführungssystemen und Kabelverlegearbeiten sind im HLV 562 41, insbesondere in den Positionen 12..03. und 12.04. MKA 275 - Der AG hat festgelegt, dass die ARGE im Zuge der Bauphase 6.1 die Gleislage- und Folgemessungen an den vorgezogen herzustellenden Gründungen des Gewerks OLA im Bereich des bahnlinken Betriebsgleises auszuführen hat. Die Ausführung dieser zusätzlichen Vermessungsleistungen umfasst insbesondere: • Durchführung von Nullmessungen sowie Folgemessungen zur Überwachung der Gleislage im Bereich der OLA-Gründungen. Die Maßnahme war im ursprünglichen Leistungsverzeichnis nicht eindeutig vorgesehen. Zwar ist die Uberwachung der Gleislage mittels Setzungsmessungen grundsätzlich Bestandteil des Bauvertrags und im Leistungsverzeichnis verpreist, jedoch bezieht sich die dort genannte Leistungsposition 04.01 ausschließlich auf Maßnahmen im Zusammenhang mit GL V und Durchörterungen. Ein Hinweis auf Vermessungsleistungen im Zusammenhang mit Bauausführungen durch Dritte — hier speziell die Rammgründungen des Gewerks OLA — ist nicht enthalten. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung war für den Auftragnehmer somit MKA 290 - Der Auftragnehmer (AN) hat im Rahmen mehrerer Beratungen dargelegt, dass zur Umsetzung der zusätzlich beauftragten Kabeltiefbauleistungen ein erweiterter Bedarf an Baustelleneinrichtungsflächen (BE-Flächen) besteht. Hintergrund ist die Notwendigkeit, Material zur Herstellung der Kabeltrasse zwischenzulagern sowie die Erreichbarkeit und Befahrbarkeit bestimmter Baufeldbereiche sicherzustellen. Hierfür soll eine zusätzliche Fläche von ca. 8.000 m2 im Zeitraum 01.04.2025 bis 31 .12.2025 für die Baustellennutzung zur Verfügung gestellt und zu einem Mietpreis von 0,42 €/m2/Monat angemietet werden. Die Bereitstellung und Anmietung dieser zusätzlichen BE-Fläche war im Leistungsverzeichnis nicht vorgesehen und ergibt sich unmittelbar aus dem zusätzlichen Umfang der beauftragten Kabeltiefbauarbeiten. Die Maßnahme stellt daher eine zusätzliche Leistung gemäß S 2 Abs. 6 VOB/B dar
- 18.08.2025 MKA 304 - Die Oberkante des Gleislängsverbaus (GL V) aus dem Bauabschnitt 4 befindet sich in unmittelbarer Nähe zur geplanten Gründung der Hilfsbrücke bei ca. 236,279 m ü. NRN. Die für die Herstellung der erforderlichen Bohrpfähle vorgesehene Bohrebene liegt bei etwa 234,5 m ü. NHN und kann aus technologischen Gründen nicht weiter angehoben werden. Da der vorhandene GL V in Achse 10 die Arbeiten zur Herstellung der Hilfsbrückengründung behindern würde, ist ein temporärer Rückbau von ca. 20 m des GL V in Achsrichtung erforderlich. Nach Abschluss der Gründungsarbeiten ist der GL V — abhängig vom Baufortschritt und der Fertigstellung der STW4 — gegebenenfalls vollständig oder teilweise wiederherzustellen. Sollte die STW 4 bis dahin fertiggestellt und der Grundschotter bereits eingebaut sein, kann auf den Wedereinbau verzichtet werden. Ursprünglich war der Einbau eines Holzverbaus als GLV vorgesehen. Ein Rückbau dieses Verbaus war nicht Vertragsbestandteil. Der nun erforderliche Rück- und Wedereinbau MKA 306 - Der Bauwerksentwurf der EU Breitscheidstraße sah ursprünglich für die Flügelverlängerung in Achse 10, bahnseitig rechts, eine Flachgründung vor. Aus statischen Gründen sowie zur Vermeidung von Kollisionen mit dem Hauptbauwerk wurde die Gründungsart durch den Auftraggeber geändert. Die Gründung erfolgt nun mittels Tiefgründung mit 4 Bohrpfählen DN 880. Die damit verbundenen Mehraufwendungen im Bereich Spezialtiefbau wurden mit MKA286 vom 19.03.2025 angezeigt. Zusätzlich ergeben sich durch die geänderte Gründungsart auch bei den Stahlbetonarbeiten weitere Mehraufwendungen. Diese resultieren aus Anpassungen, die im QP-Bericht 08 vom 16.10.2024 dokumentiert wurden. Die geänderte Ausführungsplanung wurde seitens DB InfraGO AG mit Freigabe unter der Kennung _l.TV-SO-P-LPZ(K)Jfo 25_064 vom 05.03.2025 verbindlich freigegeben. Die Einführung der Tiefgründung anstelle der ursprünglich vorgesehenen Flachgründung hat umfassende Auswirkungen auf die Ausführung und die damit verbundenen Zusammenhan MKA 307 - Zur Gewährleistung der Zugänglichkeit der geänderten Lärmschutzwände STW 4 und STW 5 in der aktuellen Bauphase — über die Zufahrt mittels Rampe bei km ca. 61 ,95 — sowie zur fachgerechten Herstellung des ohnehin erforderlichen Anbaukeils im bahnrechten Außenbereich unterhalb der STW 6, wurde die Ausbildung einer KGI -Schicht unter der STW 6 notwendig. Die Entscheidung zur Herstellung dieser Schicht basiert auf der geänderten baulichen Situation und wurde mit den geotechnischen Sachverständigen sowie der Eigenüberwachung der BUW bei einem gemeinsamen Ortstermin vor Ort abgestimmt. Die Maßnahme wurde anschließend dem BVB sowie dem ALV zur Zustimmung vorgelegt und durch diese bestätigt (siehe Anlagen zur MKA). Aus dem beschriebenen Sachverhalt ergeben sich unter anderem folgende zusätzliche Leistungen: • Ausbau des bestehenden Bahndamms, • Einbau einer KGI -Nutz-/Frostschutzschicht. Die Leistungen stellen eine Abweichung vom vertraglich vereinbarten Bau-Soll dar und sind daher als geänderte MKA 319 - Im Rahmen der Bauarbeiten an der Lärmschutzwand Nr. 5 kommt es im Bereich bei ca. km 60,8+10 r.d.B. zu einer Kollision mit dem vorhandenen Bestandszaun. Im Zuge eines Ortstermins mit Vertretern der DB InfraGO AG sowie der AdB wurden zu diesem Sachverhalt zusätzliche bzw. geänderte Maßnahmen festgelegt (siehe Anlage 1). Gemäß Vertrag und HLV schuldet der Auftragnehmer die Gründung der Lärmschutzwand Nr. 5 sowie den Rückbau, die Zwischenlagerung und den Wederaufbau des bestehenden Zauns. Diese Leistungen sind daher Bestandteil des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs und stellen keine zusätzliche Leistung dar-Zur Sicherung des Arbeitsbereichs während der Bauarbeiten wurde jedoch von den Projektbeteiligten die temporäre Absicherung mittels verschraubter Bauzäune gefordert. Diese Maßnahme war im Vertrag weder beschrieben noch vorgesehen und war zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht kalkulierbar. Daher handelt es sich bei der geforderten Bauzaunsicherung um eine zusätzle Leistung gem MKA 320 - Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Kabeltiefbauarbeiten im genannten Bauabschnitt wurden im Rahmen der Ausführungsplanung (AP) zusätzliche Anforderungen festgelegt, die über den ursprünglich vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen-So wurde seitens der PL festgelegt, unterhalb des Kabelkanalsystems eine 10 cm starke Tragschicht der Kategorie KG 1 im Randbereich des Bestandsdamms einzubauen und entsprechend zu verdichten. Diese Maßnahme dient der Stabilisierung und dem Schutz des Kabeltrogsystems.Zur Sicherstellung einer ebenen und durchgängigen Zuwegung, insbesondere im Bereich der Kabelschränke, wurde darüber hinaus entschieden, in engen Dammbereichen Fertigteilrahmen mit integrierter Absturzsicherung zu verbauen. Ergänzend hierzu sind im Bereich der Kabelschränke Aufstandsflächen aus Rasengittersteinen mit entsprechender Randeinfassung und Unterbau sowie den erforderlichen Erdarbeiten vorgesehen-Diese Leistungen waren in der ursprünglichen Vertragsgrundlage nicht entha
- 18.08.2025 MKA 259 - Für die Umsetzung des beauftragten Einzelschwellenwechsels im Streckenabschnitt von km ca. 52,380 bis km 63,790 ist eine Gleiszufahrt im Bereich von km 62,8+75 r.d.B erforderlich. Zur Herstellung der dafür notwendigen Baufreiheit ist im Vorfeld die Entfernung von Kleinbewuchs (D < 10 cm) sowie ein punktueller Lichtraumschnitt (LRS) an bestehenden Bäumen durchzuführen. Hieraus ergeben sich unter anderem folgende zusätzliche Aufwendungen: An- und Abfahrt eines Nachunternehmers für Fäll- und Rodungsarbeiten, Durchführung der Baufeldfreimachung und des Lichtraumschnitts im benannten Bereich. Die für den Schadschwellenwechsel erforderlichen Baufeldfreimachungen waren nicht Bestandteil des ursprünglichen Vertrages und liegen zudem außerhalb des BA 4 (Beginn bei km 62,600). Es handelt sich somit um eine zusätzliche Leistung im Sinne des S 2 Abs. 6 VOB/B. MKA 291 - Im Zuge der Einbringarbeiten für den Gleislängsverbau im Bereich BA 4 wurden während der Ausführung unvorhergesehene Mehraufwendungen festgestellt. In Teilbereichen wurde ein nicht dokumentierter, offenbar stillgelegter Bestandsgleislängsverbau mit Holzausfachungen vorgefunden, der zunächst zurückgebaut werden musste, um die geplanten Arbeiten durchführen zu können. Hieraus ergibt sich insbesondere folgender zusätzlicher Aufwand: Ausbau und Entsorgung vorhandener Holzausfachungen (ehemaliger Gleislängsverbau). Diese Arbeiten waren im vertraglich vereinbarten Leistungsumfang nicht vorgesehen und konnten im Vorfeld der Maßnahme aufgrund fehlender Bestandsunterlagen nicht erkannt werden. Es handelt sich demnach um eine zusätzliche Leistung gemäß S 2 Abs. 6 VOB/B. MKA 292 - Die Herstellung des Inspektionswegs gemäß Vorgabe vom 27.02.2025 (Breite = 80 cm) ist im Streckenbereich von ca. km 56,8+20 bis km 56,8+70 aufgrund vorhandener Bebauungen nicht wie vorgesehen umsetzbar-Im Rahmen von Ortsterminen am 20.03. und 24.03.2025 wurde in Abstimmung mit dem Auftraggeber eine angepasste Verfahrensweise zur Herstellung des Inspektionswegs unter Berücksichtigung der örtlichen Einschränkungen festgelegt. Hieraus resultieren folgende zusätzliche Aufwendungen: Ausbau des Mutterbodens im Beetbereich, Zwischenlagerung im Grundstück sowie Rückbau/Umbau der Beetbefestigungen aus Beton, Rückbau/Umbau vorhandener Metallbegrenzungen, Entfernung eines Obstbaums sowie mehrerer Sträucher, Leeren und Versetzen eines Kompostbehälters (schwarz), Rückbau und spätere Versetzung eines Zaunelements sowie eines Gartentors gemäß Lageplan, Herstellung einer Schotterhalterung im Bereich eines angrenzenden Geräteschuppens als provisorische Schutzmaßnahme gegen das Mineralgemisch MKA 293 - Im Rahmen der Planungsberatung vom 19.02.2025 wurde auf die Anfrage vom 19.01.2025 hin die Umstellung des Kabeltrogsystems auf der bahnrechten Seite von Größe I auf Größe 11 festgelegt. Infolge dieser Änderung ist eine Verbreiterung des Randwegs erforderlich. Da sich in einzelnen Bereichen die Bahngrenze in unmittelbarer Nähe befindet, musste für diese Abschnitte planerisch ein Randwegverbau vorgesehen werden-Die Anpassung hat folgende zusätzliche Leistungen zur Folge: Planerische Überarbeitung des betroffenen Bereichs im Hinblick auf die Ausführungsplanung für die Randwegkonstruktion, Durchführung ergänzender Baugrunduntersuchungen zur fundierten Ausarbeitung der Ausführungsunterlagen, Herstellung der Randwegkonstruktion in den betroffenen Abschnitten. Durch die vergrößerte Abmessung des Kabelkanalsystems ergibt sich ein erhöhter Platzbedarf. Im Rahmen einer Vor-Ort- Begehung wurden die Bereiche identifiziert, in denen eine reine Böschungsanpassung nicht ausreicht, um diesen MKA 294 - Im Zuge der Rückbauarbeiten der Bestandsquerung bei km 50,8+51 wurde festgestellt, dass diese als Stahlschutzrohr DN 400 mit innenliegenden PVC-Schutzrohren (3 x DN 100) ausgeführt wurde. An beiden Enden der Querung schließen Kabeltiefbauschächte an-Während der Arbeiten zeigte sich, dass die einzelnen Stahlschutzrohre lediglich lose aneinandergereiht waren. Nach dem Rückbau des ersten Rohrsegments wurde zudem festgestellt, dass das folgende Schutzrohr ca. 1 m in das gleisfreie Planum hineinragt und bis in den Bereich des Betriebsgleises reicht. Auf Grundlage der bestätigten Ausführungsvorgabe vom 27.03.2025 ergibt sich ein erhöhter Aufwand für die Durchführung des Rückbaus, insbesondere durch: - Baustelleninterne An- und Abtransporte von Tiefbaukolonnen gemäß freigegebenem Rückbaukonzept, - Teilrückbau der Querung in mehreren Bauphasen, einschließlich zugehöriger Erd- und Verfüllarbeiten, - Thermische Trennung eines Stahlschutzrohrs DN 400 inkl. Erdarbeiten zur Ermöglichung der Sch
- 18.08.2025 MKA 256 - Im Zuge der Erstellung der Ausführungsplanung für die Kabeltiefbauarbeiten im benannten Bauabschnitt mussten auf Grund von Planänderungen gegenüber dem Entwurf — insbesondere der Umstellung des Kabelgefäßsystems von KT Gruppe I auf KT Gruppe 11 — mögliche Anpassungen im Bestand geprüft werden-Da seitens des Auftraggebers keine aktuelle Bestandsaufnahme zur Verfügung gestellt wurde, war zur Klärung eine zusätzliche vermessungstechnische Aufnahme erforderlich. Die Durchführung der Vermessungsleistungen wurde im Rahmen der 38. Planungsberatung am 22.01.2025 gemeinsam abgestimmt und festgelegt. Hieraus ergeben sich folgende zusätzliche Leistungen: Vermessungstechnische Aufnahme im Außendienst, Datenaufbereitung und -auswertung im Innendienst. Die Leistungen wurden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgestimmt und sollen durch den AN erbracht werden. Da diese Leistungen im ursprünglichen Vertragsumfang nicht enthalten sind, stellen sie eine zusätzliche Leistung gemäß S 2 Abs. 6 vo MKA 295 - Für die Herstellung der Bahnsteigkantengründung ist eine Baugrube zur Errichtung des Schalungssystems erforderlich. Nach Abschluss der Gründungsarbeiten ist die Baugrube entsprechend zu verfüllen. Die Ausführung dieser Leistungen wurde mit dem Projekt abgestimmt und festgelegt. Das Rückverfüllen bzw. das Heranarbeiten an die Fundamente ist im bestehenden Vertrag jedoch nicht explizit beschrieben. Die im Vertrag enthaltene Position 66.05.0050 bezieht sich ausschließlich auf Arbeiten im Innenbereich und weist abweichende technische Anforderungen gegenüber den Leistungen an der gleiszugewandten Seite auf. Da die beschriebenen Rückverfüllarbeiten im Vertragsumfang nicht enthalten sind, stellen diese eine zusätzliche Leistung im Sinne von S 2 Abs. 6 VOB/B dar. MKA 296 - Abweichend von den vertraglich vereinbarten Vorgaben wurde in der Bauberatung vom 26.03.2025 festgelegt, dass die zu liefernde Bahnsteigkante mit einem Lichtreflexionswert (LRV) von 2 70 in der Farbe Weiß ausgeführt werden soll. Die ursprüngliche vertragliche Vereinbarung sah Bahnsteigkanten mit einem LRV von 2 50 vor. Auf dieser Grundlage erfolgte auch die ursprüngliche Kalkulation. Der geänderte LRV-Wert wurde im Zuge der IBV-Anforderungen festgelegt, um einen höheren Kontrast zu angrenzenden Oberflächen sicherzustellen und so die Anforderungen an die Barrierefreiheit für Menschen mit Sehbehinderung zu erfüllen. Zudem wurde aus zeitlichen und wirtschaftlichen Gründen in Abstimmung mit dem Projekt der Lieferant von Langenhagen auf Rail Beton geändert. Da die technische Anforderung an die Bahnsteigkante über die vertraglich vereinbarte Leistung hinausgeht, handelt es sich um eine geänderte Leistung im Sinne von S 2 Abs. 5 VOB/B. MKA 297 - Im Zuge der Pfahlkopfherstellung an den Gründungsrohren der Lärmschutzwand (LSW) wurde am 27.03.2025 durch die Bauüberwachung festgelegt, dass die Arbeiten entweder durch eine SIVV-berechtigte Fachkraft ausgeführt oder dauerhaft durch eine solche überwacht werden müssen. Zusätzlich ist eine arbeitstägliche, schriftliche Dokumentation der Ausführung erforderlich. Hieraus ergeben sich unter anderem folgende Mehraufwendungen: Ständige Anwesenheit bzw. Vorhaltung eines SIVV-berechtigten Mitarbeiters während der Herstellung der PCC-Mörtelschicht, Erstellung zusätzlicher Tagesdokumentationen über den Baufortschritt. Die Anforderung zur Ausführung durch eine SIVV-berechtigte Person sowie die begleitende Dokumentation entspricht jedoch den Anforderungen aus der vertraglich vereinbarten ZTV-ING und stellt somit keine zusätzliche Leistung im Sinne von S 2 Abs. 6 VOB/B dar-Es handelt sich vielmehr um eine konkretisierte Auslegung der bestehenden Vertragsvorgaben durch die Bauüberwachung. Der
- 14.08.2025 MKA230: Mit Schreiben vom 18.10.2024 wurde angezeigt, dass im Bereich des Haltepunkts Ponitz, Haus Nr. 8, alte Gruben und Schächte innerhalb der Bahnanlage festgestellt wurden. Diese stehen in Konflikt mit den planfestgestellten Bauteilen der Lärmschutzwand (LSW). Nach einer gemeinsamen Ortsbegehung mit dem Auftraggeber wurde eine Vorgehensweise zur Beseitigung der Hindernisse abgestimmt. Zur Umsetzung dieser Festlegung wurden bzw. werden folgende nicht vertraglich geschuldete Teilleistungen erforderlich: • Abbruch eines Kammergewölbes • Sortieren der Abbruchmassen auf dem Bahndamm • Händisches Freilegen der Alkoven • Schneiden vorhandener Kabel und Leitungen • Verfahren der Abbruchmaterialien zu den vorgesehenen Lagerflächen • Freilegen der Schächte • Schneiden von Betonüberständen im direkten Fassadenbereich • Händisches Freilegen von Stahlträgern • Schneiden der Stahlträger an der Gebäudeaußenwand • Schließen der geöffneten Alkoven mit Beton • Verdämmen von Rohrleitungen und Schächte // MKA243: Gemäß Nachtrag Zwei zum Hauptauftrag vom 25.09.2024 wurde die Herstellung einer überschnittenen Bohrpfahlwand beauftragt. Mit der Bohrung für den Pfahl PG11 wurde am 16.01.2025 begonnen. Gegen 11:00 Uhr ist das Außenbohrrohr bei einer Teufe von +207,00 m ü. NN zum Stillstand gekommen. Die geplante Endteufe lag bei +206,40 m ü. NN. Trotz mehrerer Versuche konnte das Bohrrohr nicht weitergedreht, nicht weiter eingebracht und auch nicht gezogen bzw. ausgebaut werden. Die Herstellung der benachbarten Pfähle PG10 und PG12 war zuvor ohne Probleme bis zu einer Absetztiefe von +210,45 m ü. NN erfolgt. Im Anschluss wurden verschiedene Maßnahmen zur Bergung des steckengebliebenen Rohres durchgeführt, darunter drehende und statische Bewegungen nach oben und unten sowie Ziehversuche –jedoch ohne Erfolg. Die Bauüberwachung wurde gegen 14:00 Uhr über die Situation informiert. Daraufhin wurden mögliche Lösungsansätze erörtert: • Verbleib des Rohres im Boden, was mit erheblichen wirtschaft // MKA250: Im Rahmen eines weiteren Ortstermins am 05.02.2025 wurde unter anderem ein Schadbaum im Zuwegungsbereich des Haltepunkts Ponitz, Bahnsteig 2, festgestellt. Die erforderlichen Leistungen zur Beseitigung wurden im Ortstermin abgestimmt. Die Beauftragung erfolgte im Zuge der Bauberatung am selben Tag. Aus dem Sachverhalt ergeben sich folgende zusätzliche Leistungen: • Fällung und stückweiser Abtrag des Schadbaums mittels Hubsteiger im Bereich der Zuwegung • Durchführung von Ortsterminen zur Festlegung und Abstimmung der erforderlichen Maßnahmen vor Leistungsausführung • Rückschnitt bzw. Verschneiden angrenzender Bäume im Zuge der Arbeiten, ebenfalls mittels Hubsteiger Der umwelttechnische Bauüberwacher wurde über die Situation informiert und hat die Notwendigkeit der Maßnahmen bestätigt. Es handelt sich somit um zusätzliche Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 6 VOB/B, da diese bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und erst auf Grundlage örtlicher Gegebenheiten erforderlich wurden. // MKA252: Im Bereich der OLA Gründung N55-8 bei km 55.275 r.d.B. wurden seitens des Los 3 – OLA eine Kollision mit vorhandenen Entwässerungssystemen angezeigt. Im Rahmen der Los Übergreifenden Schnittstellenbesprechung wurde der Ausführungsvorschlag vom 03.02.2025 zur Umsetzung bestätigt. Die Anpassung wurde erforderlich, da bei der geplanten Gründung des Mastes 55-8 durch den AN OLA eine Kollision mit dem parallel verlaufenden Grabenrohr festgestellt wurde. Ein Rückbau war demnach notwendig. Der AN Los 1 ARGE empfahl daraufhin eine Änderung der Grabenverrohrung gemäß Detailplan AP_B61_GA_TB_005_002.Aus der festgelegten Ausführung ergeben sich folgende zusätzliche Leistungen: • Mehrmalige baustelleninterne Umsetzungen einer Tiefbaukolonne • Freilegung und Abbruch von vorhandenen Bestandsmauerwerken einschließlich Transport im Zuge der Zwischenlagerung (ZWL) • Herstellung einer neuen Einlaufbefestigung gemäß Detail AU562-1_AP_B61_GA_TB_005_002_b „Grabenverrohrung“ Diese Leistungen waren in der u MKA253: Im Zuge des Einschubs der Eisenbahnüberführung (EÜ) Gistige in Bauphase 6.0 wurden auf der bahnlinken Seite zusätzliche Maßnahmen zur Wiederanbindung des bereits vorhandenen provisorischen Kabeltiefbausystems erforderlich. Dieses befand sich außerhalb der Alt-EÜ Gistige (Zustand vor BP 6.0) und musste an die im Bereich der neuen Kappenlage verlegten, bereits in Betrieb befindlichen Kabel (Ausführung BP 6.0) angeschlossen werden. Darüber hinaus wurden im unmittelbaren Umgebungsbereich außerhalb der EÜ Gistige zusätzliche bauzeitliche Maßnahmen an der provisorischen Kabeltiefbautrasse notwendig. Hierzu gehörten insbesondere: • Einbau von bauzeitlichen Muffen und Mehrlängenbausätzen • Herstellung bauzeitlicher Kabeltiefbauanbindungen und -führungen im Bereich vor, auf und nach der EÜ Gistige auf der bahnlinken Seite (TK/LST) Diese Leistungen waren in den ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht vorgesehen und wurden aufgrund der geänderten örtlichen und technischen Randbedingungen erford
- 14.08.2025 MKA322: Im Zuge der Ausführungsplanung kam es zu mehreren technisch notwendigen Anpassungen, die zu geänderten sowie zusätzlichen Leistungen führen. Die geänderten Leistungen gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B sowie die zusätzlichen Leistungen gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B stellen sich wie folgt dar: 1. Materialanpassung Leuchte (geänderte Leistung gem. § 2 Abs. 5 VOB/B): Die ursprünglich vom AN angebotene Leuchte vom Typ „Schreder TECEO 1“ hat nach Angaben des AN ihre Listung verloren. Aufgrund der geltenden Vorschriften und auf Nachfrage des AG wurde eine alternative, konforme Leuchte ausgewählt. Diese Anpassung ist technisch erforderlich und stellt eine geänderte Leistung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B dar. 2. Ausrüstung mit Leuchte (zusätzliche Leistung gem. § 2 Abs. 6 VOB/B): Im Leistungsverzeichnis war das Gebäude ohne Leuchten beschrieben, lediglich die vorbereitende Bohrung zur späteren Nachrüstung war vorgesehen. Die vollständige Ausrüstung mit Leuchten war somit nicht Vertragsbestandteil und ist als zusätzlic // MKA329: Im Zuge der Ausführungsplanung kam es zu mehreren technisch notwendigen Anpassungen, die zu geänderten sowie zusätzlichen Leistungen führen. Die geänderten Leistungen gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B sowie die zusätzlichen Leistungen gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B stellen sich wie folgt dar: 1. Materialanpassung Leuchte (geänderte Leistung gem. § 2 Abs. 5 VOB/B): Die ursprünglich vom AN angebotene Leuchte vom Typ „Schreder TECEO 1“ hat nach Angaben des AN ihre Listung verloren. Aufgrund der geltenden Vorschriften und auf Nachfrage des AG wurde eine alternative, konforme Leuchte ausgewählt. Diese Anpassung ist technisch erforderlich und stellt eine geänderte Leistung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B dar. 2. Ausrüstung mit Leuchte (zusätzliche Leistung gem. § 2 Abs. 6 VOB/B):Im Leistungsverzeichnis war das Gebäude ohne Leuchten beschrieben, lediglich die vorbereitende Bohrung zur späteren Nachrüstung war vorgesehen. Die vollständige Ausrüstung mit Leuchten war somit nicht Vertragsbestandteil und ist // MKA331: Im Vorfeld der Ausführungsplanung für die EÜs wurde durch den Anlagenverantwortlichen (ALV) die Änderung des ursprünglich vorgesehenen Abdichtungssystems gefordert. Das ursprünglich vorgesehene Verfahren mittels vertikalem Deckaufstrich gemäß den Positionen: • Pos. 20.12.0030 (Merlacher Straße), • Pos. 21.12.0060 (Schmöllner Straße) sowie • Pos. 02.26.0060 (Bahnhofstraße) wurde in Abstimmung mit dem AG durch eine 1-lagige Abdichtung mittels Bitumenschweißbahn ersetzt. Die Änderung wurde im Rahmen der Planung abgestimmt und stellt eine geänderte Leistung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B dar. Darüber hinaus wurden im Zuge der baubegleitenden Detailklärung weitere Anforderungen durch die Bauüberwachung (BÜ) an die Abdichtungsarbeiten gestellt, unter anderem: • Herstellung von Hohlkehlen, • horizontale Weiterführung der Abdichtung auf den Fundamenten, • zusätzliche Abdichtungen im Bereich der Bahnhofstraße. Diese darüber hinausgehenden Maßnahmen waren im Vertrag nicht vorgesehen und gelten daher als // MKA333: Im Zuge einer durch den Anlagenbetreiber durchgeführten Messfahrt wurde auf dem bahnlinken Gleis ein signifikanter Längshöhenfehler von 11 mm festgestellt. Aufgrund dieses festgestellten Mangels entschied der Auftraggeber, zur Gewährleistung der Gleislagequalität einen zusätzlichen Hand-Stopfgang ausführen zu lassen. Diese Maßnahme war im ursprünglichen Leistungsverzeichnis nicht vorgesehen und wurde infolge der Messergebnisse als technisch notwendig festgelegt. Der zusätzliche Stopfgang stellt daher eine geänderte Leistung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B dar. // MKA343: Im Zuge der Ausführung der Bohrpfahlwand im Bereich des Verbaus HB / Baugrube Endlage (gemäß Beauftragung NT 105) sind unerwartet Bodenschichten aus Felsersatz sowie Festgestein angetroffen worden. Obwohl diese Bodenverhältnisse im Nachtragsangebot NT 105 berücksichtigt und entsprechende Zulagen für die Herstellung der Bohrpfähle angeboten worden waren, konnten diese Positionen im Auftrag zunächst nicht beauftragt werden, da zum Zeitpunkt der Angebotserstellung keine belastbare Mengenabschätzung vorlag. Auf Grundlage der Abstimmungen zwischen der Projektleitung und der ARGE wurde festgelegt, dass bei tatsächlichem Antreffen entsprechender Schichten die hieraus resultierenden Mehrkosten nachträglich angezeigt und die Leistungen separat beauftragt werden. Zusätzlich mussten im Rahmen der nächtlichen Sperrpausen ab dem 09./10.06.2025 Bohrpfähle im Bereich des bahnlinken Gleises hergestellt werden. Zur Durchführung dieser Arbeiten war ein teilweiser Rückbau des Gleises sowie // MKA344: Im Zuge der Ausführung der Bohrpfahlwand im Bereich des Verbaus HB / Baugrube Endlage (gemäß Beauftragung NT 105) sind unerwartet Bodenschichten aus Felsersatz sowie Festgestein angetroffen worden. Obwohl diese Bodenverhältnisse im Nachtragsangebot NT 105 berücksichtigt und entsprechende Zulagen für die Herstellung der Bohrpfähle angeboten worden waren, konnten diese Positionen im Auftrag zunächst nicht beauftragt werden, da zum Zeitpunkt der Angebotserstellung keine belastbare Mengenabschätzung vorlag. Auf Grundlage der Abstimmungen zwischen der Projektleitung und der ARGE wurde festgelegt, dass bei tatsächlichem Antreffen entsprechender Schichten die hieraus resultierenden Mehrkosten nachträglich angezeigt und die Leistungen separat beauftragt werden. Zusätzlich mussten im Rahmen der nächtlichen Sperrpausen ab dem 09./10.06.2025 Bohrpfähle im Bereich des bahnlinken Gleises hergestellt werden. Zur Durchführung dieser Arbeiten war ein teilweiser Rückbau des Gleises sowie
- 14.07.2025 Diverse Änderungen des Bauablaufs als auch der Bautechnologie im Zusammenhang mit den im Vorfeld der Änderungen absehbaren Schwierigkeiten ist es erforderlich, andere BE-Flächen, ehemals bahnlinks, jetzt bahnrechts, einzurichten, anzusteuern und auszustatten. Es ergeben sich eine Vielzahl an Änderungen hinsichtlich Anfahrtswegen und --längen, geänderte Wegebeziehungen, geänderte Ausstattungen, andere Inanspruchnahmen und eine Vielzahl an notwendigen und nicht absehbaren Abstimmungen mit dem Besteller, Dritten und Behörden.
- 14.07.2025 MKA109: Der Rückbau der Personenunterführung am Haltepunkt Ponitz stellt eine Vertragsleistung dar. Durch Verzögerungen im Bereich der EÜ Bahnhofstraße ist die vorgesehene Ersatzzuwegung für den Fußgängerverkehr im Rahmen der Bauphase 6.1 noch nicht errichtet und die PU muss weiterhin in Betrieb bleiben. Der dafür erforderliche bauzeitliche Stromanschluss der PU für die Beleuchtungsanlage und die damit zusammenhängenden Tiefbauleistungen sind im vertraglichen Leistungsumfang des AN nicht enthalten und stellen zusätzliche Leistungen nach VOB/B § 2 Abs. 6 dar. // MKA247: bezugnehmend auf die überarbeiteten Ausführungszeichnungen zur Lärmschutzwand 3 (LSW 3) wurde der AN aufgefordert, die ursprünglich vorgesehene Gründung mittels Rammrohren im Bereich der betroffenen Achsen zu ändern und stattdessen drei zusätzliche Bohrpfähle herzustellen. Grund für diese Änderungsausführung sind aufgefunden Betonhindernisse im Baugrund Im Rahmen der Baugrunderkundung bzw. während der Bauausführung im Bereich der LSW 3. Diese Hindernisse machen eine Rammrohrgründung technisch nicht umsetzbar. Die statisch erforderliche Gründung kann in diesem Abschnitt nur durch eine Umstellung auf Bohrpfahlgründung gewährleistet werden. Diese Änderung stellt eine technisch bedingte Abweichung von der ursprünglich vertraglich geschuldeten Leistung dar. Die Herstellung zusätzlicher Bohrpfähle war weder Bestandteil des Leistungsverzeichnisses noch der vereinbarten Kalkulation. // MKA251: im Zuge der Herstellung der Gründungselemente für die Lärmschutzwand 3 (LSW 3) ergaben sich aufgrund der vorgefundenen Bodenverhältnisse erhebliche Abweichungen gegenüber den ursprünglichen Planungsannahmen und den ausgeschriebenen Leistungen. Der vorgesehene Absetzhorizont der Rammrohre liegt unterhalb des Dammkörpers sowie einer Tallehm-Schicht und befindet sich in einer anstehenden Flusskiesschicht, welche als mitteldicht bis dicht gelagert einzustufen ist. Laut Baugrundgutachten sind in dieser Schicht eingerammte Steine und größere Blockbestandteile zu erwarten. Die Rammfähigkeit des Bodens ist als sehr schwer einzuschätzen. Zur Herstellung der Gründung auf dem vorgesehenen Absetzhorizont war daher der Einsatz von Rammhilfen in Form von Lockerungsbohrungen zwingend erforderlich. Eine entsprechende Proberammung mit Lockerungsbohrung wurde am 03.02.2025 gemeinsam mit den Vertretern des AG durchgeführt und bestätigte die geotechnischen Einschätzungen. // MKA265: Im Zuge der Herstellung der Gründungselemente für die Lärmschutzwand 3 (LSW 3) ergaben sich aufgrund der vorgefundenen Bodenverhältnisse erhebliche Abweichungen gegenüber den ursprünglichen Planungsannahmen und den ausgeschriebenen Leistungen. Der vorgesehene Absetzhorizont der Rammrohre liegt unterhalb des Dammkörpers sowie einer Tallehm-Schicht und befindet sich in einer anstehenden Flusskiesschicht, welche als mitteldicht bis dicht gelagert einzustufen ist. Laut Baugrundgutachten sind in dieser Schicht eingerammte Steine und größere Blockbestandteile zu erwarten. Die Rammfähigkeit des Bodens ist als sehr schwer einzuschätzen. Zur Herstellung der Gründung auf dem vorgesehenen Absetzhorizont war daher der Einsatz von Rammhilfen in Form von Lockerungsbohrungen zwingend erforderlich. Eine entsprechende Proberammung mit Lockerungsbohrung wurde am 03.02.2025 gemeinsam mit den Vertretern des AG durchgeführt und bestätigte die geotechnischen Einschätzungen. // MKA311: Im Bauvorhaben kam es zu Überschreitungen der ausgeschriebenen Mengen im Leistungsverzeichnis. Diese sind jedoch nicht bei allen angegebenen Positionen ohne Eingriffe des AG oder AN entstanden. Die EÜ Merlacher (Pos. 20.ff) wird in einem geänderten Verfahren herstellt. Diese Änderung hat auch Änderungen der HLV-geschuldeten Mengen zur Folge. Die hier aufgeführten Leistungen stellen zum Teil Mehrmengen gem. §2(3) VOB/B und teilweise geänderte Leistungen gem. §2(5) VOB/B dar und wurden durch geprüfte Aufmaßblätter der jeweiligen HLV-Positionen durch die BÜW bestätigt. // MKA332: Der Absetzhorizont der Rammrohre liegt in mitteldichten bis dichten Horizonten, sodass Vorbohrleistungen mindestens vorzuhalten sind. Dafür sind im Gegensatz zu anderen ähnlichen Baugrundbeschaffenheiten und Anlagen keine Leistungen vereinbart. Entsprechend Rammproben wurde festgestellt, dass örtliche Vorbohrleistungen erforderlich werden, sodass das Leistungssoll zu erweitern ist.
- 30.06.2025 MKA39 Gemäß Ausführungsunterlagen war vorgesehen, das Fundament der Querverschubbahn auf dem Pfeilerstumpf des Pfeilers 3 zu gründen. Seitens der ARGE wurden Bedenken hinsichtlich der unterschiedlichen Untergrundverhältnisse angemeldet und dem Prüfstatiker (PSV) vorgestellt-Auf Grundlage der Festlegung des Auftraggebers sollten entsprechende Nachweise zur Tragfähigkeit geführt werden. Im weiteren Planungsverlauf wurde der Entfall zusätzlicher Einzelfundamente entlang der Verschubbahn beschlossen. Infolgedessen musste ein flächenmäßig größeres Einzelfundament auf dem Pfeilerstumpf geplant und ausgeführt werden. Aufgrund der vorhandenen Geometrie des Pfeilers sowie der erforderlichen Fundamentabmessungen war zusätzlich eine Verstärkung des Pfeilerstumpfs durch eine Stahlbetonschale erforderlich, um eine vollflächige und tragfähige Auflagerung der Querverschubbahn zu gewährleisten. Die hieraus resultierenden Mehraufwendungen sind nicht Bestandteil des ursprünglichen Leistungsverzeichnisses und
- 30.06.2025 MKA131 Im 11. Bauprotokoll hat der AG festgelegt, für die IBN der Gleisanlage bauzeitliche Absturzsicherungen an allen DL und EU zu errichten, falls diese aufgrund von späteren Böschungsanpassungen nicht im Zuge der Herstellung der Durchlässe errichtet werden können. Gemäß S 2 Abs. 5 bzw. 6 VOB/B hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine besondere Vergütung, da diese Leistung im Bauvertrag nicht vorgesehen war. MKA228 Im Zuge der Planung der Leistungen für die Umsetzung der EU Bahnhofstraße wurde AG-seitig und in Abstimmung mit den edienträgern festgelegt, dass die ursprüngliche bauzeitliche Medienkorridorführung über den Personnentunnel Ponitz nicht mehr urnzusetzen ist. Entgegen den vertraglichen Vereinbarungen (bauzeitliche Medienführung durch PT Ponitz) befindet sich die bauzeitliche Medientrasse im direkten Baufeld der EU Bahnhofstraße. Die in diesem Zusammenhang erforderlichen baulichen Mehraufwendungen des AN hinsichtlich der geänderten Medientrasse Deutsche Glasfaser gehen über dessen vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinaus. Die Mehraufwendungen stellen zusätzliche Leistungen nach VOB/B S 2 Abs. 6 dar.
- 30.06.2025 MKA29: Gemäß der Leistungsbeschreibung in Position 01.05.0180 sind die Unterbauten aus unbewehrtem Beton mit einer Festigkeit von C 12/15 abzubrechen. Eine weitere Position umfasst den Rückbau der später aufgebrachten Pfeilerabschlüsse sowie der Lagersockel. Im Rahmen der Bestandsuntersuchung am Pfeiler 3 wurde jedoch eine Druckfestigkeit von bis zu 85 N/mm2 festgestellt. Es wurde somit nachgewiesen, dass alle Unterbauten unbewehrt mit Naturstein, jedoch mit einer deutlich höheren Festigkeit als in der Leistungsbeschreibung unter Position 01.05.0180 angegeben, ausgeführt wurden. Dies führt dazu, dass die ursprünglich in der Angebotsphase angenommene Abbruchkapazität geringer ausfällt, wodurch der Einsatz eines zusätzlichen Abbruchgeräts erforderlich wird. Des Weiteren Eine Leistungsposition für den Abbruch von Natursteinmauerwerk wurde jedoch im Vertag zu Los 2 nicht vereinbart. Das diese Leistung von dem eigentlichen Abbruchumfang abweicht ist diese als Zusatzleistung gem. S2(6) VOB/B zu bet MKA30: Im Rahmen der Ausführungsplanung der Abdichtungsflächen wurde in der Planungsberatung vom 09.10.2024 vom Bauherrn festgelegt, dass neben den ausgeschriebenen horizontalen Flächen der Kammerwände auch die nicht durch Magerbeton abgedeckten Pfahlkopfplatten der Widerlager mit einer 5 cm starken, bewehrten Schutzbetonschicht versehen werden müssen. Hierfür ist eine separate Schalung erforderlich. Zudem sind im Zuge der Auffüllarbeiten die Flügelunterschnitte lagenweise mit Magerbeton zum Schutz der Abdichtung auszuführen. Die freigegebene Planunterlage (Abdichtungsplan) vom 04.06.2024 muss entsprechend überarbeitet und ergänzt werden. Demnach sind die Schutzmaßnahmen eine geänderte Menge bezüglich der LV Position und somit eine geänderte Leistung gem. S2(5)VOB/B. MKA33: Gemäß der Leistungsbeschreibung in Position 01.05.0180 sind die Unterbauten aus unbewehrtem Beton mit einer Festigkeit von C 12/15 abzubrechen. Eine weitere Position umfasst den Rückbau der später aufgebrachten Pfeilerabschlüsse sowie der Lagersockel. Im Rahmen der Bestandsuntersuchung am Pfeiler 3 wurde jedoch eine Druckfestigkeit von bis zu 85 N/mm2 festgestellt. Es wurde somit nachgewiesen, dass alle Unterbauten unbewehrt mit Naturstein, jedoch mit einer deutlich höheren Festigkeit als in der Leistungsbeschreibung unter Position 01.05.0180 angegeben, ausgeführt wurden. Dies führt dazu, dass die ursprünglich in der Angebotsphase angenommene Abbruchkapazität geringer ausfällt, wodurch der Einsatz eines zusätzlichen Abbruchgeräts erforderlich wird. Des Weiteren Eine Leistungsposition für den Abbruch von Natursteinmauerwerk wurde jedoch im Vertag zu Los 2 nicht vereinbart. Das diese Leistung von dem eigentlichen Abbruchumfang abweicht ist diese als Zusatzleistung gem. S2(6) VOB/B zu bet MKA34: Gemäß dem Lageplan der Ausschreibung (Anl 3 03 02 01 01 01 02 AS IB BW Lagepl.) war vorgesehen, dass die Wnkelstützelemente in Verlängerung der Schotterbalkenkappen bis zum Ende der HGT (Hinterfüllgrenze Tragschicht) geführt werden. Im Ausführungsplan wurde der Beginn der HGT jedoch irrtümlich an der Vorderkante anstelle der Hinterkante des Widerlagers angenommen-Aufgrund dieser fehlerhaften Annahme wurde der tatsächliche Bedarf an Wnkelstützelementen unterschätzt. Zur vollständigen Herstellung der Baumaßnahme werden vier zusätzliche Elemente benötigt. Darüber hinaus war gemäß Leistungsverzeichnis Position 1 . 13.470 von einer geraden Oberkante der Wnkelstützelemente auszugehen. Gemäß den Vorgaben des Regelquerschnittplans RKP 1602 muss die Oberkante jedoch dem Längsgefälle der Gleisanlage folgen. Daher können die Elemente nicht als Standardbauteile ausgeführt werden, sondern müssen als Sonderelemente mit geneigter Oberkante gefertigt werden. Zur Umsetzung ist eine individuelle Werkp MKA38: Im Zuge der Herstellung der Rampe br A 20 zur Anbindung der Zufahrt RPS (als Zusatzleistung) musste die Durchfahrt unterhalb des bestehenden Bauwerks für LKW freigelegt werden, um die Befahrbarkeit der Zufahrt sicherzustellen. Der dabei ausgehobene Boden wurde zunächst innerhalb der Baustelle im Bereich der Zufahrt von Gosel in Richtung A 20 wischengelagert. Auf Anordnung des Auftraggebers im Rahmen der Schnittstellenberatung vom 02.04.2025 war eine erneute Umlagerung dieses Bodenmaterials erforderlich. In der Folge wurde der Boden beprobt und einer fachgerechten Entsorgung zugeführt. Die hierfür notwendigen zusätzlichen Leistungen sind nicht Bestandteil des ursprünglichen Vertrags und bilden die Grundlage dieser Mehrkostenanzeige MKA36: Mit dem Bedenkenanmeldeschreiben (BDA 007) vom 31.07.2024 sowie dem ergänzenden Schreiben vom 05.02.2025 wurden durch den Auftragnehmer bestehende Probleme beim Abbruch des Stahlbetonüberbaus, zusätzlich erforderliche Leistungen sowie mögliche Lösungsvarianten aufgezeigt. Auf Anordnung des Auftraggebers wurde die vom Auftragnehmer vorgeschlagene alternative Abbruchvariante zur Ausführung festgelegt, um die aufgezeigten Bedenken auszuräumen. Die Umsetzung der geänderten Abbruchmethode verursacht zusätzliche Leistungen, die im ursprünglichen Leistungsumfang nicht berücksichtigt waren. Bauzeitliche Auswirkungen ergeben sich aus der Maßnahme nicht.
- 27.06.2025 141: Die vertraglich vereinbarte Leistung beinhaltet in diesem Bereich die Oberbauarbeiten inklusive der Anpassung der Böschung mit Profilierung eines Entwässerungsgrabens. Im Baubereich km 55,4 - 55,8 grenzt unmittelbar an die Gleisanlagen ein Naturdenkmal (Großbaumbestand mit Dauerwasserstand) an. Damit für diesen Bereich die Auswirkungen der Baumaßnahme so gering wie möglich gehalten werden, wurde durch die PL die Dammverbreiterung und Grabenherstellung durch eine Randwegkonstruktion zu vermeiden. Die Leistungen zur Planung und Herstellung einer Randwegkonstruktion im betreffenden Baubereich sind im vertraglich vereinbarten Bau-Soll des AN nicht vorgesehen und sind mit Mehraufwendungen für den AN verbunden. / 146: In Verbindung mit der Herstellung der LSW Nr. 3 (km 56,5+07 - km 57,3+07) ist im Zuge der Baufeldfreimachung im Bereich des Grundstückes Merlacher Str. 22 ein Geräteschuppen/Gartenlaube zurückzubauen. Da dieser an eine bestehende Natursteinwand angeschlossen ist, kann der Schuppen nicht zur Wiederverwendung abgebaut werden. Entsprechend den getroffenen Abstimmungen zwischen DB AG und dem Eigentümer des Schuppens ist ein Ersatzneubau baulich umzusetzen. Die Leistungen zu Neubeschaffung und Errichtung eines Geräteschuppens sind mit Mehraufwendungen für den AN verbunden, die über dessen vertragliches Bau-Soll hinausgehen. / 150: Im Zuge der vertragl. Baufeldfreimachung wurde bei km 56,920 ein Schuppen aufgefunden, welcher für die Umsetzung der Baumaßnahme entfernt werden muss. Diese Leistung war zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht erkennbar und ist somit im vertraglich vereinbarten Bau-Soll des AN nicht enthalten. Die Rückbauleistung des Bestandsschuppens ist mit Mehraufwendungen des AN verbunden und stellt eine zusätzl. Leistung dar. / 151: Im Rahmen der vertragl. Baufeldfreimachung im BA 3 bahnrechts wurden div. Bestandsbauwerke, wie Randwegverbauten, aufgeständerte Kabeltragsysteme, Natursteinmauern und historische Kilometersteine aufgefunden, die für die Umsetzung der Baumaßnahme zu entfernen sind. Die damit verbundenen Rückbauleistungen gehen über die vertraglich vereinbarten Rückbau- und Baufeldfreimachungsleistungen hinaus. Diese Leistung war zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht erkennbar und ist somit im vertraglich vereinbarten Bau-Soll des AN nicht enthalten. Der Rückbau betreffender Bestandsbauwerke im BA 3 ist mit Mehraufwendungen des AN verbunden und stellt eine zusätzl. Leistung dar. / 152: Bei der Baufeldfreimachung wurde bei km 56,6 - km 57 jap. Staudenknöterich vorgefunden, der für die Umsetzung der Baumaßnahme entfernt und ggf. entsorgt werden muss. Diese Leistung war zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht erkennbar und stellt demnach eine zusätzliche Leistung gem. § 2(6) VOB/B dar. / 155: Die vom AN vertragsgemäß erstellten Planunterlagen für die Umverlegung von Medien Dritter im Straßenbereich sind für die Medienträger unbrauchbar, da die Planunterlagen in DB Ref. erstellt sind, woraufhin eine Transformation der Planunterlagen von DB Ref. in das Landeskoordinatensystem gefordert wurde. Die getroffenen Festlegungen führten u.a. zu folgendem Mehraufwand: Herstellung von Bezugspunkten in der Örtlichkeit und Transformation der Planunterlagen von DB Ref. in das Landeskoordinatensystem / 163: Gem. Bauvertrag ist im Bereich der EÜ Bahnhofstr. bei km 57,742 ein Spundwandverbau für die Gründung vorgesehen. Aufgrund des nicht rammbaren Baugrundes konnte trotz Rammhilfen der Spundwandverbau nicht eingebracht werden. Die Verbautechnologie an der EÜ wurde daraufhin grundlegend angepasst. Die sich daraus resultierenden Leistungsänderungen wurden im Rahmen von Besprechungen und final in der Besprechung am 07.08.2024 "Vorstellung neue Technologie Verbauherstellung" festgelegt. Im Bereich der EÜ ist der ursprünglich geplante Spundwandverbau durch Bohrpfähle zu ersetzen. Für den Verbau der Grundwasserwannen Bereiche GW1/GW2/GW6/GW7 sind hinsichtlich der auszuführenden Verbautechnologie eine Variantenuntersuchung durch den AN durchzuführen und nach Entscheidung und Festlegung durch den AG, die Vorzugsvariante baulich umzusetzen. Die Aufwendungen des AN zur Untersuchung einer wirtschaftlichen und zeitunkritischen Verbautechnologie für den Bereich GW1+2 und GW6+7. / 164: Der AN hat lt. Vertrag den Ortbeton Lagersockel für die EÜ zu erbringen. Zum 02.04.2023 wurde eine Änderung der technischen Regeln zur Ausführung von Unterguss von Eisenbahnbrücken (Rundschreiben EBA, Gz 213.3-21irsn/003-2110#002-(Vergussbetone) vom 27.02.2023) wirksam und fand keine Berücksichtigung in den Vertragsunterlagen. Die Berücksichtigung und Umsetzung dieser Regelungen ist für eine regelkonforme Herstellung des Bauwerkes zwingend erforderlich. Der damit zusammenhängende Mehraufwand für den AN im Zuge der Lagersockelherstellung an der EÜ Bahnhofstraße geht über das vertraglich vereinbarte Bau-Soll hinaus und stellt eine zusätzliche Leistung nach VOB/B § 2 Abs. 6 dar. / 170: Der Rückbau der Personenunterführung am Haltepunkt Ponitz stellt eine Vertragsleistung dar. Durch Verzögerungen im Bereich der EÜ Bahnhofstr. ist die vorgesehene Ersatzzuwegung für den Fußgängerverkehr im Rahmen der Bauphase 6.1 noch nicht errichtet und die PU muss weiterhin in Betrieb bleiben. Der dafür erforderliche bauzeitliche Stromanschluss der PU für die Beleuchtungsanlage und die damit zusammenhängenden Tiefbauleistungen sind im vertraglichen Leistungsumfang des AN nicht enthalten und stellen zusätzliche Leistungen nach VOB/B § 2 Abs. 6 dar. / 191: Planungsmehrkosten LSW 3 bar, km 56,507 - km 57,307 infolge geänderter Bauwerkshinterfüllung, Die Bauwerkshinterfüllung für den Durchlass km 57,021 wurde mit Magerbeton ausgeführt. Aus diesen Gründen kann die bereits geplante und im Probelauf befindliche Gründung der LSW 3 mittels Stahlrammpfählen nicht ausgeführt werden. Es muss eine Umplanung durch das Ing.-Büro der ARGE u.a. mit Erstellung einer neuen statischen Berechnung somit zusätzl. Leistungen gem. §2(6) VOB/B.
- 26.06.2025 MKA127 Gemäß den vorliegenden Unterlagen zum Baugrund ist im Bohrbereich für die Herstellung der Bohrpfähle Stützwand 4 nicht mit dem Antreffen von Hindernissen im Baugrund bzw. Bohrhindernissen zu rechnen gewesen.
- 17.06.2025 199 - Die Tiefbau- und Oberbauleistungen wurden sachgerecht hergestellt. Nach der Abnahme wurden im Bereich der Hilfsbrücke jedoch Setzungen festgestellt. Diese Setzungen waren nicht vorhersehbar und stellten eine Gefahr im Verzug dar. Daraufhin wurde der AN kurzfristig aufgefordert, die Gleisanlage erneut durch Handstopfmaßnahmen in die Soll-Lage zu bringen.
- 16.06.2025 180 - Im Bereich EU Breitscheidstraße als auch der angeschlossenen Stütz- und Lärmschutzwände und in Anbetracht der zeitlichen Komprimierung der Bauleistungen und dafür erforderlichen größeren Flächenbedarfs für die BE allerdings in kürzerem Zeitraum ist der Unternehmer auf zusätzliche Flächenbedarfe angewiesen. Dies stellt keine im Zusammenhang mit seiner hohetlichen Selbstbeschaffung von zus. Flächen, welche nicht vergütet werden, dar, sondern bezieht sich darauf, dass durch Eingriff in den Bauablauf und Wahrung der Projketziele (Inbetriebnahmevoraussetzung) die projektbedingte Erweiterung von Flächen erforderlich ist. Zudem sind bedingt durch Neuordnung der Bauabläufe die ursprünglich vorgesehenen Bau- und Logistiokfreiheiten verschoben bzw. nicht verfügbar. 182 - Ursache sind die Forderungen EBA vom 27.02.23, die über die DIN und die DB-RiL hinaus gehen (Anwendungsschreiben vorliegend).Damit sind zur Anwendbarkeit des vorgesehenen Werkstoffs Abreitsanweisungen erforderlich, welche aber nicht vorliegen. Diese werden mittels Verfahrensprüfungen ersatzweise erstellt. MKA 188 - MKA in folge vom AO 03 des AG vom 05.11.2024: Im Zuge der Ausführungsarbeiten im Bereich der EU Bahnhofstraße traten unerwartete Baugrundprobleme auf, welche die ursprünglich geplante Herstellung der Baugrubenumschließung mittels verankerter Spundwände erheblich beeinträchtigten. Zur Klärung und Findung geeigneter Alternativen wurden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer seit dem 07.08.2024 mehrere Besprechungen durchgeführt. Im Rahmen dieser Abstimmungen forderte der AG den AN auf, eine Variantenuntersuchung für die Baugrubenbereiche der Grundwasserwannen GWI +2 und GW6+7 vorzulegen. Diese Untersuchung wurde mit Stand vom 23.10.2024 erstellt und dem AG am 28.10.2024 übergeben-Als technisch und wirtschaftlich geeignete Vorzugsvariante wurde die Herstellung einer wasserdichten Baugrubenumschließung in Form einer Bohrpfahlwand ohne Verankerung vorgeschlagen. Diese Lösung ersetzt die ursprünglich geplante Ausführung mit verankerter Spundwand. 216 - Es sind rovisorische Kabeltrassen erforderlich. Zur Beplanung und Ausführung dieser ist bahnlinks zw. EU Paradiesbach und EU Breitscheidstraße zusätzlich Freischnitt bzw. zus. Rodung im Sinne der Baufreiheit und zur Beschaffung von Planungsgrundlagen erforderlich. MKA 281 - Gemäß der beigefügten Anlage 1 soll die ARGE entsprechend des übergebenen Analytikprogramms die Untersuchungen auch noch nach EBV im Vorhaben durchführen-Auf Grund der Festlegung ergeben sich u. a. Mehraufwendungen wie - die zusätzliche Probenahme und Analyse nach EBV für bereits nach LAGA untersuchten Haufwerke und - die ergänzende Analyse nach EBV bei aktuellen Probenahmen/Analysen nach LAGA. Die Analytik ist bis her nach LAGA erfolgt, weil die Deponien von der Übergangsregelung gebrauch gemacht haben. Bei der Entsorgung über einige Entsorgung wird jedoch nur noch EBV-Beprobung akzeptiert. Nach Rücksprache zwischen AG und dem Abfallmanagement wurde entschieden, deshalb die nach LAGA beprobten Materialien jetzt nach EBV zu beproben-Das die Entsorger die Beprobung nach LAGA mittlerweile ablehnen, ist aus Sicht der BUW verständlich. Eine gesetzlich vorgeschriebene Beprobung nach EBV sollte jedoch von allen Entsorgern angenommen werden. Deshalb empfhielt die BÜW, die noch altbeprobten.
- 10.06.2025 MKA 237 - Bezugnehmend auf die 31. Baubesprechung zur EÜ Paradiesbach wurde im Termin vom 16.12. und 17.12.2024 festgelegt, dass das Bohrgerät in der Nacht vom 06.01. auf den 07.01.2025 im Rahmen einer temporären Gleisüberfahrt in das Baufeld der EÜ Paradiesbach umgesetzt wird. Diese Maßnahme ist erforderlich, um die Spezialtiefbauarbeiten im Bauvorhaben ordnungsgemäß durchführen zu können. Die folgenden zusätzlichen Leistungen sind derzeit im Zusammenhang mit dieser Maßnahme erkennbar: • zusätzliche Nachtschicht während der Sperrpause • zusätzlicher Transporter für die Umsetzung • zusätzliche Vorhaltung der Bohrgarnitur • zusätzliche Sicherungsmaßnahmen für die Asphaltflächen • Änderungen und Anpassungen des bestehenden Logistikkonzepts
- 05.06.2025 9: Die Leistungsänderung ist erforderlich, um das vertraglich geschuldete Soll, hier die Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung erreichen zu können. Das Wesen des Planungsvertrages wird durch die Vergabe der Leistungsänderung nicht verändert. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt somit erhalten. aktuell
- 05.06.2025 MKA 184 Gemäß Bauwerksentwurf war ein zweiteiliger Überbau vorgesehen. Aufgrund des zu geringen Abstandes der Gleisachse zur Längsfuge Überbau wird nun ein einteiliger fugenloser Überbau geplant. Damit ergeben sich Änderungen wie geänderte Anforderungen an Traggerüst und Verschub der WIB-Träger, Änderungen an Lageranordnungen, ÜKO, Überbau, Scheinfugen.
- 04.06.2025 MKA 282 - Gemäß der beigefügten Anlage 1 soll die ARGE entsprechend des übergebenen Analytikprogramms die Untersuchungen auch noch nach EBV im Vorhaben durchführen.Auf Grund der Festlegung ergeben sich u. a. Mehraufwendungen wie - die zusätzliche Probenahme und Analyse nach EBV für bereits nach LAGA untersuchten Haufwerke und - die ergänzende Analyse nach EBV bei aktuellen Probenahmen/Analysen nach LAGA. Die Analytik ist bis her nach LAGA erfolgt, weil die Deponien von der Übergangsregelung gebrauch gemacht haben. Bei der Entsorgung über einige Entsorgung wird jedoch nur noch EBV-Beprobung akzeptiert. Nach Rücksprache zwischen AG und dem Abfallmanagement wurde entschieden, deshalb die nach LAGA beprobten Materialien jetzt nach EBV zu beproben.Das die Entsorger die Beprobung nach LAGA mittlerweile ablehnen, ist aus Sicht der BÜW verständlich. Eine gesetzlich vorgeschriebene Beprobung nach EBV sollte jedoch von allen Entsorgern angenommen werden. Deshalb empfhielt die BÜW, die noch altbeprobten
- 03.06.2025 MKA 269 iim Zuge der Technologieanpassungen und geänderten Bauabläufe, wird es notwendig auch bahnrechts eine Kabelhilfsbrücke zu errichten. Die dafür notwendige Leistung ist eine zusätzliche Leistung. Zur vorgenannten Mengenmehrung kommen noch zus. Planungskosten für die Varianten Untersuchung OST BAU als auch die planerische Darstellung (Erstellung Ausführungsplanung) sowie die Aufwendungen aus dem E-Plass Prüflauf. Leistung gem. §2(6) VOB/B. Die damit verbundenen Planungsleistungen sind ebenfalls zusätzliche Leistungen. MKA 283 Im Rahmen der Abfallentsorgungsleistungen und gemäß der Anweisungen der PL Schadstoffmanagement Umwelt- & Geo-Services Region Südost soll die ARGE entsprechend des übergebenen Analytikprogramms die Untersuchungen doppelt nach Laga und EBV im Vorhaben durchführen. Auf Grund der Festlegung ergeben sich u. a. Mehraufwendungen wie: - die zusätzliche Probenahme und Analyse nach EBV für bereits nach LAGA untersuchten Haufwerke und - die ergänzende Analyse nach EBV bei aktuellen Probenahmen/Analysen nach LAGA. Die Analytik ist bis her nach LAGA erfolgt, weil die Deponien von der Übergangsregelung gebrauch gemacht haben. Bei der Entsorgung wird jedoch nur noch EBV-Beprobung akzeptiert. Nach Rücksprache zwischen AG und dem Abfallmanagement wurde entschieden, deshalb die nach LAGA beprobten Materialien jetzt nach EBV zu beproben. Die Beprobung nach EBV ist eine zus. Leistung gem.§2(6)VOB/B.
- 02.06.2025 MKA 105 - Die Abdichtungsarbeiten der nei herzustellenden Überführungsbauwerke und Durchlässe sind in den betreffenden Leistungsverzeichnissen aufgeführt. Darind ist ein vertikaler Deckaufstrich mittels Kunststoffmodifizierter Bitumendickbeschichtung (KMB) vorgesehen. Im Rahmen einer Abstimmung mit dem Anlagenverantwortlichen am 20.12.2023 wurde als alternative Ausführung der erdseitigen Abdichtung eine Bitumenschweißbahn festgelegt. Diese Festlegung wurde dem AN per E-Mail vom 05.01.2024 für die betreffenden Bauwerke mitgeteilt. Die Festlegungen zur Abstimmung vom 20.12.2023 mit dem ALV hinsichtlich der vertikalen erdseitigen Abdichtung an den betreffenden Bauwerken im Zusammenhang mit der Anordnung per E-Mail vom 05.01.2024 sind AN-seitig umzusetzen. Die Änderung der vertikalen Abdichtung an den betreffenden Bauwerken (statt KMB nunmehr Bitumenschweißbahn) sind mit Mehraufwendungen füpr den AN verbunden, die über dessen vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen. MKA 226 - Da die vertraglich vorgesehene Zufahrt zur EÜ Paradiesbach wegen örtlichen Gegebenheiten nicht umgesetzt werden konnte (siehe BHA 33 und 34), entschied die Projektleitung, kurzfristig eine Überfahrt für den Transport der Baugeräte sowie zusätzliche BE-Flächen und Baustraßen anzulegen. Die sich daraus für den AN ergebenden Mehraufwendungen sind Gegenstand der Mehrkostenanzeige Nr. 209. Mit der hier vorliegenden MKA 226 erfolgt eine Ergänzung zur MKA 209. Diese Ergänzung betrifft ausschließlich die Gleisüberfahrt km 60,82 bahnlinks. Deren Herstellung, Vorhaltung und Rückbau einschl. notwendiger Profiltore ist im vertraglich vereinbarten Leistungsumfang des AN nicht enthalten und stellt demnach eine zusätzliche Leistung nach VOB/B § 2 Abs. 6 dar.
- 02.06.2025 286 - Im Zuge der AP wurden geänderte Lösungen offeriert, da der Entwurf wie geplant und wie er im Bauablauf getaktet war, nicht umsetzbar ist. Gründe hierbei sind Kollisionspunkte zu anderen bestehenden und neu zu bauenden Anlagen. Im Zuge der Planungsrunde am 29.04.2024 wurde die Ausführung zur STW 5 besprochen und festgelegt, dabei sind folgende Punkte zu beachten: - Verzicht auf die Nagelwand für STW5, stattdessen Herstellung STW5 mit überschnittener Bohrpfahlwand und Vorsatzschale, ohne Baugrube und mit erhöhter Bohrebene durch temporäre Teilüberschüttung der Amselstraße - Zugang der Servicetür bei STW5 (LSW6, Pfosten 98-99) soll in den Abschnitt Winkelstützwand, ca. ab LSW-Pfosten 103, verschoben werden. Daraus resutieren grundlegende Änderungen in Hinsicht vorgesehener Gründung und beim "Aussehen" sowie eine Reiehe an geänderten, zusätzlichen und entfallenden Leistungen zum Hauptvertrag. 223 - Die im Bestand befindliche und abzubrechende Bruchsteinmauer ist abweichend zur Annahme im Zuge der Ausschreibung. Es handelt suich um ein mehrhäuptiges Bauwerk, welches mit Betonhinterfüllung aufgeschlossen wird. Es ergeben sich geänderte Handlingsleistungen mit dem abgebrochenen Material. 303 - Die in der Ausschreibung angesetzten GW-Verhältnisse konnten deutlich günstiger als angenommen nachweislich auf Basis ergänzender Baugrunduntersuchungen in der Statik und letztlich in der Technologie zur Umsetzung der Bauwerkssohle angesetzt werden. Die vorgesehenen Mikropfähle zur Verankerung der Sohle gegen Aufschwimmen können unter Beachtung einer etwas dickeren Betonsohle entfallen. Damit einhergehend wird es im Bauablauf deutliche Zeitersparnisse geben, wodurch der gesamte Bauablauf spürbar entlastet wird. Da die Baugrundannahmen auf die gesamte Achse 10 anzusetzen sind, können für alle Baugrubenbereiche die Mikropfähle entfallen.
- 30.05.2025 MKA 261 Der Sachverhalt kann durch die BÜW bestätigt werden, im Zuge der Bohrarbeiten kam es zu Leistungsminderungen wegen des höher anstehenden Felsen. Die Arbeiten sind so nicht fristgerecht bis zu Sperrpause auszuführen, was eine IBN stark gefährden würde. Gemeinsam wurde deshalb eine erneute Anpassung der Technologie vereinbart. Diese Anpassung in der Planung ist demnach eine geänderte Leistungen gem. §2(5)VOB/B. MKA 267 Im Zuge der Ankerbohrungen ist komplette Bohrrohrstrang bei einer Tiefe von ca. 18m steckengeblieben. Der Sachverhalt wurde dem AG geschildet und 2 Varianten vorgeschlagen. Der AG hat sich dann für die Variante 2 entschieden: Belassen des Bohrrohrstranges im Baugrund und mit einer Bohrung durch diesen Strang abteufen, die Verankerungslänge des Ankers soll neu definiert und Überprüft werden. Die erforderliche statische Unbedenklichkeitsermittlung durch den Planer stellt ebenfalls eine zusätzliche Leistungen gem. §2(6)VOB/B dar. MKA 279 In der BHA 42 „Behinderung der Arbeiten im Bereich HP Ponitz – Bahnsteig 1 durch vorhandenes Signal 98VW01 km 57.6+69 r.d.B.“ wurde durch den AN mitgeteilt, dass ein Signal, dass im Bereich des Bahnsteigs steht und dort bis zur Bauphase 6.1.6 (Beginn am 06.04.25) stehen wird, den geschuldeten Neubau des Bahnsteiges 1 (bare) behindert und dies zu Mehrkosten führen wird. Die MKA 279 beziffert nun die daraus resultierenden Kosten. Außerdem gibt der AN an, dass die Tragfähigkeit des Bodens nicht die geforderten Grenzwerte einhält und verbessert werden musste. Diesen Sachverhalt kann die BÜW ebenfalls bestätigen. Die Herstellung der Bahnsteige ist vertraglich geschuldet und demnach ist eine abschnittsweise Herstellung und eine längere Vorhaltung der Geräte eine geänderte Leistung gem. §2(5) VOB/B. Die Bodenverbesserung und Baugrubenverfüllung sind zusätzliche Leistungen gem. §2(6) VOB/B. MKA 284 Im Rahmen projektinterner Abstimmungen wurde festgelegt, dass die Bauleistungen an der EÜ Bahnhofstraße so terminiert werden müssen, dass sie keine Überschneidungen mit der späteren Herstellung der EÜ Schmöllner verursachen. Hintergrund dieser Vorgabe ist die verkehrliche Notwendigkeit, während der gesamten Bauzeit mindestens eine der beiden Straßenunterführungen für den öffentlichen Verkehr offen zu halten. Um den geplanten Baubeginn der EÜ Schmöllner im Rahmen der Totalen SP 8.0 im Jahr 2026 nicht zu gefährden, ist es erforderlich, die Arbeiten an der EÜ Bahnhofstraße so weit abzuschließen, dass eine rechtzeitige Verkehrsfreigabe gewährleistet werden kann. Hierfür war eine kurzfristige Optimierung und Anpassung des Bauablaufs notwendig, insbesondere durch die Erhöhung der Kapazitäten (Zusatzpersonal, zusätzliche Geräte und Schichtbetrieb). Diese Maßnahmen zur Umstrukturierung und Beschleunigung der Bauausführung stellen eine geänderte Leistung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B dar. MKA 289 der AN hat laut Vertrag die AP für die Straßen- und Wegebau zu erbringen. Demnach handelt es hier um geänderte AP, welche die bauzeitliche Straßenführung mitbetrachtet, die diese im Vertrag nicht vorgesehen war. Gemäß den Vorgaben des Bauvertrags müssen bei der Ausführung von Straßen- und Wegebauarbeiten die einschlägigen Richtlinien sowie die anerkannten Regeln der Technik strikt eingehalten werden. Allerdings enthielten die Ausschreibungsunterlagen keine spezifische Straßenbauplanung, wodurch die planerischen Vorgaben für die Ausführung zunächst nicht definiert waren. Um dennoch eine fachgerechte Umsetzung der Straßenbauleistungen sicherzustellen, entschied der Auftraggeber, dass die erforderliche Straßenbauplanung gemäß den geltenden technischen Regelwerken und Normen zu erstellen ist. Damit sollte gewährleistet werden, dass die Ausführung den vertraglichen Anforderungen sowie den allgemein anerkannten Standards entsprechen. Diese geänderte Leistung hat dann einen Vergütungsanspruch. MKA 301 Das Fugenblech ist laut Vertrag im Titel 01.36 unter Position 01.36.0140 für die Grundwassertrogwannen ausgeschrieben. Für die Eisenbahnüberführung (EÜ) ist das Fugenblech im Vertragstitel 02.26 hingegen nicht ausgeschrieben. Die Ausführung ist jedoch aufgrund der Ausführungsplanung zwingend erforderlich. Dieses Erfordernis ist auch durch die AP des IB Bechert belegt. Zudem ist die entsprechende Leistungsposition in Titel 02.36 ff. nicht enthalten. Die Ausführung des Fugenblechs an der EÜ stellt somit eine zusätzliche Leistung im Sinne des § 2 Abs. 6 VOB/B dar und ist gesondert zu vergüten.
- 28.05.2025 MKA 166 Die Tiefbau- und Spezialtiefbauleistungen für die EÜ Merlacher Straße sind vertraglich vom AN zu erbringen. Der vertraglich vorgesehene Spundwandverbau, welcher aufgrund der geotechnischen Gegebenheiten nicht umgesetzt werden konnte, wird als Bohrpfahlverbau ausgeführt. Diese Änderung der Verbautechnologie hat auch Änderungen auf die Ausführung der Baugruben und Arbeitsebenen. Aus statischen Gründen ist es zudem erforderlich, eine Ankerlage im Verbau durch den Bahndamm auszuführen. Dem AN entstehen zusätzliche Leistungen im Zuge der Umsetzung der Verbauleistung für die EÜ Merlacher Straße, die nicht mit dem vertraglichen Bau-Soll abgedeckt sind. Diese Mehraufwendungen im Zuge der Verbauausführung im Zusammenhang mit den erforderlichen Änderungen der Bohr- und Arbeitsebene stellen zusätzliche und geänderte Leistungen nach VOB/B § 2 Abs. 6 und Abs. 5 dar. MKA 200 Der Auftraggeber hat der ARGE gemäß der Festlegung am 30.10.2024 in der Bauberatung aufgefordert, zusätzliche Tiefenerkundungen samt zugehöriger Auswertungen im Bereich der EÜ Paradiesbach durchzuführen. Aufgrund dieser Festlegung ergeben sich unter anderem Mehraufwendungen, wie die kurzfristige Organisation der Tiefenerkundungsmaßnahmen einschließlich geotechnischer Baubegleitung und Auswertung durch einen Baugrundsachverständigen (GCE). Für die zuvor genannten Mehraufwendungen hat der AN Vergütungsanspruch gemäß § 2 Abs. 5/6 VOB/B MKA 202 Der Auftraggeber hat am 07.11.2024 per Mail festgelegt, dass die Wasserbeprobung an der Bahnhofstr. 7 jeweils eine Probenahme vor und nach der Bauausführung der EÜ/GWW umfasst. Dabei ist lediglich nachzuweisen, dass infolge der Baumaßnahme keine dauerhafte Verschlechterung der Wasserqualität des Brunnens (Brauchwasser, kein Trinkwasser) eingetreten ist. Nach ergänzender Rücksprache mit dem Geotechniker wurde zudem festgelegt, dass die Analytik der genannten Proben analog zur Grundwasserbeprobung im Bauabschnitt 3 (GW-Monitoring) durchzuführen ist. Die Analyseergebnisse der Probenahmen an der Bahnhofstr. 7 sind der Projektleitung direkt zu übergeben, einschließlich des Probenahmeprotokolls und der Analyseergebnisse. Die Wasserbeprobung ist nicht vertraglich geschuldet und demnach eine zusätzliche Leistung gem. §2(6) VOB/B. MKA 204 Mit Beginn der vertraglichen Leistungsausführung zur Baufeldfreimachung an der EÜ Paradiesbach wurde eine bis dato unbekannte Betonquerung über den Paradiesbach vorgefunden. Die darin befindlichen TK-Altkabel (außer Betrieb) sind im Zuge der vertraglichen Bauausführung zurückzubauen. Der Rückbau der Kabelbrücke aus Beton wurde zwischen AN und AG abgestimmt und festgelegt. Die damit zusammenhängenden Leistungen sind im vertraglichen Leistungsumfang des AN nicht enthalten. Somit stellen die Rückbauleistungen dieser Betonquerung für den AN eine zusätzliche Leistung nach VOB/B § 23 Abs. 6 dar. MKA 207 Die vertraglichen Leistungen beinhalten u.a. die Baufeldfreimachung und die Herstellung von BE-Flächen im Bereich der EÜ Paradiesbach (Weg). Hierzu liegen entsprechende BE-Flächen-Planunterlagen den Ausschreibungsunterlagen bei. Darin sind an der EÜ Paradiesbach (Weg) die Flächen 41.8, 41.9 und 541.1ß ausgewiesen und im Lageplan der Ausschreibung dargestellt. Darüber hinaus ist an der EÜ Paradiesbach (Weg) eine ergänzende zusätzliche BE-Fläche auf privatem Grundstück nördlich des Paradiesbaches bahnlinks erforderlich. Dieser zusätzliche bauzeitliche Flächenbedarf ist für die Bauausführung der vertraglichen Leistungen zwingend erforderlich. Die hierzu erforderlichen Leistungen zur Flächenbeschaffung, Herrichtung als BE-Fläche, Vorhaltung und die Leistungen zur späteren Wiederherstellung der Fläche einschl. Zaun- und Toranlage gehen über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang des AN hinaus und stellen zusätzliche Leistungen nach VOB/B § 2 Abs. 6 dar. MKA 211 Die vertraglichen Leistungen beinhalten an der EÜ Bahnhofstraße in Ponitz die Herstellung einer Baugrube mit Verbau. Im weiteren Verlauf sind Lärmschutzwände vorgesehen. Für die vertragliche Bauausführung ist am angrenzenden Gebäude (Haus Nr. 8) eine temporäre Verlegung der Dachentwässerung erforderlich. Hierzu erfolgten Abstimmungen zur technischen Ausführung, die anschließend zur Bauausführung festgelegt wurden. Die Herstellung der temporären Dachentwässerung ist für eine ordnungsgemäße Bauausführung der vertraglichen Leistungen notwendig. Sie ist jedoch nicht im vertraglich vereinbarten Leistungsumfang des AN enthalten. Die Herstellung der temporären Dachentwässerung stellt eine zusätzliche Leistung nach VOB/B § 2 Abs. 6 dar. MKA 217 Der AN wurde aufgefordert die Entsorgung der japanischen Staudenknöterich durchzuführen. der Boden im Bereich der LSW 3 (km 56,82 - 57,01) musste ausgebaut werden, da die Tragfähigkeit aufgrund der organischen Bestandteile nicht gegeben war. In diesem Bereich ist der jap. Staudenknöterich vorgefunden worden, was eine thermische Behandlung notwendig macht und deshalb eine besondere Entsorgungsvergütung nach sich zieht. Die Regelkonforme Entsorgung der japanischen Staudenknöterich ist nicht vertraglich geschuldet und demnach eine zusätzliche Leistung gem. §2(6) VOB/B. MKA 263 Im Zuge der Besprechungen kam es zur Festlegung, dass der AN seinen BAP an die Baufreiheitstermine vom Gewerk OLA anpassen soll. Die Arbeiten sind so auszuführen, dass die Leistungen in der Sperrpause zum 01.09.25 bahnrechts fertiggestellt sind, um die Befahrbarkeit für RPS zu gewährleisten. Die dafür notwendige Anpassung der Kapazitäten (Personal/Geräte) stellt eine geänderte Leistungen gem. §2(5)VOB/B dar.
- 28.05.2025 MKA194: Im Rahmen der Planung des WB-Bauwerks „EÜ Bahnhofstraße" sind gemäß Ril 804.3101 zusätzliche ingenieurtechnische Leistungen zur Durchführung einer dynamischen Berechnung des Überbaus erforderlich. Aufgrund der geometrischen und betrieblichen Randbedingungen (Stützweite 18, 10 m, HEM 700-Träger, Querschnittshöhe 0,85 m, Entwurfsgeschwindigkeit VE = 160 km/h) liegen keine der Voraussetzungen für den Entfall einer dynamischen Untersuchung gemäß Ril 804.3101 Abs. (2) und (3) vor. Eine erste Berechnung zeigt, dass der zulässige Grenzwert der Vertikalbeschleunigung von 3,5 m/s2 überschritten wird. Die maßgebende Eigenfrequenz liegt außerhalb des unkritischen Bereichs. In Abstimmung mit dem zuständigen Prüfingenieur (Prof. Dr. M. Müller, Müller + Hirsch Ingenieurgesellschaft mbH) am 22.01.2024 wurden Unklarheiten zur Auslegung der anzuwendenden Berechnungsgrundlagen identifiziert (u. a. Biegesteifigkeit, Längsverteilung der Achslasten). Bis zur abschließenden Klärung und ggf. no MKA196: Im Zuge der Ausbauarbeiten im Streckenabschnitt 3, zwischen etwa km 56.8+20 und km 57.1+80, wurden inhomogene Bodenverhältnisse festgestellt. In diesem Zusammenhang fanden am 04.09.2024 und 12.09.2024 Ortstermine mit der Bauüberwachung sowie der geotechnischen Fremdüberwachung statt. Aus der beschriebenen Situation ergeben sich unter anderem folgende zusätzliche Leistungen: Lösen, Laden, Transportieren und Abfahren des organisch durchsetzten Bodens im Streckenbereich zur Zwischenlagerung (ZWL) Vorbereitung des Unterbaus sowie Herrichtung von Oberfläche und Untergrund Nachverdichtung der Aushubsohle inklusive Herstellung der erforderlichen Längs- und Querneigung Lieferung, Einbau und Verdichtung von geeignetem Austauschmaterial MKA225: Im Zuge der Bauarbeiten an der oben genannten Maßnahme kommt es in der Ortslage zu einer erheblichen Zunahme der Straßennutzung im Verkehrsnetz von Ponitz, Zschöpel und Merlach. In Abstimmung mit der Gemeinde und der DB Infra Go wurde daher beschlossen, die Straßenbankette zu erneuern (Mail-Verkehr vom 09.04.2024 Daraus ergeben sich unter anderem folgende zusätzliche Aufwendungen: Innerbetriebliche Umsetzung von Baumaschinen und Personal innerhalb der Baustelle, Wederherstellung und Verstärkung der bestehenden Straßenbankette in den Ortsteilen Ponitz, Zschöpel und Merlach. Diese Leistungen sind zus. Leistungen gem. S2(6)VOB/B. MKA 229: Im Zuge der zusätzlichen Herstellung einer provisorischen Kabeltiefbautrasse ist eine Anpassung bzw. ein Umbau der bestehenden Verkehrssicherung im Bereich der Kitscherstraße erforderlich. Grundlage hierfür ist der am 04.12.2024 übergebene Lageplan. Auf Basis dieses Plans wurde ein entsprechender Antrag zum Umbau bei der zuständigen Stadtverwaltung eingereicht und am 18.12.2024 genehmigt. Aus diesem Sachverhalt ergeben sich unter anderem folgende zusätzliche Leistungen: • Umbau der bestehenden Verkehrssicherung gemäß dem aktuellen Verkehrszeichenplan vom 1 1 .12.2024 • Umbau und Anpassung der bestehenden Lichtzeichenanlage sowie Erstellung der geforderten signaltechnischen Unterlagen.
- 27.05.2025 MKA 167 Die Tiefbau- und Spezialtiefbauleistungen für die EÜ Merlacher Straße sind vertraglich vom AN zu erbringen. Der vertraglich vorgesehene Spundwandverbau, welcher aufgrund der geotechnischen Gegebenheiten nicht umgesetzt werden konnte, wird als Bohrpfahlverbau ausgeführt. Diese Änderung der Verbautechnologie hat auch Änderungen auf die Ausführung der Baugruben und Arbeitsebenen. Aus statischen Gründen ist es zudem erforderlich, eine Ankerlage im Verbau durch den Bahndamm auszuführen. Für den AN entstehen dadurch zusätzliche Leistungen im Bereich der Erdarbeiten, insbesondere für die Herstellung und Anpassung von Bohr- und Arbeitsebenen als Vorleistung für die Verbauarbeiten. Diese Mehraufwendungen im Erdbau sind nicht im vertraglich vereinbarten Bau-Soll enthalten. Die Herstellung und Anpassung der für die neue Verbautechnologie erforderlichen Bohr- und Arbeitsebenen stellen zusätzliche bzw. geänderte Leistungen gemäß VOB/B § 2 Abs. 6 und Abs. 5 dar. MKA 209 Da die vertraglich vorgesehene Zufahrt zur EÜ Paradiesbach wegen örtlichen Gegebenheiten nicht umgesetzt werden konnte (siehe BHA 33 und 34), entschied die Projektleitung, kurzfristig eine Überfahrt für den Transport der Baugeräte sowie zusätzliche BE-Flächen und Baustraßen anzulegen. Die o.g. Leistungen stellen zusätzliche Leistungen dar und sind mit Mehraufwendungen für den AN verbunden. MKA 227 Im Zuge der Planung der Leistungen für die Umsetzung der EÜ Bahnhofstraße wurde AG-seitig und in Abstimmung mit den Medienträgern festgelegt, dass die ursprüngliche bauzeitliche Medienkorridorführung über den Personentunnel Ponitz nicht mehr umzusetzen ist. Entgegen den vertraglichen Vereinbarungen (bauzeitliche Medienführung durch PT Ponitz) befindet sich die bauzeitliche Medientrasse im direkten Baufeld der EÜ Bahnhofstraße. Die in diesem Zusammenhang erforderlichen baulichen Mehraufwendungen des AN hinsichtlich der geänderten Medientrasse MitNetz Strom gehen über dessen vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinaus. Die Mehraufwendungen stellen zusätzliche Leistungen nach VOB/B § 2 Abs. 6 dar. MKA 236 Nach der Inbetriebnahme des Neubaudurchlasses Nr. 1 bei km 55.3+26 kam es wiederholt zu einem Rückstau von Oberflächenwasser. Ursache hierfür war das Höhengefälle zwischen dem neuen Durchlass und dem bestehenden Graben im Feldbereich. Um den Rückstau zu minimieren und eine Verschlammung sowie aufwendige Reinigungsarbeiten am neuen Durchlass zu vermeiden, wurde die Profilierung des Grabens zwischen dem Neubaudurchlass und dem vorhandenen Rohrdurchlass festgelegt. Dadurch ergaben sich unter anderem folgende zusätzliche Aufwendungen: • Innerbetriebliche Umsetzung der Tiefbaukolonne • Anlage einer parallelen Baustraße zur Durchführung der Grabenprofilierung • Baufeldfreimachung und Rodungsarbeiten im Bereich des bestehenden Grabens • Durchführung der Grabenprofilierung sowie seitliche Lagerung des Aushubs gemäß Abstimmung mit dem Bauamt Gößnitz MKA 246 Im Zuge der Fortschreibung der Ausführungsplanung kam es zu mehreren notwendigen Anpassungen und Umplanungen der Verbauten an der EÜ Bahnhofstraße. Diese führten zu zusätzlichen Planungsaufwendungen, die im Einzelnen wie folgt begründet sind:1. Anpassung der Verbauplanung aufgrund abweichender Baugrundverhältnisse: Am 22.07.2024 wurde im Rahmen eines Ortstermins die Neuplanung der Verbaubereiche unter Bahnlasten als überschnittene Bohrpfahlwand beschlossen – analog zur bereits geplanten Lösung unter der Hilfsbrücke. Die Umsetzung dieser Lösung wurde durch den Auftraggeber (AG) angeordnet und erforderte eine zusätzliche Ausführungsplanung, obwohl für die EÜ Bahnhofstraße bereits freigegebene Verbauplanungen vorlagen. 2. Änderung des Verbaus im Bereich Haus 7: Mit Schreiben vom 24.10.2024 forderte der AG die Anpassung des Verbaus im Bereich Achse 10 West auf Grundlage der Abstimmungen mit IB Bechert. Auch dieser Bereich war zuvor bereits freigegeben und musste entsprechend überarbeitet werden. MKA 257 Der Sachverhalt kann seitens BÜW bestätigt werden, die Gleismessung im Zuge der Verbauarbeiten an der EÜ Merlacher haben ergeben, dass zus. Stopfungsleistungen ausführen sind, da die Toleranzen unterschritten worden sind. Diese stellen eine zusätzliche Leistung gem.§2(6) VOB/B dar, da sie im Zuge der abgeänderten Herstellung (Einschub) und Verbauarbeiten (Anker durch Bahndamm) notwendig geworden sind. Da diese anders als vertraglich geschuldet ausgeführt worden sind, wurde auch eine zusätzliche Messung und Auswertung notwendig. MKA 268 der HLV geschuldete Verbau war mit Spundwänden geplant. Die Verbauarbeiten sind tatsächlich aufgrund des Untergrundes mit zusätzlichen Bodenaustauschbohrungen festgelegt. Bei diesen Bohrungen stieß der AN auf ein Hindernis. Bei der Herstellung der Bodenaustauschbohrungen an der EÜ Paradiesbach wurde am 25.02.2025 gegen 15:30 Uhr ein Hindernis, in einer Bohrtiefe von 3,00m (Arbeitsebene 227,30m ü NN) angefunden. Die weitere Vorgehensweise erfolgt in Abstimmung mit der Bauüberwachung vor Ort. Durch das Antreffen des Hindernisses entstehen Stillstandkosten sowie für das zusätzliche Freilegen des Hindernisses. MKA 273 Im Zuge der Gleislängsverbauarbeiten kam es zu ungewollten Setzungen der Gleislage. Dies muss durch zusätzliche Stopfleistungen behoben werden. Die dafür notwendige Leistung ist eine zusätzliche Leistung gem. §2(6) VOB/B. Die vom AN aufgeführten Gleislagemessungen und Auswertungen sind jedoch vertraglich geschuldet und keine zusätzliche Leistung. Der Verbau war vertraglich vorgesehen und somit ist eine Gleislagemessung im Zuge dieser Leistungen Bau-Soll.
- 27.05.2025 MKA 208: Die vertraglichen Leistungen beinhalten u.a. die Baufeldfreimachung im Bereich der EÜ Paradiesbach (Weg). Im Rahmen von Baubesprechungen wurde bezüglich der Bestandsstromleitung festgelegt, dass ein Leerrohrsystem im kompletten Grabenbereich als Kabelhilfsbrücke sowie Kabeltiefbauleistungen für die Stromleitung der Mitnetz Strom im Baubereich auszuführen sind, um die erforderlichen Baufreiheiten zu schaffen. Die mit der Stromleitung Mitnetz zusammenhängenden Baufeldfreimachungs- und Kabeltiefbauleistungen gehen über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang des AN hinaus und stellen zusätzliche Leistungen nach VOB/B § 2 Abs. 6 dar. MKA 221: Im Zug der Inbetriebnahme der Kabeltrassen (LST) wurde durch den AG festgelegt, dass bei in Betrieb befindlichen Kabeln nur noch Arbeiten mit Kabelaufsicht erfolgen dürfen. Durch diese Aussichten ist sicherzustellen, dass die Kabel sachgemäß behandelt und nicht beschädigt werden. Damit soll ein Ausfall der Bahnanlage durch unsachgemäße Handhabung ausgeschlossen werden. Da diese Aufsichten kurzfristig nicht über DB Netz und Bauüberwachung nicht gestellt werden konnten, wurde der AN damit beauftragt. Diese Verfahrensweise wurde bereits im BA 2-4 festgelegt. Die MKA, im Sinne § 2 Abs 6 VOB/B, ist dem Grunde nach berechtigt und wurde von der BÜW bestätigt MKA 224: Für die Durchführung der Verbauleistungen an der EÜ Bahnhof Straße müssen Äste, die in der Rammgeräteachse liegen, vor der Herstellung der Bohrpfähle noch zurückgeschnitten werden (Freischnittarbeiten an vorhandenen Bäumen). Aus diesem Sachverhalt ergeben sich unter anderem folgende Mehraufwendungen: - Zusätzliche Baustelleneinrichtung Nachunternehmer für Profilfreischnitt - Herstellung eines Profilfreischnitts im Bereich EÜ Bahnhofstraße A10 bali - GW 3 Diese Leistungen sind zus. Leistungen gem. §2(6)VOB/B
- 23.05.2025 Für die Herstellung der neuen EÜ Breitscheidstraße ist eine Hilfsbrücke im bahnlinken Gleis der Strecke 6362 zur Aufrechterhaltung des Bahnbetriebes vorgesehen. Im Rahmen einer Sperrpause sollen die Gleislängsverbauten sowie die Verbauten der Hilfsbrücke eingebracht werden. Im Ergebnis ergänzender Baugrunduntersuchungen musste die Gründung angepasst werden. Da eine kurzfristig Anpassung der Planung sowie Materialisierung nicht ohne erhebliches Risiko für die Umsetzbarkeit einhergeht, wurde festgelegt, dass die Hilfsbrücke der EÜ Breitscheidstraße in der Bauphase 6.0 nicht eingebaut wird. Durch die PL wurden daher die Planunterlagen für die Gründung der Hilfsbrücke auf Planstop gesetzt. Entsprechend der Erkenntnissen der ergänzenden Baugrunduntersuchung ist die HB-Planung zu überarbeiten.
- 23.05.2025 Ursprünglich waren im Bereich der EÜ Breitscheidstraße in den Streckenanschlussbereichen Stützbauwerke zu erneuern. Es gab Themen mit angrenzender Bebauung als auch abweichenden Baugrundeigenschaften. Da bei der bahnrechten Stw (nach AU STW 6) das Stützbauwerk mehr in Richtung Gleis ausgerichtet wird und dadurch ein größerer Geländeunterschied übrig bleibt, ist keine weitere Böschung bzw. deren Abfangung mittels Winkelstützwand erforderlich. Die vorgesehene Winkelstützwand entfällt. Allerdings wird die Wand zu verblenden sein. Hieraus ergeben sich geänderte Leistungen für die nun erforderliche Vorsatzschale wie geänderte Schalungsbauteile, Fugenbautele, Abdichtungsanforderungen etc. Durch die gänzliche Änderung des Bauwerks ergeben sich entfallende bzw. geänderte Leistungen wie zum Beispiel Erweiterung der Gründungsvariante mit Bohrpfählen.
- 22.05.2025 MKA181 Die Ausführungspläne für die EÜ Breitscheidstraße (Statik EÜ und Statik Verbau, Pläne EÜ und Pläne Verbau) wurden bereits nach Vertragssoll fertiggestellt. Aufgrund neuer Erkenntnisse im Baugrund (Abweichung der Tiefenlage der Baugrundschichten) wurde die Realisierung der Verbauten und des Bauwerks in die Bauphase 7 in das Jahr 2025 verschoben. Die Behelfsbrücke wird dann für das bahnrechte Gleis benötigt. Es sind unter Wahrung der Bauphasentermine VAriantenuntersuchungen zu betreiben, mit welchen Voraussetzungen und Technologien eine rechtzeitige gewerkeübergreifende Inbetiebnahme abgesichert werden kann, auf deren Basis die weiteren Planungs- und Ausführungsschritte einleiten zu können. MKA186 Ursprünglich waren im Bereich der EÜ Breitscheidstraße in den Streckenanschlussbereichen Stützbauwerke zu erneuern. Es gab Themen mit angrenzender Bebauung als auch abweichenden Baugrundeigenschaften. Da bei der bahnrechten Stw (nach AU STW 6) das Stützbauwerk mehr in Richtung Gleis ausgerichtet wird und dadurch ein größerer Geländeunterschied übrig bleibt, ist keine weitere Böschung bzw. deren Abfangung mittels Winkelstützwand erforderlich. Die vorgesehene Winkelstützwand entfällt. Allerdings wird die Wand zu verblenden sein. Die hier aufgelöste Bohrpfahlwand ist zwischen den Bohrpfählen (aufgelöst) mit bewehrtem Spritzbeton auszustatten. Durch die gänzliche Änderung des Bauwerks ergeben sich entfallende bzw. geänderte Leistungen wie zum Beispiel Erweiterung der Gründungsvariante mit Bohrpfählen MKA187 An den Borpfählen sind zur Qualitätssicherung m Zuge der Eigenüberwachung zus. Integritätsprüfungen mittels Hammerschlagmethode durchzuführen MKA195 Durch hindernde Umstände konnten die Bauleistungen an der EÜ Breitscheidstraße nicht entsprechend vorgesehenem Bauablauf erfolgen. In der Gesamtkonstellation des Vertrages ist die Umsetzung des Bausolls in den Bauphasen neu einzuordnen. Diese Koordinationsleistung wurde dem Unternehmer mitgeteilt, ist erforderlich und keine Leistung im Sinne eines Anteils Umlage zur Bauleistung.
- 22.05.2025 AO09: Der Unternehmer wird durch die Anordnung aufgefordert die Durchführung von Arbeiten, innerhalb der vertraglich vorgesehenen Bauzeit unter Beachtung der in den Vertragsbedingungen genannten Terminen und technologischen Pausen, sicherzustellen. Es sind insbesondere terminsichernde Maßnahmen (Planung, Zuführung von Personal, Geräten und Material) vorzusehen, welche den Zugbetrieb auf der Strecke Gößnitz Crimmitschau zum 05.10.2025 gewährleisten. Diese Maßnahmen umfassen ebenso die kooperative Abstimmung und Berücksichtigung von Arbeiten der Gewerke LST und OLA in ihrem Ablaufplan. // MKA108: Die vertraglich vereinbarten Leistungen des AN umfassen u.a. den Gleisrückbau und die Verlegung des Neubaugleises br mit Einbau PSS einschl. Entwässerung und teilweise Dammverbreiterung im Bauabschnitt 3 und 4 der Strecke 6362. Vor Beginn der vertraglichen Gleisrückbauleistungen sind eventuell anzutreffende Gleisüberschüttungen sowie Bewuchs im Bestandsgleisbereich zu entfernen. // MKA114: Im Rahmen der Ausführung der Bauleistungen für die Betonflügel und -kappen des Bauwerks kam es zu Überschreitungen der ausgeschriebenen LV-Mengen (über 110 %), die auf die geänderte Bauweise des Bauwerks (Vorfertigung auf Verschubbahn und seitlicher Einschub in Endlage, siehe MKA13) zurückzuführen sind. Die hier aufgeführten Leistungen stellen Mehrmengen gemäß §2(3) VOB/B dar und wurden durch geprüfte Aufmaßblätter der jeweiligen HLV-Positionen durch die BÜW bestätigt. // MKA149: Im Zuge der Inbetriebnahme des Bauzustandes 6.1 wurde vom Projektingenieur LST eine Liste mit noch notwendigen LST-Leistungen erstellt. Einige der in dieser Tabelle aufgeführten Leistungen gehen über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang des AN hinaus. Diese zur IBN erforderlichen LST Leistungen sind mit Mehraufwendungen für den AN verbunden und stellen zusätzliche Leistungen dar. Für die Inbetriebnahme des Bz 6.1 sind diese LST-Leistungen jedoch zwingend erforderlich. // MKA157: Im Rahmen der Erstellung der Ausführungsplanung EÜ Paradiesbach ergaben sich Änderungen in der Bautechnologie, deren Umsetzung AG-seitig bestätigt wurde (Herstellung der EÜ in Seitenlage und Einschub in Endlage im Zuge einer geeigneten Sperrpause). Im Rahmen einer Planerberatung wurde festgelegt, einen HQ10-Wert von +227,19 m für die Planung der Baubehelfe zu berücksichtigen, um den Anforderungen der geänderten Bautechnologie EÜ Paradiesbach gerecht zu werden. Für die vertragliche Leistung ist ein bauzeitlicher HQ10 von +226,76m zu berücksichtigen. Mit der Festlegung des neu zu berücksichtigenden HQ10 sind Änderungen und Überarbeitungen in der Planung der Baubehelfe für den AN verbunden. // MKA165: Die vertraglichen Leistungen zur Realisierung der EÜ paradiesgraben beinhalten die Zufahrt über den Paradiesweg und den Wilhelm-Stolle Weg. Da jedoch die Brücke am Ende des Wilhelm-Stolle Weges nur für maximal 30 Tonnen ausgelegt ist und der Paradiesgraben teilweise so nah an der Pleiße verläuft, dass das Großgerät für die Bohrpfahlgründung nicht ohne weitere Ertüchtigungsmaßnahmen angeliefert werden kann, wurde der AN beauftragt, alternative Zuwegungen zu prüfen und zu vergleichen. // MKA173: Der Paradiesbach muss abweichend zur Ausschreibung eingeschoben werden. Dazu sind geänderte Logistikanforderungen notwendig. Dafür waren verschiedene Variantenbetrachtungen durchzuführen. Unabhängig der Variante sind Baufeldfreimachungen in Form von Rodungen und Fällungen erforderlich, welche aber nicht mittels schwerer Technik zulässig sind, da die Zufahrt durch den Baulastträger nicht freigegeben werden. Um keine hindernden Umstände zu erwirken, ist beschieden worden, die Freimachungen mittels Kleintechnik und ohne schwere Technik auszuführen, dies erfordert höheren Personalaufwand. // MKA174: Im Bereich zusätzlicher BE-Flächen ist der Umfang an zu entschädigenden oder auszugleichenden Umwelteingriffe durch einen Gutachter, hier Baumgutachter Wirth, zu ermitteln. // MKA176: Die im Bestand im Streckenbereich km 57,88 bis km 62,27 befindlichen Bestandsanlagen sind im Zuge von Erdarbeiten zu berücksichtigen. Der Bestand stellte sich im Verhältnis zu bekannten Anlagen deutlich erhöht dar, sodass Mehrarbeiten, welche vorab nicht erkannt waren erforderlich sind, um regelwerkskonform den Bestand in die Neuanlage zu integrieren. // MKA264: Im Rahmen eines Abstimmungsgesprächs zum Ingenieurbau in den Bauabschnitten 3 und 4 am 07.02.2025 wurde eine Änderung der Ausführungstechnologie im Bereich der EÜ-Paradiesgraben erörtert. Diese Änderung wurde aus Sicht der ARGE erforderlich, da das Vorbohren (Bodenaustauschbohrungen) infolge eines höher anstehenden Felsniveaus erheblich mehr Zeit als ursprünglich kalkuliert in Anspruch nimmt. Die termingerechte Fertigstellung der Baugrube zur Vorbereitung des Einschubs ab August 2025 war somit gefährdet. Zur Sicherung der übergeordneten Projekttermine wurde durch die ARGE eine alternative Vorgehensweise zur Herstellung der EÜ durch Änderung der Technologie vorgeschlagen und auf Grundlage des gemeinsamen Gesprächs vom 07.02.2025 zur Ausführung gebracht. Die Zusatzleistungen umfassen u.a.: • Fertigstellung des Verbaus Herstelllage bahnrechts • Herstellung überschnittene Bohrpfahlwand bahnrechts als Hilfsbrückenauflager, einschl. Totmannkonstrukt. • Herstellung der bahnrechten nördlichen Stützwand als Bohrpfahlwand (Gründung LSW) • Herstellung der Bohrpfähle bahnlinks in Sperrpause ab 08.08.25 • Fertigstellung Baugrubenverbau bahnlinks, vsl. auch mittels Bohrpfählen in Sperrpause ab 08.08.25 • Einbau Hilfsbrücke bahnrechts in Sperrpause Aug.-Sept. 2025 • Herstellung Bachverbau mittels Kleinbohrpfählen • Herstellung der bahnlinken nördlichen Stützwand als Bohrpfahlwand • Herstellung EÜ in Herstelllage bahnrechts • Ausbau Hilfsbrücke, Teilabbruch Bohrpfahlwand, Einschub EÜ 2026 in Endlage • Weitere Ausführungen ohne Benennung Die entstanden Mehraufwände ziehen zusätzlichen Vergütungen nach VOB/B §2 Abs 5, 6 mit sich.
- 21.05.2025 AO03: Mit Beginn der Verbauarbeiten an der EÜ Bahnhofstraße wurde festgestellt, dass die Baugrundverhältnisse von der Planungsgrundlage abweichen. Der Spundwandverbau kann nicht bis zur geplanten und statisch notwendigen Tiefe eingebracht werden. Entgegen der im baugrundgut-achten angenommenen mitteldicht bis dicht gelagerten Flusskiese wurde beim Zurückziehen der Vorbohrung Felsersatz/Ton erkannt. Aufgrund des anstehenden Bodens und der Notwendigkeit einen Wasserdichten Verbau herzustellen hat der AG nach Auswertung der Variantenuntersuchung entschieden, die wasserdichte Baugrubenumschließung für GW1+2 und GW6+7 als Bohrpfahlwand ohne Verankerung zu planen und herzustellen. Dieser Verbau als wasserdichte Baugrubenumschließung soll die ursprünglich geplante, verankerte Spundwand ersetzten. // MKA240: Eine Leitung des Versorgers ONTRAS quert den Bahndamm. Diese Leitung ist im Zuge notwendiger bauvorbereitender Leistungen zu erkunden gewesen und zurück zu bauen bzw. zu verdämmen. Es ergeben sich im Verhältnis zur Ausschreibung geänderte Leistungen, da über der Leitung eine unbekannte Betonplatte vorgefunden wurde, welche baubedingt abzubrechen ist und im Bereich der ummantelten Gasleitung ist mit besonderer Vorsicht der Rückbau zu betreiben. Diese Umstände bedingen geänderte Leistungsansätze. Weiterhin kann bahnlinks noch kein Rückbau betrieben werden, hier ist im Zuge der Sommersperrpause die Leistung auszuführen,
- 21.05.2025 AO02: Im Zuge der Ausführungsplanung (AP) ist die Bautechnologie aus der EP fortgeschrieben worden. Dabei wurde festgestellt, dass der Baugrund nicht geeignet ist, die geplante Technologie mittels Spundwänden standsicher zu gewährleisten (Baugrubenverbau). anstelle der Spundwände soll nunmehr untersucht werden, ob Bohrpfähle die Lasten in den Boden abtragen können. Hieraus können Folgen für den Bauablauf entstehen. // AO04: Der Unternehmer wird durch die Anordnung aufgefordert die Durchführung von Arbeiten, innerhalb der vertraglich vorgesehenen Bauzeit unter Beachtung der in den Vertragsbedingungen genannten Terminen und technologischen Pausen, sicherzustellen. Es sind insbesondere terminsichernde Maßnahmen (Planung, Zuführung von Personal, Geräten und Material) vorzusehen, welche den Zugbetrieb auf der Strecke Gößnitz Crimmitschau zum 05.10.2025 gewährleisten. Diese Maßnahmen umfassen ebenso die kooperative Abstimmung und Berücksichtigung von Arbeiten der Gewerke LST und OLA in ihrem Ablaufplan. // AO05: Der Auftragnehmer wird per Anordnung gemäß Mitteilung des Bürgermeisters der Gemeinde Ponitz (Herr Greunke) vom 06.12.2024 aufgefordert, eine zusätzliche Beweissicherung (Fotodokumentation von außen) für das o.g. Gebäude durchzuführen, da das Wohnhaus Bergstraße 17 in Ponitz OT Zschöpel offensichtlich durch Erschütterungen im Zusammenhang mit den laufenden Verbauarbeiten an der EÜ Merlacher Str. erheblich beeinträchtigt wird. Die Ausführung dieser Leistung ist innerhalb der vertraglich vorgesehenen Bauzeit unter Einhaltung der in den Vertragsbedingungen genannten Termine sicherzustellen. // AO06: Der Auftragnehmer wird per Anordnung aufgefordert, die Herstellung und den Betrieb einer geeigneten Beleuchtungsanlage für die bauzeitliche Fußgängerführung am Bauvorhaben EÜ Breitscheidstraße sicherzustellen. Gemäß Hinweis von Herrn Peuschel (Ordnungsamt, Stadtverwaltung Crimmitschau) sind zumindest die Zugangsbereiche der Fußgängerführung bei Dunkelheit zu beleuchten, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. // AO10: Im Rahmen der Ausführung der EÜ Bahnhofstraße und zur Optimierung der Bauablauf hat der AG durch seine AO10 „Entfall der Verankerung“, Planungsänderung in der Ausführung der Grundwasserwanne im Bereich der Bahnhofstraße festgelegt, u.a. der Entfall der ursprünglich vorgesehenen Verankerung durch Mikropfähle. Die Umsetzung der neuen technischen Lösung bringt im Vergleich zur ursprünglichen Planung folgende zusätzliche Leistungen mit sich:• Herstellung einer verstärkten Betonsohle mit erhöhter Betonstärke zur Sicherstellung der Auftriebssicherheit ohne Mikropfahlverankerung. • Statische Vorbemessung der angepassten Betonsohle sowie Anpassung der zugehörigen Nachweise. • Erarbeitung einer vollständigen, überarbeiteten Ausführungsplanung für die geänderte Ausführung. • Abstimmung mit Prüfer, PSV und BVB sowie Dokumentation und Nachweis der eingeholten Zustimmungen. Die Ausführungsänderung der GWW ist mit der folgenden technischen und wirtschaftlichen Aspekte zu begründen:
- 21.05.2025 MKA197: Es ergeben sich grundlegende Änderungen an der neu zu bauenden EÜ Paradiesbach. Dadurch gibt es das Erfordernis größeren Flächenbedarfs, der nur unter Zustimmung der Anrainer bzw. Besitzer der in Anspruch zu nehmenden Flächen gewährt wird. Es sind zusätzliche Sicht- und Staubschutzmaßnahmen erforderlich. Weiterhin sind Umsetzungen von Bestandsgegenständen wie Gewächshäuser oder ähnliches erforderlich. Auch Umpflanzungen sind durchzuführen. // MKA238: Im Zuge der Planungsleistungen zu den Stützwänden der EÜ Breitscheidstraße wurde festgestellt, dass die vorliegenden Baugrundgutachten mit den darin enthaltenen Baugrundaufschlüssen nicht ausreichend sind, um die Planungsleistungen ordnungsgemäß auszuführen. Daraufhin erfolgten ergänzende Baugrunduntersuchungen mit neuen Erkenntnissen und Auswirkungen für die Bauausführung. Die Ausführungsplanung der EÜ und der Verbauten mussten entsprechend geändert werden, statt der vertraglich vorgesehenen Spundwand wurde nunmehr eine überschnittene Bohrpfahlwand geplant. Die damit zusammenhängenden zusätzlichen Planungsaufwendungen für die Verbauten stellen einen Mehraufwand für den AN dar und gehen über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinaus. // MKA239: Im Zuge der Planungsleistungen zu den Stützwänden der EÜ Breitscheidstraße wurde festgestellt, dass die vorliegenden Baugrundgutachten mit den darin enthaltenen Baugrundaufschlüssen nicht ausreichend sind, um die Planungsleistungen ordnungsgemäß auszuführen. Daraufhin erfolgten ergänzende Baugrunduntersuchungen mit neuen Erkenntnissen und Auswirkungen für die Bauausführung. Um die Risiken, welche infolge der ergänzenden Baugrunduntersuchungen erkannt wurden, zu reduzieren, erfolgten Untersuchungen hinsichtlich der Gründung und der Verbauten. Auf Grundlage dieser Variantenuntersuchung wurde eine Umplanung der Gründung EÜ Breitscheidstraße angeordnet. Statt der vertraglich vorgesehenen Flachgründung wurde eine Tiefengründung forciert. Die damit zusammenhängenden zusätzlichen Planungsaufwendungen für die Gründung der EÜ stellen einen Mehraufwand für den AN dar und gehen über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinaus // MKA242: Im Rahmen der Ausführung der Oberbau- und Tiefbauleistungen kam es zu Überschreitungen der ausgeschriebenen Mengen im Leistungsverzeichnis (über 110%), die bedingt durch die örtlichen Gegebenheiten entstanden sind. Die hier aufgeführten Leistungen stellen Mehrmengen gem. §2(3) VOB/B dar und wurden durch geprüfte Aufmaßblätter der jeweiligen HLV-Positionen durch die BÜW bestätigt // MKA245: Für den kritischen Bauzustand im gebäudenahen Bereich von Haus 7 ist eine baubegleitende, vermessungstechnische Verformungskontrolle der Bohrpfahlwand durchzuführen, bis der Unterwasserbeton (UW-Beton) seine tragende Wirkung entfaltet. Eine Verformungstoleranz von bis zu 20 mm wird derzeit als unkritisch bewertet. Ergänzend sind für die Verbauabschnitte ohne Rückverankerung („stumpfe Ecke“, Bereich Haus 7) folgende Maßnahmen vorzusehen: • Herstellung der Endtiefe des Aushubs unmittelbar vor dem Einbringen des UW-Betons; der Aushub ist so spät wie möglich auszuführen, um die Standzeit der unbewehrten Wand zu minimieren. • Während der gesamten Bauausführung ist sicherzustellen, dass das erdseitig anstehende Gelände hinter den oben genannten, unverankerten Wandbereichen dauerhaft freigehalten wird – insbesondere von Verkehrslasten, Lagerungen und sonstigen Auflasten. • Der kraftschlüssige Anschluss des UW-Betons an die Bohrpfahlwand ist zwingend sicherzustellen. // MKA258: Es ergeben sich grundlegende Änderungen an der neu zu bauenden EÜ Paradiesbach. Dadurch gibt es das Erfordernis größeren Flächenbedarfs, der nur unter Zustimmung der Anrainer bzw. Besitzer der in Anspruch zu nehmenden Flächen gewährt wird. Es ergeben sich notwendige Freischnittmaßnahmen, die nur unter Einbeziehung eines bestellten Gutachters zur Ermittlung der Entschädigung durchzuführen sind.
- 15.05.2025 NT18_23_26: Der AN gibt an, dass die geforderten Mengen laut LV den tatsächlichen Umfang der Leistungen nicht abdeckt und Mengenmehrungen aufgetreten sind. Die tatsächliche Leistungsmenge wird durch die BÜ im Zusammenhang mit den jeweiligen Betren festgelegt und weicht tatsächlich vom Bau-Soll ab.
- 30.04.2025 MKA018: Im Rahmen der Umsetzung der geplanten Einbringarbeiten für den Gleislängsverbau wurden zusätzliche Leistungen festgestellt. Diese Mehraufwendungen umfassen insbesondere folgende Leistungen: - der Abtrag einer im Mittelkern vorhandenen Schotteraufwallung - der Ausbau von Bestandsholzausfachungen (ehemaliger Gleislängsverbau), - der Ausbau einer nicht mehr funktionsfähigen Mittelentwässerung einschließlich zugehöriger Schächte, - der Ausbau von Bestandsdrahtzuganlagen sowie gerammten Schienenstücken. Die hier aufgeführten Leistungen sind vertraglich nicht geschuldet und stellen somit Mehrkosten gemäß § 2(6) VOB/B dar // MKA142: Im Zuge der Errichtung der EÜ Paradiesbach ist eine bauzeitliche Verrohrung des Paradiesbaches vorgesehen. Im Rahmen der Kontaktaufnahme mit den Behörden (hier Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat Fischerei) erfolgte die Forderung der Fischereibehörde, betroffene Fischbestände im Bereich des Bauwerkes umzusetzen. Diese Leistung darf nur durch einen Sachkundigen (z.B. Fischereisachverständiger) erfolgen. Im vertraglich Leistungsumfang des AN sind keine Umsetzungen von Fischen vereinbart. Die Leistungen im Zusammenhang mit der fachkundigen Bergung und Umsetzung des Fischbestandes im sind im vertraglich vereinbarten Bau-Soll des AN nicht vorgesehen und sind mit Mehraufwendungen für den AN verbunden. // MKA156: Im Zuge der Planungsphase wurde nördlich der Breitscheidstraße bahnrechts eine geänderte Ausführung der Stützwand 4 als aufgelöste Bohrpfahlwand mit Spritzbetonausfachung festgelegt. Für die Herstellung der Arbeitsebene im Zusammenhang mit den zu erwartenden großen dynamischen Belastungen in diesem Bereich wurde in Abstimmung mit dem geotechnischen Sachverständigen eine Bodenverbesserung festgelegt. Leistungen zur Bodenverbesserung im Bereich der EÜ Breitscheidstraße sowie im Zusammenhang mit der Herstellung der Stützwände in diesem Bereich sind vertraglich nicht vereinbart. Die Ausführung der Bodenverbesserung für die Befahrbarkeit der Arbeitsebene STW 4 ist mit Mehraufwendungen für den AG verbunden, die nicht im vertraglich vereinbarten Bau-Soll enthalten sind. // MKA205: Im angegebenen Bereich km 55,234 bis 55,265 wurde ein nicht tragfähiger Boden vorgefunden. Trotz durchgeführter qualifizierter Bodenverbesserung wurden nie notwendigen Tragfähigkeitsanforderungen nicht erfüllt. Dieser Umstand wurde vom BÜW festgestellt und dokumentiert. Es wurde deshalb festgelegt, dass der Boden erneut ausgebaut, tiefer abgegraben und nach einer Vermischung mit Bindemittel wieder eingebaut werden soll. Diese Leistung ist eine zus. Leistung gem. §2(6) VOB/B. // MKA210: Die vertraglichen Leistungen umfassen eine Verrohrung/Bachumleitung auf einer Länge von 35 Metern mit einem Stahlrohr DN 1800. Aufgrund der Änderung der Herstelltechnologie der EÜ Paradiesbach ist die ursprünglich geplante und vertraglich vereinbarte Bachverrohrung nicht umsetzbar und muss angepasst werden. Die Anpassung beinhaltet eine um ca. 20m längerer Verrohrung mittels 3 x DN 650 statt DN 1800 zur Herstellbarkeit eines Fahrweges zwischen den Verbauten. Zudem sind Anpassungsmaßnahmen für die Anbindung von Bestandsleitungen an die Verrohrungsstränge auszuführen. Für den AN sind damit zusätzliche und geänderte Leistungen verbunden, die über dessen vertraglichen Leistungsumfang hinausgehen. Die Mehraufwendungen stellen geänderte und zusätzliche Leistungen nach VOB/B § 2 Abs. 5 und Abs. 6 dar. // MKA241: Im Rahmen der Ausführung der Oberbau- und Tiefbauleistungen kam es zu Überschreitungen der ausgeschriebenen Mengen im Leistungsverzeichnis (über 110%), die bedingt durch die örtlichen Gegebenheiten entstanden sind. Die hier aufgeführten Leistungen stellen Mehrmengen gem. §2(3) VOB/B dar und wurden durch geprüfte Aufmaßblätter der jeweiligen HLV-Positionen durch die BÜW bestätigt.
- 30.04.2025 MKA206: Die vertraglichen Oberbau- und Tiefbauleistungen des AN für den hier betreffenden Bauabschnitt 4 sind in der Baubeschreibung und im Leistungsverzeichnis HLV 562_41 beschrieben und verpreist. Ein Einzelschwellenwechsel ist vertraglich nicht vereinbart. Für den Bereich Bahn-km 62,380 bis Bahn-km 63,790 wurde nach Vertragsschluss das Erfordernis zum Einzelschwellenwechsel im Hinblick auf die Leistungsanforderungen an das geplante Streckennetz sowie auch aufgrund der perspektivischen Lebensdauer der Schwellen erkannt. Diese Maßnahme soll im Zuge der vertraglichen Bauausführung des AN mit erfolgen, um mögliche spätere Störung im bahnbetrieblichen Ablauf zu verhindern. Die Leistungsausführung des Einzelschwellenwechsels durch den AN wurde AG-seitig festgelegt. Die damit zusammenhängenden Leistungen sind im vertraglichen Leistungsumfang des AN nicht enthalten. Somit stellt der Einzelschwellenwechsel von km 62,380 bis 63,790 für den AN eine zusätzliche Leistung nach VOB/B § 23 Abs. 6 dar. // MKA218: Im Rahmen der Ausführungsarbeiten wurde der AN aufgefordert für die OLA Anlagen in den Bereichen (BA3) und (BA 4) Freischnittarbeiten auszuführen. Es erfolgten einige Vorortbegehungen in den genannten Bereichen mit der BÜW um den Leistungsumfang festzulegen. Aufgrund dieser Festlegungen ergaben sich Mehraufwendungen für zus. An- und Abtransport von Geräten und Personal für die Ausführung der Rodungs- und Freischnittarbeiten. Diese Leistungen sind zus. Leistungen gem. §2(6)VOB/B // MKA219: Im Rahmen der Ausführungsarbeiten wurde der AN aufgefordert für die OLA Anlagen in den Bereichen (BA3) und (BA 4) Freischnittarbeiten auszuführen. Es erfolgten einige Vorortbegehungen in den genannten Bereichen mit der BÜW um den Leistungsumfang festzulegen. Aufgrund dieser Festlegungen ergaben sich Mehraufwendungen für zus. An- und Abtransport von Geräten und Personal für die Ausführung der Rodungs- und Freischnittarbeiten. Diese Leistungen sind zus. Leistungen gem. §2(6)VOB/B
- 11.04.2025 Im Rahmen einer internen Abstimmung mit dem Anlagenverantwortlichen wurde festgestellt, dass es hinsichtlöich der Planung und Realisierung von Lärmschutzwänden eine aktuelle Änderung in der Vorschriftenlage gibt, die im Zuge der zum Zeitpunkt laufenden Erstellung der AP durch den AN zu berücksichtigen ist. Demnach müssen Lärmschutzwände nach aktueller RiL 804.8001 und RiL 804.8004 regelmäßig gleis- und anliegerseitzig inspiziert werden. Somit ist eine beidseitige Begehbarkeit durch Anlage von Inspektionswegen zu gewährleisten. Dies wurde dem AN zur Berücksichtigung im Zuge der laufenden Planung mitgeteilt. Ein Inspektionsweg auf der bahnabgewanden Seite ist im vertraglich vereinbarten Leistungsumfang des AN nicht enthalten. Für die Planung und Bauausführung entstehen dem AN somit Mehraufwendungen die zusätzliche Leistungen darstellen. Im Rahmen einer internen Abstimmung mit dem Anlagenverantwortlichen wurde festgestellt, dass es hinsichtlöich der Planung und Realisierung von Lärmschutzwänden eine aktuelle Änderung in der Vorschriftenlage gibt, die im Zuge der zum Zeitpunkt laufenden Erstellung der AP durch den AN zu berücksichtigen ist. Demnach müssen Lärmschutzwände nach aktueller RiL 804.8001 und RiL 804.8004 regelmäßig gleis- und anliegerseitzig inspiziert werden. Somit ist eine beidseitige Begehbarkeit durch Anlage von Inspektionswegen zu gewährleisten. Dies wurde dem AN zur Berücksichtigung im Zuge der laufenden Planung mitgeteilt. Ein Inspektionsweg auf der bahnabgewanden Seite ist im vertraglich vereinbarten Leistungsumfang des AN nicht enthalten. Für die Planung und Bauausführung entstehen dem AN somit Mehraufwendungen die zusätzliche Leistungen darstellen. Die Tiefbau- und Oberbauleistungen wurden sachgerecht hergestellt. Nach der Abnahme wurden im Bereich der Hilfsbrücke jedoch Setzungen festgestellt. Diese Setzungen waren nicht vorhersehbar und stellten eine Gefahr im Verzug dar. Daraufhin wurde der AN kurzfristig aufgefordert, die Gleisanlage erneut durch Handstopfmaßnahmen in die Soll-Lage zu bringen. Im Zuge der Bauausführung während der Totalsperrung muss die Andienung von SAT über das Baugleis erfolgen. Zur Sicherstellung der Belieferung für SAT ist aus betrieblichen Gründen ein AZ-Führer notwendig. Im Rahmen von Bauberatungen wurde diese Notwendigkeit mehrfach besprochen und der AN zur Stellung eines AZ-Führers für den betreffenden Zeitraum aufgefordert. Der AN hat laut Vertrag keine Leistungen zu erbringen, um die AZ-Führer für die SAT-Belieferung sicherzustellen. Die damit zusammenhängenden Aufwendungen des AN gehen über dessen vertraglich vereinbartes Bau-Soll hinaus und stellen zusätzliche Leistungen nach VOB/B § 2 Abs. 6 dar Gemäß den geltenden Richtlinien und Vorschriften ist für Rohre und Schachtbauteile eine Mindesbetongüte von C 40/50 gefordert. Dies wurde in der Ausführungsplanung des AN für die Durchlässe km 55,326, km 55,8852 und km 57,021 berücksichtigt. Im vertraglich ereinbarten Leistungsverzeichnis ist jedoch eine Betongüte C 35/45 für diese Durchlassbauwerkle vorgesehen. Damit ein regelkonformes Bauwerk gemäß den geltenden Vorschriften und Regelungen hergestellt wird, ist eine Betongüte C 40/50 für die Durchlassbauwerke vorzusehen. Mit der Änderung der Betongüte der Durchlassbauwerke sind Leistungen für den AN verbunden, die nicht im vertraglich vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind. Im Rahmen der Ausführung des Baugrubenverbaus Bereich 3 des o.g. Bauwerks kam es zu Überschreitungen der ausgeschriebenen Mengen im Leistungsverzeichnis (über 110%), die bedingt durch die örtlichen Gegebenheiten entstanden sind. Die hier aufgeführten Leistungen stellen Mehrmengen gem. §2(3) VOB/B dar und wurden durch geprüfte Aufmaßblätter der jeweiligen HLV-Positionen durch die BÜW bestätigt. Im Rahmen der Ausführung der KIB-Bauleistungen des o.g. bauwerks kam es zu Überschreitungen der ausgeschriebenen Mengen im Leistungsverzeichnis (über 110%), die bedingt durch die örtlichen Gegebenheiten entstanden sind, jedoch sind die Mehrmenge auf die geänderte Technologie (Einschub) zurückzuführen und demnach geänderte Leistungen. Die hier aufgeführten Leistungen stellen Mehrmengen gem. §2(5) VOB/B dar und wurden durch geprüfte Aufmaßblätter der jeweiligen HLV-Positionen durch die BÜW bestätigt Im Rahmen eines Ortstermins am Haltepunkt Ponitz am 14.11.2023 wurden in Abstimmung mit dem Auftraggeber und DB Station&Service folgende Änderungsleistungen festgelegt: Die Erneuerung der Verteilungen ZV und AVT aufgrund des Anlagenzustandes zu verschieben, anstatt wie ursprünglich im LV ausgeschrieben. Die Errichtung des letzten Beleuchtungsmastes in den Zuwegungen bis zur DB-Grenze und die Herstellung der Beleuchtung in beiden Wetterschutzhäusern. Hierbei handelt es sich um geänderte Leistungen gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B. Im Rahmen eines Ortstermins am Haltepunkt Ponitz am 14.11.2023 wurden in Abstimmung mit dem Auftraggeber und DB Station&Service folgende Änderungsleistungen festgelegt: Die Erneuerung der Verteilungen ZV und AVT aufgrund des Anlagenzustandes zu verschieben, anstatt wie ursprünglich im LV ausgeschrieben. Die Errichtung des letzten Beleuchtungsmastes in den Zuwegungen bis zur DB-Grenze und die Herstellung der Beleuchtung in beiden Wetterschutzhäusern. Hierbei handelt es sich um geänderte Leistungen gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B. Der Bauauftrag umfasst den Abbruch der Gebäude Kitscherstraße 31 und 29 sowie die Bauschuttentsorgung. Die Entsorgung der unbekannten Flüssigkeit ist im LV nicht ausgeschrieben. Die Lagerung, der Transport und die Entsorgung der unbekannten Flüssigkeit stellt eine zusätzliche Leistung gemäß 2 Abs. 5/6 VOB/B dar.
- 02.04.2025 MKA 172 Im Baubereich BA 3 km 55,234 bis km 55,900 ist gemäß den vorliegenden Unterlagen zum Baugrund keine Packlage im Zuge der Tiefbau/Oberbauarbeiten zu erwarten gewesen, welche auszubauen und mittels Bodenaustauschmaterial zu ersetzen ist.
- 25.03.2025 MKA058: Im Zuge der Ausführungsplanung wurden die Bautechnologien aus der Entwurfsplanung fortgeschrieben. Es wurde festgestellt, dass die Herstellung der EÜ Paradiesbach gemäß Entwurf als Bauwerk in Endlage bzw. als Bauwerk mit Mittelfuge nur unter erheblichen Erschwernissen und mit planerischen und konstruktiven Problemen verbunden ist, deren Auswirkungen sich zeitkritisch, wie beispielsweise durch ein notwendiges UIG-Verfahren, auf den Bauablauf und den Projekterfolg auswirken. Daraufhin wurden vom AN Lösungsvorschläge zur geänderten Bautechnologie unterbreitet. Nach eingehender Prüfung erfolgte mit Schreiben vom 25.08.2023 die Zustimmung dem Grunde nach, die EÜ zunächst in Seitenlage neben dem Bahndamm als vollständiges Bauwerk herzustellen und während einer geeigneten Sperrpause in Endlage einzuschieben. Diese Festlegung erfolgte im Interesse eines zügigen Planungs- und Prüfablaufes und zur Absicherung der Projekttermine sowie unter der Maßgabe, aufgezeigte Einsparpotentiale. // MKA220: Im Zug der Inbetriebnahme der Kabeltrassen (LST) wurde durch den AG festgelegt, dass bei in Betrieb befindlichen Kabeln nur noch Arbeiten mit Kabelaufsicht erfolgen dürfen. Durch diese Aussichten ist sicherzustellen, dass die Kabel sachgemäß behandelt und nicht beschädigt werden. Damit soll ein Ausfall der Bahnanlage durch unsachgemäße Handhabung ausgeschlossen werden. Da diese Aufsichten kurzfristig nicht über DB Netz und Bauüberwachung nicht gestellt werden konnten, wurde der AN damit beauftragt. Diese Verfahrensweise wurde bereits im BA 2-4 festgelegt. Die MKA, im Sinne § 2 Abs 6 VOB/B, ist dem Grunde nach berechtigt und wurde von der BÜW bestätigt.
- 25.03.2025 Im Zuge der Bauausführung des AN sind im Nahbereich zu den Gleisanlagen im Baubereich von ca. km 59,9 bis ca. km 60,05 Vegetationsrückschnittarbeiten sowie eine Baumfällung zur Herstellung der Betriebssicherheit erforderlich. Weiterhin sind Freischnittarbeiten im Bereich am Haltepunkt Ponitz notwendig. Diese Rückschnittleistungen wurden in Abstimmung mit der ökologischen Bauüberwachung AG-seitig festgelegt. Die Leistungsausführung steht im Zusammenhang mit den vertraglichen Baufeldfreimachungen und Vegetationsrückschnittarbeiten für die Herstellung von Rand- und Rettungswegen. Jedoch sind die Vegetationsrückschnittarbeiten an der Zuwegung am HP Ponitz nicht im vertraglichen Leistungsumfang des AN enthalten.
- 25.03.2025 Der Auftragnehmer wird durch diese Anordnung aufgefordert, die Entwurfsänderung für die Tiefgründung der EÜ Breitscheidstraße in Verbindung mit der Änderung des Baugrubenverbaus gemäß seiner Stellungnahme "EÜ Breitscheidstraße - Ergebnis Variantenuntersuchung Tiefgründung mit Anpassung Verbauten" vom 05.12.2024, umzusetzen. Dies umfasst die Ausführung der Bohrpfahlgründung im Jahr 2025, die Anhebung der Baugrubensohle zur Vermeidung einer wasserdichten Umschließung, die Reduzierung des Bauaufwands durch bohrpfahlbasierte Verbauabschnitte sowie die Gründung einer notwendigen Hilfsbrücke bahnrechts auf Bohrpfählen. Mit dieser Änderung entfällt die ursprünglich geplante Spundwandkonstruktion, wodurch das Problem des nicht rammbaren Baugrunds sachgerecht gelöst wird. Im Zusammenhang mit der Entwurfsänderung ist der AN ebenfalls aufgefordert, kurzfristig ein überarbeiteter Bauablaufplan vorzulegen und abzustimmen, um die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Inbetriebnahme des Bauwerks un
- 18.03.2025 MKA201 Im Rahmen einer internen Abstimmung mit dem Anlagenverantwortlichen wurde festgestellt, dass es hinsichtlöich der Planung und Realisierung von Lärmschutzwänden eine aktuelle Änderung in der Vorschriftenlage gibt, die im Zuge der zum Zeitpunkt laufenden Erstellung der AP durch den AN zu berücksichtigen ist. Demnach müssen Lärmschutzwände nach aktueller RiL 804.8001 und RiL 804.8004 regelmäßig gleis- und anliegerseitzig inspiziert werden. Somit ist eine beidseitige Begehbarkeit durch Anlage von Inspektionswegen zu gewährleisten. Dies wurde dem AN zur Berücksichtigung im Zuge der laufenden Planung mitgeteilt. Ein Inspektionsweg auf der bahnabgewanden Seite ist im vertraglich vereinbarten Leistungsumfang des AN nicht enthalten. Für die Planung und Bauausführung entstehen dem AN somit Mehraufwendungen die zusätzliche Leistungen darstellen
- 03.02.2025 59 Für die neu zu errichtende Winkelstützwand ist in den Planunterlagen der Ausschreibung keine genaue Lage der Flucht vermaßt. Lediglich geht der Start- und der Endpunkt der Stützwand (km 61,600 bis km 61,750) aus den Ausschreibungsunterlagen hervor. Im Rahmen einer Planer Beratung wurde daher festgelegt, dass die Bestandsbebauung im Bereich vermessen werden soll. In diesem Zusammenhang sind auch die die Anforderungen des Fluchtweges (80cm Randwegbreite, 60cm Fluchtweg) zu prüfen. Diese Festlegung einer ergänzenden messtechnischen Bestandsaufnahme erfolgte im Interesse eines zügigen Planungs- und Prüfablaufes mit Hinblick auf die Absicherung der Projekttermine. Die Leistungen zur messtechnischen Aufnahme der Bestandsbebauung im Bereich der Bahngrenzen stellt einen Mehraufwand für den AN dar und geht über dessen vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinaus. 60 Im Zuge der Planungsleistungen zu den Stützwänden der EÜ Breitscheidstraße wurde festgestellt, dass die vorliegenden Baugrundgutachten mit den darin enthaltenen Baugrundaufschlüssen nicht ausreichend sind, um die Planungsleistungen ordnungsgemäß auszuführen. Im Rahmen der 16. Planungsbesprechung am 27.02.2024 wurde dieser Sachverhalt besprochen und festgelegt, dass für die geplante Entwässerung zusätzliche Baugrundaufschlüsse südlich der EÜ erstellt werden müssen, um eine Schad freie Versickerung des anfallenden Wassers gewährleisten zu können bzw. die Entwässerungslösung zu bestätigen. Hierzu wurde festgelegt, dass für die Bohrpfahlwand der Stützwand in der Amselstraße ein Konzept für die Ausführung der zusätzlichen Baugrundaufschlüsse durch den AN zu erstellen ist. Diese Festlegung über ergänzende Baugrundaufschlüsse erfolgte im Interesse eines zügigen Planungs- und Prüfablaufes mit Hinblick auf die Absicherung der Projekttermine. 65 Im Zuge der Planungsleistungen zu den Stützwänden der EÜ Breitscheidstraße wurde festgestellt, dass die vorliegenden Baugrundgutachten mit den darin enthaltenen Baugrundaufschlüssen nicht ausreichend sind, um die Planungsleistungen ordnungsgemäß auszuführen. Im Ergebnis der Festlegungen zur 16. Planungsbesprechung am 27.02.2024 war vom AN ein Konzept zur Durchführung zusätzlicher Baugrundaufschlüsse erstellt werden (siehe hierzu MKA 60). AG-seitig wurden 5 Stück zusätzliche Baugrundaufschlüsse an der EÜ Breitscheidstraße einschl. fachlicher Auswertung veranlasst. Die ergänzenden Baugrundaufschlüsse sind im Interesse eines zügigen Planungs- und Prüfablaufes mit Hinblick auf die Absicherung der Projekttermine erforderlich. Die Leistungen zur Durchführung zusätzlicher Aufschlüsse stellen einen Mehraufwand für den AN dar und gehen über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinaus. 81 Im Zuge der Planungsleistungen zu den Stützwänden der EÜ Breitscheidstraße wurde festgestellt, dass die vorliegenden Baugrundgutachten mit den darin enthaltenen Baugrundaufschlüssen nicht ausreichend sind, um die Planungsleistungen ordnungsgemäß auszuführen. Im Ergebnis der Festlegungen zur 16. Planungsbesprechung am 27.02.2024 war vom AN ein Konzept zur Durchführung zusätzlicher Baugrundaufschlüsse erstellt werden (siehe hierzu MKA 60). AG-seitig wurden 5 Stück zusätzliche Baugrundaufschlüsse an der EÜ Breitscheidstraße einschl. fachlicher Auswertung veranlasst. Die ergänzenden Baugrundaufschlüsse sind im Interesse eines zügigen Planungs- und Prüfablaufes mit Hinblick auf die Absicherung der Projekttermine erforderlich. Die Leistungen zur Durchführung zusätzlicher Aufschlüsse stellen einen Mehraufwand für den AN dar und gehen über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinaus. 61 In der EVE wurde vereinbart, dass im Zusammenhang mit der Baustraße km ca. 55,3-55, br notwendige zusätzliche Leistungen für die Grundstückseigentümer ausgeführt werden sollen. Diese Leistungen entsprechen nicht dem vertraglich geschuldeten Bau soll und stellen somit zusätzliche Leistungen gemäß § 2(6) VOB/B dar. 90 In der EVE wurde vereinbart, dass im Zusammenhang mit der Baustraße km ca. 55,3-55, br notwendige zusätzliche Leistungen für die Grundstückseigentümer ausgeführt werden sollen. Diese Leistungen entsprechen nicht dem vertraglich geschuldeten Bau soll und stellen somit zusätzliche Leistungen gemäß § 2(6) VOB/B dar. 94 Die vertraglich vereinbarten Leistungen für die Ankerbohrungen der Straßenverbauten und der Verbauten für den Dammansachluss im Bereich EÜ Breitscheidstraße sind im LV 562_41 unter der Ordnungszahl 22.6 "Verbauten und Behelfe" enthalten. Über die technische Ausführung der Ankerbohrungen werden keine Aussagen getroffen. Ein Spülbohrverfahren mit Wasser stellt jedoch die übliche Herstelltechnologie für Ankerbohrungen dar. Einen Ausschluss, dass die Bohrungen nicht mit Wasserspülung herzustellen sind, gibt es im vertraglich nicht. Im Zuge der Planungsphase wurde seitens des AN in der als Grundlage zu verwendenden Geotechnischen Stellungnahme vom 05.09.2023 ein Vermerk über die Änderung des Festgesteins infolge des Bohrvorganges hinterfragt. Hierzu erfolgte eine Planer anfrage mit anschließender Stellungnahme durch den Baugrundgutachter. Entsprechend der Stellungnahme des Baugrundgutachters ist beim Einbohren der Anker darauf zu achten, dass nicht mit Wasserspülung gebohrt wird. 95 Für den Ersatzneubau der EÜ Breitscheidstraße ist im Bereich km 61,600 bis km 61,733 (Stützwand bahnrechts nördlich der Breitscheidstraße) ein Gleislängsverbau vorgesehen. Im Zuge der statischen Berechnung für diesen Gleislängsverbau stellte sich heraus, dass die gemäß Leistungsverzeichnis (LV 562 41) unter OZ 54 für den Gleislängsverbau (ab Pos. 54.6.40 bis 54.6.100) vorgesehenen Verbau Profil weder in ihrer Länge, noch in ihrer Dimensionierung statisch Nachgewiesen werden können. Mit den vertraglich vorgesehenen Gleislängsverbau können somit die zulässigen Verformungen nicht eingehalten werden. Es erfolgten Variantenuntersuchungen zu diesem Sachverhalt mit dem letztendlichen Ergebnis und Vorschlag des AN,
- 03.02.2025 96 Für den Ersatzneubau der EÜ Breitscheidstraße ist im Bereich km 61,600 bis km 61,733 (Stützwand bahnrechts nördlich der Breitscheidstraße) ein Gleislängsverbau vorgesehen. Im Zuge der statischen Berechnung für diesen Gleislängsverbau stellte sich heraus, dass die gemäß Leistungsverzeichnis (LV 562 41) unter OZ 54 für den Gleislängsverbau (ab Pos. 54.6.40 bis 54.6.100) vorgesehenen Verbau Profile weder in ihrer Länge, noch in ihrer Dimensionierung statisch Nachgewiesen werden können. Mit den vertraglich vorgesehenen Gleislängsverbau können somit die zulässigen Verformungen nicht eingehalten werden. Es erfolgten Variantenuntersuchungen zu diesem Sachverhalt mit dem letztendlichen Ergebnis und Vorschlag des AN, einen Gleislängsverbau aus Spundwandprofilen herzustellen. Dieser Lösungsvorschlag des AN wurde weiter verfolgt. Die Einhaltung aller zulässigen Verformungen konnte nachgewiesen werden. 97 Im Bereich der EÜ Breitscheidstraße (Achse 10 bahnrechts nördlich der Breitscheidstraße) hat sich im Zuge der Erstellung der Ausführungsplanung herausgestellt, dass der Entwurf für die Stützwand 4 und die Stützwand 7 nicht regelkonform umsetzbar ist. Aufgrund statischer und geometrischer Gründe sind Verdichtungen von Bohrpfählen, Spundwandverbauten und deren Rückverankerungen im Bereich bahnrechts erforderlich. Die Unstimmigkeiten aus der Entwurfsplanung hinsichtlich statischer Anforderungen, tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten zur angrenzenden Nachbarbebauung und den schlechter Baugrundverhältnisse wurden in einem Abstimmungsgespräch im Rahmen einer Planer Beratung diskutiert und es wurden Festlegungen getroffen. Weitere Festlegungen und Änderungen gegenüber dem Entwurf erfolgten in einer weiteren Beratung am 29.04.2024.
- 08.01.2025 85 Die Situation an der EÜ Breitscheidstraße wurde in den Planerberatungen betrachtet und ausführlich besprochen. Zusätzlich gab es am 29.0.4.2024 noch eine gesonderte Besprechung zu offenen Fragen bezüglich der EÜ und ihren angrenzenden Stützwänden. In diesem Zusammenhang wurde ein Vielzahl von notwendigen Änderungen festgelegt und somit eine Anpassung der Planung für das Bauwerk notwendig..
- 17.12.2024 MKA 028 Der Mast 59-13 soll gem. Ausschreibung zurück gebaut werden, jedoch erst, wenn der neue Mast N59-15 errichtet wird. Dies ist im Vertrag OLA geregelt. Da der noch in Betrieb befindliche Mast jedoch durch die Rückbauarbeiten teilweise freigelegt werden muss, sind Sicherungsmaßnahmen dafür notwendig. Die Ausführung dieser wurde in der Bauberatung an Los 2 übergeben. Diese Leistungen sind nicht Vertragsbestandteil und somit zusätzlichen Leistungen gem. §2(6) VOB/B.
- 12.12.2024 MKA 98 Gemäß Planungsberatungsprotokoll Oberbau/ Tiefbau (inkl. Straßenbau, GLV) Punkte 11a bis 11c wurde festgestellt, dass die Tiefenentwässerung nördlich als auch südlich der ELI Breitscheidstraße unklar bzw. gemäß der AU nicht vollumfänglich abgedeckt ist. Es wurde festgelegt, dass durch BHI sowohl die Einzugsflächen als auch die anfallenden Wassermengen zur ermitteln sind. Dies soll getrennt für den nördlichen und südlichen Umbaubereich der EÜ Breitscheidstraße getrennt nach bahnrechts und bahnlinks erfolgen. Das Ergebnis soll als Grundlage für den Änderungsantrag der Einleitgenehmigung durch DB bei der zuständigen Behörde dienen. MKA 104 Im Zusammenhang mit den Planungsleistungen der Gründungsplatte für die Lärmschutzwände Nr. 6 und Nr. 7 wurden am 17.06.2024 unter anderem die Basisdaten zur bestehenden Stützwand im Bereich km 61.8+30 – 62.0+35 bahnseitig links Vorort untersucht. Da die vom AG bereitgestellten Bestandsunterlagen bedeutende Abweichungen gegenüber dem tatsächlichen Bestand zeigten, legte die Projektleitung fest, die vollständige Ankerlage des Bestandsbauwerks aufzunehmen. Die hier aufgeführten Bestandsuntersuchungen sind für die Planung der STW6 / LSW6 / LSW7 notwendig. Da diese Leistungen nicht Teil der Vertragsunterlagen sind, stellen sie zusätzliche Mehrkosten gemäß §2(6) VOB/B. MKA 107 Die Situation an der EÜ Breitscheidstraße wurde im Rahmen der Planerbesprechungen ausführlich betrachtet und diskutiert. Darüber hinaus fand am 29.04.2024 eine gesonderte Besprechung zu offenen Fragen an der EÜ und den angrenzenden Stützwänden statt. In diesem Zusammenhang wurde eine Vielzahl von notwendigen Änderungen festgelegt, die eine Anpassung der Bauwerksplanung erforderlich machen. Für die Ausführung der vereinbarten Vertragsleistungen sind in diesem Bereich eine bauzeitliche Sperrung, Arbeitsebenen und eine Zufahrtsrampe erforderlich. Diese Leistungsänderungen stellen somit zusätzliche Leistungen gemäß § 2 Nr. 6 dar.
- 11.12.2024 MKA 057 Im Zuge der Ausführungsplanung stellte sich heraus, dass die im Leistungsverzeichnis beschriebene Vertragsposition 20.07.0030 Lockerungsbohrungen („Stahlspundwandachse nach Wahl des AN als Lockerungsbohrung vorbohren“) aus technischer Sicht für den Einsatz im anstehenden, schwer bis sehr schwer rammbaren Baugrund nicht geeignet war. Um die statisch notwendige Absetztiefe des Verbaus zu erreichen, mussten als Alternative verrohrte Bodenaustauschbohrungen entlang der Spundwandachse ausgeführt werden. MKA 091 Aufgrund veränderter baulicher Gegebenheiten im Bereich der EÜ Breitscheidstraße sowie für die Herstellung der zugehörigen STW und LSW, ist eine Anpassung der ursprünglich geplanten Baustellenzufahrt erforderlich. Um einen reibungslosen Bauablauf zu gewährleisten, soll die (ARGE) eine zusätzliche Zufahrt zum Baufeld bei Kilometer 61,58 bahnlinks einrichten. Diese Maßnahme wurde im Vorfeld mit dem AG abgestimmt und im Lageplanauszug detailliert dargestellt. Die hier aufgeführten Leistungen stellen Mehrkosten gem. §2(6) VOB/B dar.93 MKA 092 Für die Tragwerksplanung der EÜ Paradiesbach wurde im Zuge der AP festgestellt, dass die Eigenfrequenz der EÜ nicht innerhalb der zulässigen Grenzen liegt und deshalb eine zusätzliche dynamische Berechnung für den Standsicherheitsnachweis notwendig wird. Die Berechnungen dieses Modells ist jedoch nicht ausgeschrieben gewesen und somit zusätzliche Leistungen gemäß §2(6) VOB/B MKA 093 Im Zuge der Ausführungsplanung stellte sich heraus, dass die im Leistungsverzeichnis beschriebene Lockerungsbohrung (Vorbohren der Stahlspundwandachse als Lockerungsbohrung) für den Einsatz im anstehenden, schwer bis sehr schwer rammbaren Baugrund aus technischer Sicht nicht geeignet ist. Da die geologischen Verhältnisse in der Herstelllage mit denen in der Endlage vergleichbar sind, sind auch hier Bodenaustauschbohrungen als Alternativlösung erforderlich, um die statisch erforderliche Verbautiefe zu erreichen und ggf. die Standsicherheit zu gewährleisten. MKA 099 Im Rahmen der Ausführungsplanung der Durchlässe und der Entwässerung der Bahnbereiche Bl und Br wurde nach Prüfung der übergebenen Geländeaufnahmen festgestellt, dass die gemäß AU geplanten Bahngräben höher liegen als der Dammfuß, was eine weitere Überarbeitung der bisher geplanten Durchlässe erforderlich macht. Des Weiteren wurde durch den AG festgestellt, dass der bisher geplante Durchlass nicht als Neubau fertig zu stellen ist, sondern in Lage und Höhe an den vorhandenen Altbestand anzupassen ist, dementsprechend ist auch die geplante Entwässerungsquerung vom Entwässerungsschacht bis zum benannten Durchlass planerisch anzupassen. Die o.g. Leistungen sind für den AP erforderlich und entsprechen nicht den vertraglich geschuldeten Leistungen und somit zus. Leistungen gemäß § 2 Nr 6. MKA 100 Im Rahmen der Ausführungsplanung der Durchlässe und der Entwässerung der Bahnbereiche Bl und Br wurde nach Prüfung der übergebenen Geländeaufnahmen festgestellt, dass die gemäß AU geplanten Bahngräben höher liegen als der Dammfuß, was eine weitere Überarbeitung der bisher geplanten Durchlässe erforderlich macht. Des Weiteren wurde durch den AG festgestellt, dass der bisher geplante Durchlass nicht als Neubau fertig zu stellen ist, sondern in Lage und Höhe an den vorhandenen Altbestand anzupassen ist, dementsprechend ist auch die geplante Entwässerungsquerung vom Entwässerungsschacht bis zum benannten Durchlass planerisch anzupassen. Die o.g. Leistungen sind für den AP erforderlich und entsprechen nicht den vertraglich geschuldeten Leistungen und somit zus. Leistungen gemäß § 2 Nr 6. MKA 118 Im Rahmen der Bauausführung an der EÜ Bahnhofstraße sind laut Bauvertrag Bohrpfähle mit anschließenden Spundwänden für die Gründung der Hilfsbrücke sowie eine Kabelhilfsbrücke in Bauphase 6.0 vorgesehen. Die Spundwände sollen in die Schicht 3b eingebunden werden. Aufgrund neuer Erkenntnisse aus der Ausführung und aus zusätzlichen Proberammungen und Probebohrungen vom 17.07.2024, die zusammen mit dem Baugrundgutachter des Auftraggebers durchgeführt wurden, ergeben sich jedoch Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Baugrundgutachten der Ausschreibung. Aufgrund der geotechnischen Sachlage wurde gemeinsam mit dem Auftraggeber entschieden, die Spundwandabschnitte durch Bohrpfähle zu ersetzen, um die termingerechte Inbetriebnahme der Hilfsbrücke sicherzustellen. In diesem Zusammenhang wurden zahlreiche Anpassungen vereinbart, die eine Überarbeitung der Bauwerksplanung erforderlich machen. Diese Leistungsänderungen stellen somit zusätzliche Leistungen gemäß § 2 Nr. 5 dar.
- 10.12.2024 MKA 19 Im Zuge der Planerbesprechung wurde zusätzlich eine Anbindung des Geländers Fluchtweg Bl bis zur Fluchttreppe als zus. Leistung vom AG festgestellt. Da es jedoch die Leistung des Geländers gibt und dieses nur verlängert ausgeführt wird, handelt es sich um eine geänderte Leistung gem. §2(5)VOB/B. Es handelt sich um ca. 10m zusätzlichem Geländer bis zur Treppe. MKA 24 Die Planung der Rettungstreppe bl muss aufgrund der DIN 18065 angepasst werden. Gemäß Lageplan der Ausschreibung überschreitet die geradläufige Treppe die maximale Steigungszahl, so dass ein Zwischenpodest erforderlich ist. Der AG hat daraufhin entschieden, die Treppe durch Anhebung des Geländes am Dammfuß zu verkürzen. Die damit vereinbarte Anpassung der AP stellt jedoch keine zusätzliche, sondern eine geänderte Leistung gem. §2(5) VOB/B. MKA 27 Im Rahmen der Ausführungsplanung der HDI zwischen dem Widerlager A20 und dem bestehenden Pfeiler 4 wurde aufgrund der unklaren Baugrundverhältnisse sowie der Bauwerksgeometrie vom AG festgelegt, im Vorfeld Probeschürfe durchzuführen, ein zusätzliches Messprogramm zu erstellen sowie Messpunkte zur Überwachung des Bestandes einzurichten. Diese vereinbarten Maßnahmen sind so nicht Vertragsbestandteil und somit zusätzlichen Leistungen gem. §2(6) VOB/B.
- 03.12.2024 MKA 111 Bei der Freilegung des rückzubauenden Durchlasses DL 55,326 wurde bahnlinks ein Stahlbeton-Mauerwerk als Stirnmauer entdeckt. Zwischen dem abzubrechenden Gewölbe und dem Durchlass befand sich außerdem eine Verdämmung, die ebenfalls entfernt werden musste. Während der Bauvertrag ein Betonrohr als Abbruchobjekt beschrieb, wurde stattdessen ein Stahlrohr vorgefunden, das in Abschnitten freigelegt und zurückgebaut werden musste. Im bahnrechten Bereich des Schachtes stieß man zudem auf wasserführende Entwässerungsleitungen, die teilweise zurückgebaut werden müssen. Aufgrund dieser unerwarteten Funde wurde die ursprünglich geplante Abbruchtechnologie angepasst. Diese zusätzlichen Leistungen führen somit zu einem Vergütungsanspruch nach §2 (5) VOB/B MKA 117 In Rahmen der Ausführungsplanung des Verbaus wurde gemeinsam mit dem AG aufgrund der geotechnischen Sachlage vereinbart, dass die Sprundwandabschnitte durch Bohrpfähle ersetzt werden, um die Inbetriebnahme der Hilfsbrücke nicht zu gefährden. In diesem Zusammenhang wurde eine Vielzahl von notwendigen Änderungen festgelegt, die eine Anpassung der Bauwerksplanung erforderlich machen. Für die Ausführung der vereinbarten Bauleistungen sind in diesem Bereich eine bauzeitliche Sperrung, Arbeitsebenen, Baugruben und eine Zufahrtsrampe erforderlich. Diese Leistungsänderungen stellen somit zusätzliche Leistungen gemäß § 2 Nr. 6 dar. MKA 137 Die vom Auftragnehmer vertragsgemäß erstellten Planunterlagen für die Umverlegung von Medien Dritter im Straßenbereich sind für die Medienträger unbrauchbar, da die Planunterlagen in DB Ref. erstellt sind, woraufhin eine Transformation der Planunterlagen von DB Ref. in das Landeskoordinatensystem gefordert wurde. Die getroffenen Festlegungen führten u.a. zu folgendem Mehraufwand: - Herstellung von Bezugspunkten in der Örtlichkeit und Transformation der Planunterlagen von DB Ref. in das Landeskoordinatensystem. MKA 138 Die vom Auftragnehmer vertragsgemäß erstellten Planunterlagen für die Umverlegung von Medien Dritter im Straßenbereich sind für die Medienträger unbrauchbar, da die Planunterlagen in DB Ref. erstellt sind, woraufhin eine Transformation der Planunterlagen von DB Ref. in das Landeskoordinatensystem gefordert wurde. Die getroffenen Festlegungen führten u.a. zu folgendem Mehraufwand: - Herstellung von Bezugspunkten in der Örtlichkeit und Transformation der Planunterlagen von DB Ref. in das Landeskoordinatensystem. MKA 139 Die vom Auftragnehmer vertragsgemäß erstellten Planunterlagen für die Umverlegung von Medien Dritter im Straßenbereich sind für die Medienträger unbrauchbar, da die Planunterlagen in DB Ref. erstellt sind, woraufhin eine Transformation der Planunterlagen von DB Ref. in das Landeskoordinatensystem gefordert wurde. Die getroffenen Festlegungen führten u.a. zu folgendem Mehraufwand: - Herstellung von Bezugspunkten in der Örtlichkeit und Transformation der Planunterlagen von DB Ref. in das Landeskoordinatensystem. MKA 140 Bei der Abnahme der EEA am HP Ponitz ist aufgefallen, dass die Beleuchtung der Zuwegung nicht ausreichend ist und für den Betrieb des HP notwendig ist. Deshalb wurde durch durch den AN die Planung und Errichtung dieser bauzeitlichen Beleuchtung gefordert. MKA 144 Im Rahmen der Ausführung der Oberbau- und Tiefbauleistungen kam es zu Überschreitungen der ausgeschriebenen Mengen im Leistungsverzeichnis (über 110%), die bedingt durch die örtlichen Gegebenheiten entstanden sind. Die hier aufgeführten Leistungen stellen Mehrmengen gem. §2(3) VOB/B dar und wurden durch geprüfte Aufmaßblätter der jeweiligen HLV-Positionen durch die BÜW bestätigt. MKA 145 Im Rahmen der Ausführung der Oberbau- und Tiefbauleistungen kam es zu Überschreitungen der ausgeschriebenen Mengen im Leistungsverzeichnis (über 110%), die bedingt durch die örtlichen Gegebenheiten entstanden sind. Die hier aufgeführten Leistungen stellen Mehrmengen gem. §2(3) VOB/B dar und wurden durch geprüfte Aufmaßblätter der jeweiligen HLV-Positionen durch die BÜW bestätigt. MKA 148 Im Rahmen der Baumaßnahme an der EÜ Merlacher Straße wurden im Bereich der Achsen 10 und 20 nicht unbekannte Kabel aufgefunden. Eine Zuordnung der Kabel zu den Netzbetreibern MitNetz oder der Gemeinde Ponitz war nicht möglich. Der Betriebszustand und die angeschlossenen Anlagen sind unbekannt. Eine Kabelortung ist zwingend erforderlich, um die Umverlegung der Kabel in den Medienkorridor zu planen und auszuführen.
- 02.12.2024 MKA 122 Mit Vorlage der Ausführungsplanung QP01 für das bauwerk und den Verbau werden gemäß Qualitätsprüfbericht 01 und 02 Planungsänderungen gegenüber der Ausschreibung festgestellt. Die im Qualitätsprüfbericht aufgelisteten Leistungsänderungen führen zu einer Änderung des vertraglichen Bau-soll in der Bauausführung und stellen dann auch Mehrkosten gem. §2(5) VOB/B bzw. §2(6) VOB/B dar. MKA 125 Im Rahmen der erforderlichen Bachbettbefestigung des Löpitzbaches in der Bahnhofstraße Ponitz wurde festgestellt, dass hier Rasengittersteine und zum Teil auch Wasserbetonsteine größtenteils in Beton eingegossen sind. Die Rasengittersteine sind rückstandslos zu entfernen. Für diese Leistung ist in der HLV keine Position vorgesehen. MKA 126 Im Rahmen der Ausführungsplanung der EÜ Merlacherstraße erfolgte in der Bauphase 5.1.2 die Wiederherstellung der Medientrasse (MKA 73). Hierzu wurde die Straße unter der EÜ zurückgebaut und ggf. gesperrt. Der Bürgermeister der Gemeinde Ponitz hat daher den AG gebeten, im Zeitraum vom 31.07.2024 - 15 Uhr bis 01.08.2024 - 1 8 Uhr eine provisorische Durchfahrt im Bereich der EÜ Merlacherstraße für Dritte einzurichten. Der AG hat dann den An mit der Herstellung der Befahrbarkeit für den genannten Zeitraum beauftragt. Die hier aufgeführten Leistungen sind kein Bestandteil der Vertragsunterlagen und sind demnach zus. Leistungen gem. §2(6) VOB/B. MKA 128 Im Rahmen der Planungsrunden teilte der AG mit, dass die ursprünglich ausgeschriebene Abdichtung der vertikalen Wandflächen geändert werden soll Anstelle des vertikalen Deckaufstrichs (HLV Pos. 4.20.12.0030). soll nun eine einlagige Bitumenschweißbahn verwendet werden. Zudem bestätigte die Projektleitung am 6. August 2024 schriftlich die Forderung eines Fachbeauftragten, die Arbeitsfuge zwischen Bodenplatte und Wänden sowie eine zusätzliche Kehlausbildung und Abdichtung am Bodenplattenanschluss auszuführen. MKA 129 Im Zuge der Ausführung zur Herstellung des Neubaudurchlasses am km 55.326 kam es zu hindernden Umständen in der Bauausführung durch Entdeckung unbekannten Medien Während der Abbrucharbeiten, des Weiteren wurde durch Baugrundabnahme am 22.07.2024 festgestellt, dass die Tragfähigkeit der Baugrubensohle unzureichend ist. Unter diesen Umständen ist es zu erforderlicher Änderung der Ausführungsplanung gekommen. Die sich daraus ergebenden zusätzlichen Leistungen umfassen u.a.: - zusätzliche baustelleninterne Umsetzungen von Baugeräten auf Grund der o.g. hindernden Umstände, - Liefern und einbauen von Beton 012/15 als Bodenaustauschmaterial, - Lieferung und Einbau von zusätzlichen Spanngliedern zur monolithischen und kraftschlüssigen Verspannung. MKA 131, MKA 132 Im 11. Bauprotokoll hat der AG festgelegt, für die IBN der Gleisanlage bauzeitliche Absturzsicherungen an allen DL und EÜ zu errichten, falls diese aufgrund von späteren Böschungsanpassungen nicht im Zuge der Herstellung der Durchlässe errichtet werden können. Gemäß § 2 Abs. 5 bzw. 6 VOB/B hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine besondere Vergütung, da diese Leistung im Bauvertrag nicht vorgesehen war. MKA 133 Im Zuge der Ausführungsplanung (AP) wurden die Bautechnologien aus der EP fortgeschrieben. Dabei wurde vom Auftragnehmer vorgeschlagen, die o.g. EÜs zunächst in Seitenlage neben dem Bahndamm als Vollbauwerk herzustellen und in einer geeigneten Sperrpause in die Endlage zu verschieben. Für die Gründungsplanung wurde aufgrund der zusätzlichen Baugrunderkundung an der EÜ Merlacher Straße und den Erkenntnissen aus der Ausführung der Vorgängerprojekte entschieden, die Verbauausführung anstelle des ausgeschriebenen Spundwandverbaus nur mit zusätzlich verrohrten Bodenaustauschbohrungen entlang der einzubringenden Spundwandachse auszuführen. MKA 134 Auf Basis der DB-Richtlinie 824.5010 kann es im August 2024 aufgrund der zu erwartenden Temperaturen sein, dass der erforderliche Spannungsausgleich für die geplanten Schienenschweißungen und den vorgesehenen Bauablauf zur Inbetriebnahme nicht gewährleistet ist. Daher hat der Auftraggeber festgelegt, dass Laschen für temporäre Schienenverbindungen solange bereitgehalten werden, bis die endgültige Schienenschweißung durchgeführt werden kann. Gemäß § 2 Abs. 5 bzw. 6 VOB/B hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine besondere Vergütung, da diese Leistung im Bauvertrag nicht vorgesehen war. MKA 135 Auf Basis der DB-Richtlinie 824.5010 kann es im August 2024 aufgrund der zu erwartenden Temperaturen sein, dass der erforderliche Spannungsausgleich für die geplanten Schienenschweißungen und den vorgesehenen Bauablauf zur Inbetriebnahme nicht gewährleistet ist. Daher hat der Auftraggeber festgelegt, dass Laschen für temporäre Schienenverbindungen solange bereitgehalten werden, bis die endgültige Schienenschweißung durchgeführt werden kann. Gemäß § 2 Abs. 5 bzw. 6 VOB/B hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine besondere Vergütung, da diese Leistung im Bauvertrag nicht vorgesehen war. MKA 136 Der AN hat laut Vertrag Oberbauleistungen zu erbringen. Die Schutzschiene UIC 60 ist jedoch eine LST-Forderung aus dem PT1 und somit nicht Vertragsbestandteil des Los 1. Der AN wurde durch den AG aufgefordert die Schutzschiene zu beschaffen und einzubauen. Gemäß § 2 Abs. 5 bzw. 6 VOB/B hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine besondere Vergütung, da diese Leistung im Bauvertrag nicht vorgesehen war.
- 25.10.2024 NT_06 In der Entwurfsplanung wurde am Pfeiler 2 flussseitig eine Abstützfläche für einen Mobilkran vorgesehen. Dagegen hat der Auftragnehmer Bedenken aus statischen Gründen angezeigt. In der Rückbauphase des alten Stahl Überbaus können hier negative Lasteinflüsse des Kranes auf Pfeiler P2 nicht ausgeschlossen werden. Zur Gewährleistung der Betriebssicherheit des linken Gleises müssen die Belastungen des Mobilkrans ohne Einfluss auf P2 abgeleitet werden. Für die Kranabstüzung ist daher eine zusätzliche Tiefgründung neben Pfeiler 2 herzustellen.
- 25.10.2024 NT_80 m Bauvertrag wird die Überwachung der Gleislage mittels Setzungsmessungen beschrieben und im LV auch bepreist. Auf die Bauausführung durch Dritte (OLA Rammgründungen) wird jedoch nicht Bezug genommen. Somit war zum Zeitpunkt der Ausschreibung für den AN nicht klar ersichtlich, dass er die Gleislage für alle im Bauabschnitt stattfindenden Baumaßnahmen zu überwachen hat. Der AG hat daher die Durchführung von baubegleitenden Gleislagemessungen für einzelne OLA-Stellen durch die ARGE Los 1 festgelegt. Die Setzungsmessungen im Zuge der OLA-Rammgründungen stellen somit eine geänderte Leistung dar. NT_88 Bei den Probebohrungen wurde festgestellt, dass der felsige Untergrund eine Rammung ohne Bodenaustauschbohrungen nicht zulässt und im Rammprotokoll wurde die nicht erreichte Endtiefe durch die BÜW bestätigt und dokumentiert. Gemäß Forderung der PL/BÜW vom 17.04.24 wurde ein neuer statischer Nachweis für den Ist-Zustand des Verbaus gefordert. In diesem Nachweis konnte bestätigt werden, dass der Verbau auch ohne diese Tiefe die Lasten abtragen kann, was die Voraussetzung für die Fortführung der Arbeiten auf der Baustelle war. Aufgrund der Planänderungen am Bauwerk sind die hier aufgeführten Leistungen nicht Bestandteil der Vertragsunterlagen und somit zusätzliche Leistungen gemäß §2(6) VOB/B NT_87 Zur Herstellung der BE-Fläche Nr. 31.1 (ca. km 55,85 bahnlinks) müssen im Vorfeld Rodungsmaßnahmen durchgeführt werden. Anlässlich des Ortstermins am 13.05.2024 hat die BÜW dem Fräsen zugestimmt, da aufgrund der Größe der Bäume eine normale Rodung sowohl die Straße als auch die Zaunanlage beschädigt hätte. Somit stellt das Fräsen eine berechtigte Zusatzleistung dar, für die ein Vergütungsanspruch besteht NT_86 Die Angaben in den Plänen zur Geometrie der STW fehlen. In der Planungsbesprechung wurde durch den AG festgelegt, dass diese durch den AN ermittelt werden sollen. Die Leistung ist notwendig, um die Ausführungsplanung für die Errichtung der EÜ zu gewährleisten NT_82 Die Angaben in den Plänen zur Geometrie der STW fehlen. In der Planungsbesprechung wurde durch den AG festgelegt, dass diese durch den AN ermittelt werden sollen. Die Leistung ist notwendig, um die Ausführungsplanung für die Errichtung der EÜ zu gewährleisten
- 25.10.2024 NT_84 Im Rahmen der Ausführung der Oberbau- und Tiefbauleistungen kam es zu Überschreitungen der ausgeschriebenen Mengen im Leistungsverzeichnis (über 110%), die bedingt durch die örtlichen Gegebenheiten entstanden sind. Die hier aufgeführten Leistungen stellen Mehrmengen gem. §2(3) VOB/B dar und wurden durch geprüfte Aufmaßblätter der jeweiligen HLV-Positionen durch die BÜW bestätigt. NT_78 In Rahmen der Gründungsarbeiten für die OLA im BA4 wurden bei diversen Suchschachtungen vor Ort am Haltpunkt Ponitz diverse unbekannte Kabel aufgefunden, die geprüft und getrennt werden mussten und aus Sicherheitsgründen wurde eine Reparaturkolone vorgehalten. Die Sachlage wurde vor Ort von der BÜW festgestellt. Die Umverlegung der Kabel im Bereich der OLA-Mastgründung gehört nicht zu den vertraglich geschuldeten Leistungen und ist somit eine Zusatzleistung NT_55 In der Schnittstellenbesprechung vom 13.02.2024 wurden detaillierte Planungen zur Herstellung Vormontagefläche sowie zur Errichtung der Baustraße und zur vollständigen Befestigung der Betriebsfläche 41.4 besprochen. Aus diesen Festlegungen des AG resultieren unter anderem folgende Mehraufwendungen: - die Herstellung, Vorhaltung und Rückbau zusätzlicher Baustraßen im Bereich der Fläche 41.4, - die Umlagerung von Oberboden auf ein abges. Großflächenlager im Bereich der Fläche 14.4, - die Herstellung sowie der Rückbau der vollumfänglich befestigten Flächenbefestigung (Festlegung AG: Vlies GRK 2 zzgl. 30 cm Frostschutzmaterial). Die Leistungen stellen eine geänderte Leistung gemäß §2(5) VOB/B dar. NT_56 Der AG ordnete an, die EU-Gistige in der Herstelllage für den Verschub vorzubauen und dann im Zuge der TSP BP 6.0 einzuschieben (siehe MKA 13 für die Hintergründe der Technologieänderung). Mit der Herstellung der EU in Seitenlage sind zusätzliche Erd- und Verbauarbeiten erforderlich. Diese Mehraufwendungen umfassen insbesondere folgende Leistungen: - die Ausführung von zusätzlichen Erdarbeiten (Bodenauf- und –abtrag) im Bereich der Herstelllage sowie - die Herstellung von zusätzlichen Arbeits- und Rammebenen für die Umsetzung der Verbauten in der Herstelllage. Die hier aufgeführten Leistungen sind vertraglich nicht geschuldet und stellen somit Mehrkosten gemäß § 2(6) VOB/B dar. NT_17 In einer Besprechung mit dem AG wurde zur Kompensation des Durchfahrtsverbotes im Bereich der Bahnhofstraße durch den AG festgelegt, dass die oben aufgeführte Rampe durch den AN hergestellt werden sollen. Die Leistung ist notwendig, um die Erreichbarkeit im Bahndamm für die Errichtung der Gleisanlagen zu gewährleisten. Die daraus entstandenen Zusatzleistungen umfassen unter anderem: - die Schaffung der Baufreiheit (Umsetzung Habitat sowie Durchführung von Baumfällungen) - die Herstellung, Vorhaltung und der Rückbau einer Abfahrtsrampe (Höhenunterschied von ca. 4,5 m) samt zugehöriger Anbindung an die Nitschkaer Straße “. Die hier aufgeführten Leistungen stellen Mehrkosten gem. §2(6) VOB/B dar. NT_16 In einer Besprechung mit dem AG wurde zur Kompensation des Durchfahrtsverbotes im Bereich der Bahnhofstraße durch den AG festgelegt, dass die oben aufgeführte Rampe durch den AN hergestellt werden sollen. Die Leistung ist notwendig, um die Erreichbarkeit im Bahndamm für die Errichtung der Gleisanlagen zu gewährleisten. Die daraus entstandenen Zusatzleistungen umfassen unter anderem: - die Schaffung der Baufreiheit (Umsetzung Habitat sowie Durchführung von Baumfällungen) - die Herstellung, Vorhaltung und der Rückbau einer Abfahrtsrampe (Höhenunterschied von ca. 4,5 m) samt zugehöriger Anbindung an die Nitschkaer Straße “. Die hier aufgeführten Leistungen stellen Mehrkosten gem. §2(6) VOB/B dar. NT_77 Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten wurde die Situation an der EÜ Breitscheidstraße im Rahmen der Planer Besprechungen ausführlich betrachtet und diskutiert. Zusätzlich fand am 29.0.4.2024 eine separate Besprechung zu offenen Fragen an der EÜ statt. In diesem Zusammenhang wurde eine Vielzahl von notwendigen Änderungen festgelegt, die eine Anpassung der Ausführungsplanung für das Bauwerk sowie für die Stützwände erforderlich machen. NT_79 Im Rahmen der Ausführungsplanung des GLV im Bereich der STW 7 br 61,600- 61,733 ff wurde festgestellt, dass die ausgeschriebene Verbau Art unter Berücksichtigung der Eckdaten (Aushubtiefe, Baugrund etc.) keine ausreichende Standsicherheit nachweisen konnte. Daraufhin wurde in Abstimmung mit dem AG die Verbau Art (Trägerbohlwand in Spundwand) geändert, wobei die planerische Umsetzung einer Variantenuntersuchung im Betrachtungsbereich des GLV für den genannten Bereich im Hinblick auf die geänderte Bauausführung für die Herstellung der STW 7 untersucht werden soll. NT_74 Im Rahmen der Durchführung der Beweissicherungsarbeiten hat der AG festgelegt, die Innenbeweissicherung an 2 Bestandsgebäuden in der Bahnhofstraße bahnrechts Achse 10 der EÜ Bahnhofstraße durch die ARGE durchzuführen. Die Leistungen sind notwendig und gehören nicht zu den vertraglich geschuldeten Leistungen. NT_70 Im Rahmen der Ausführung der Kabelverlegearbeiten hat der AG festgestellt, dass die Deckelung arbeiten, die nicht der Position 12.05 bzw. 12.04 Kabelverlegearbeiten (TK) zugeordnet werden können, gesondert zu vergüten sind, da es sich hierbei um eine eigenständige Leistung handelt. Ebenso ist die Abdeckung von Kabeltrögen bei Rückbauarbeiten sowie Bestandsanlage und das in Betrieb befindliche Kabel F 5137 bahnrechts so nicht im LV vereinbart und stellt eine zusätzliche Leistung gemäß § 2 (6) VOB/B dar
- 24.09.2024 MKA120 - Mit Vorlage der Ausführungsplanung QP01 für das bauwerk und den Verbau werden gemäß Qualitätsprüfbericht 01 und 02 Planungsänderungen gegenüber der Ausschreibung festgestellt. Die im Qualitätsprüfbericht aufgelisteten Leistungsänderungen führen zu einer Änderung des vertraglichen Bau-soll in der Bauausführung und stellen dann auch Mehrkosten gem. §2(5) VOB/B bzw. §2(6) VOB/B dar MKA119 - Mit Vorlage der Ausführungsplanung QP01 für das bauwerk und den Verbau werden gemäß Qualitätsprüfbericht 01 und 02 Planungsänderungen gegenüber der Ausschreibung festgestellt. Die im Qualitätsprüfbericht aufgelisteten Leistungsänderungen führen zu einer Änderung des vertraglichen Bau-soll in der Bauausführung und stellen dann auch Mehrkosten gem. §2(5) VOB/B bzw. §2(6) VOB/B dar
- 19.09.2024 MKA 76 - Mit Vorlage der Ausführungsplanung für die LSW 4 werden gemäß Qualitätsprüfbericht Planungsänderungen gegenüber der Ausschreibung bzw. den Entwurfsunterlagen festgestellt. Die im Qualitätsprüfbericht aufgelisteten Leistungsänderungen führen zu einer Änderung des vertraglichen Bau-soll in der Bauausführung und stellen dann auch Mehrkosten gem. §2(5) VOB/B bzw. §2(6) VOB/B dar MKA 115 - m Rahmen der Ausführung der Oberbau- und Tiefbauleistungen kam es zu Überschreitungen der ausgeschriebenen Mengen im Leistungsverzeichnis (über 110%), die bedingt durch die örtlichen Gegebenheiten entstanden sind. Die hier aufgeführten Leistungen stellen Mehrmengen gem. §2(3) VOB/B dar und wurden durch geprüfte Aufmaßblätter der jeweiligen HLV-Positionen durch die BÜW bestätigt. MKA 116 - m Rahmen der Ausführung der Oberbau- und Tiefbauleistungen kam es zu Überschreitungen der ausgeschriebenen Mengen im Leistungsverzeichnis (über 110%), die bedingt durch die örtlichen Gegebenheiten entstanden sind. Die hier aufgeführten Leistungen stellen Mehrmengen gem. §2(3) VOB/B dar und wurden durch geprüfte Aufmaßblätter der jeweiligen HLV-Positionen durch die BÜW bestätigt. MKA 123 - Die geänderte Herstellung des Bauwerks gemäß Vereinbarung mit dem AG, Vorfertigung in Seitenlage & Einschub, führt zu einer geänderten Geometrie und somit zu zusätzlichen Bauleistungen Mit Vorlage der Ausführungsplanung QP01 für das Bauwerk und den Verbau werden gemäß Qualitätsprüfbericht 01 - 07 Planungsänderungen gegenüber der Ausschreibung festgestellt. Die im Qualitätsprüfbericht aufgelisteten Leistungsänderungen führen zu einer Änderung des vertraglichen Bau-soll in der Bauausführung und stellen dann auch Mehrkosten gem. §2(5) VOB/B bzw. §2(6) VOB/B dar MKA 124 - Die geänderte Herstellung des Bauwerks gemäß Vereinbarung mit dem AG, Vorfertigung in Seitenlage & Einschub, führt zu einer geänderten Geometrie und somit zu zusätzlichen Bauleistungen Mit Vorlage der Ausführungsplanung QP01 für das Bauwerk und den Verbau werden gemäß Qualitätsprüfbericht 01 - 07 Planungsänderungen gegenüber der Ausschreibung festgestellt. Die im Qualitätsprüfbericht aufgelisteten Leistungsänderungen führen zu einer Änderung des vertraglichen Bau-soll in der Bauausführung und stellen dann auch Mehrkosten gem. §2(5) VOB/B bzw. §2(6) VOB/B dar
- 11.09.2024 AO 1 - Mit Beginn der Verbauarbeiten an der EÜ Bahnhofstraße wurde festgestellt, dass die Baugrund-verhältnisse von der Planungsgrundlage abweichen. Der Spundwandverbau kann nicht bis zur geplanten und statisch notwendigen Tiefe eingebracht werden. Entgegen der im baugrundgut-achten angenommenen mitteldicht bis dicht gelagerten Flusskiese wurde beim Zurückziehen der Vorbohrung Felsersatz/Ton erkannt. Aufgrund des anstehenden Bodens und der Notwendigkeit einen Wasserdichtenverbau herzustellen, mus nun eine überschnittene Bohrpfahlwand geplant und ausgeführt.
- 10.09.2024 MKA 64 - Im Rahmen der Herstellung der Baustraße und der zugehörigen Anrampung ins Baufeld auf der rechten Bahnseite bei Kilometer 55,24 bis 55,32 wurden unbekannte, wasserführende Verrohrungen sowie Leitungen Dritter im Baukorridor entdeckt. Aufgrund der unzureichenden Überdeckung dieser Leitungen wurden gem. Festlegung des AG Überfahrmöglichkeiten durch den Einbau von Stahlbetonplatten geschaffen. Diese Maßnahmen führten zu zusätzlichen Aufwendungen für den Bau der zusätzlichen Baustraße und die Errichtung der Überfahrmöglichkeiten. Diese Arbeiten stellen eine zusätzliche Leistung gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B dar.
- 22.08.2024 MKA 73 - Gemäß Besprechungsprotokoll vom 18.04.2024 „ESTW Gößnitz, 3.BA: EÜ Merlacher Straße“ hat der AG festgestellt, dass die Ausführungsleistungen für die Medienverlegungen Strom und TeleKom von der DB InfraGO über MKA an Bickhardt Bau beauftragt werden. Diese zusätzlichen Leistungen umfassen u.a: - die provisorische Neuverlegung der Trinkwasserleitung einschließlich notwendiger Hausanschlussleitungen, - die provisorische Neuverlegung des Entwässerungskanals DN 300 (ZAL) einschließlich Hausanschlussleitung, - die provisorische Neuverlegung von zwei Schutzrohren DN 110 für die Telekom sowie - die Verlegung in Endlage von drei Schutzrohren DN 160 für die Mitnetz-Strom herzustellen. Die o. g. Ausführungsleistungen sind nicht Bestandteil des Bauvertrages. MKA 75 - Mit Vorlage der Ausführungsplanung für die LSW 4 werden gemäß Qualitätsprüfbericht Planungsänderungen gegenüber der Ausschreibung bzw. den Entwurfsunterlagen festgestellt. Die im Qualitätsprüfbericht aufgelisteten Leistungsänderungen führen zu einer Änderung des vertraglichen Bau-soll in der Bauausführung und stellen dann auch Mehrkosten gem. §2(5) VOB/B bzw. §2(6) VOB/B dar MKA 83 - m Rahmen der Ausführung der Oberbau- und Tiefbauleistungen kam es zu Überschreitungen der ausgeschriebenen Mengen im Leistungsverzeichnis (über 110%), die bedingt durch die örtlichen Gegebenheiten entstanden sind. Die hier aufgeführten Leistungen stellen Mehrmengen gem. §2(3) VOB/B dar und wurden durch geprüfte Aufmaßblätter der jeweiligen HLV-Positionen durch die BÜW bestätigt. MKA 68 - Fzusätzlicher Vergütungsanspruch aufgrund einer Mengenmehrung: Für die Erstellung des Rahmenbauwerks der Eisenbahnüberführung (EÜ) Gistige gemäß den statischen Anforderungen der Ausführungsplanung werden ca. 58 Tonnen Betonstahl verbaut, anstelle der im Leistungsverzeichnis angegebenen Menge von 24 Tonnen. Für diese außervertraglichen Leistungen besteht gemäß VOB/B §2 ein zusätzlicher Vergütungsanspruch. MKA 89 - Fzusätzlicher Vergütungsanspruch aufgrund der Mengenmehrung für HLV Pos. 4.20.07.0032 Spundwandverbau: Dies betrifft die Herstellung der Verbauwände in Herstelllage und Endlage der EÜ Gistige gemäß den statischen Anforderungen der Ausführungsplanung und in Abstimmung mit dem Bauherrn für die Abrechnungspositionen der genannten Leistungen. Für diese außervertraglichen Leistungen besteht gemäß VOB/B §2 ein zusätzlicher Vergütungsanspruch.
- 13.08.2024 MKA51 - Das Grundstück zur BE-Fläche muss laut Eigentümer aus versicherungstechnischen Gründen mit einem festen Zaun gesichert werden. Der AG hat mit Mail vom 08.02.2024 den Sachverhalt bestätigt und den AN aufgefordert, einen Stabgitterzaun zu errichten. Vertraglich war diese Leistung nicht Bestandteil der Ausschreibung. Es handelt sich daher um eine zusätzliche Leistung gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B MKA05 - Im Zuge der Ausführungsplanung der Flügel Ost hat sich herausgestellt, dass sich in der Bauphase 7 eine Kollision ergibt zwischen der WL- Anschlussbewehrung und den Bohrpfählen. Der Auftraggeber legte daraufhin fest, die WL-Flügel Ost parallel zur GW-Wanne unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse neu zu entwerfen. MKA14 - Im Rahmen der Arbeitsvorbereitung der Abbruchmaßnahme konnte aufgrund der vorherrschenden baulichen Substanz der Abbruchgebäude (Decken eingestürzt, mangelnde Stabilität) keine Vorbegehung bzw. Bestandsaufnahme durchgeführt werden. Der Auftraggeber legte dann die Anpassung der Abbruchtechnologie an die örtlichen Gegebenheiten und die anschließende Trennung der Abbruchmaterialien fest sowie den Schutz der baulichen Anlagen und die Baufeldfreimachung MKA19 - Für die bauzeiltliche TK-Kabelverlegung an der EÜ-Pleiße war laut Bauvertrag Los 1 eine Kabelhilfsbrücke vorgesehen. Die Querung wird aber gem. Bauvertrag Los 2 von der ARGE Los 2 als Düker durch die Pleiße eingebaut. Für diese Schnittstelle hat der Auftraggeber in der Planungsberatung vom 09.01.2024 die endgültige Kabeltrasse und die Lage der Gewässerquerung neu definiert. Demnach muss die AP für die TK-Kabel an die Lage angepasst werden. MKA43 - Zur Herstellung der erforderlichen Baufreiheit und aufgrund des vorhandenen Bewuchses hat der AG folgende zusätzliche Leistungen festgelegt (E-Mail an den AN vom 13.12.2023): - Umsetzung von Lichtraumschnitten, - das stückweises herabsetzen von Vegetation auf Grund von Bestandsgebäude und Bahnanlagen sowie - der Ausbau/Rückschnitt und die Entsorgung des japanischen Staudenknöterichs Die Leistung stellt eine zusätzliche Leistung gemäß §2(6) VOB/B dar MKA52 - Im Rahmen der Durchführung der LST-Arbeiten legte der AG über die E-Mail vom 29.11.2023 fest, dass die Kabelaufsichten, die für Arbeiten an in Betrieb befindlichen Kabeln notwendig sind, vom AN gestellt werden sollen. Da der AN laut Vertrag keine Kabelaufsichten im Bauvorhaben zu erbringen hat stellen die entstanden Mehraufwendungen gem. §2(6)VOB/B Zusatzleistungen dar MKA53 - Im Rahmen der Durchführung der LST-Arbeiten legte der AG über die E-Mail vom 29.11.2023 fest, dass die Kabelaufsichten, die für Arbeiten an in Betrieb befindlichen Kabeln notwendig sind, vom AN gestellt werden sollen. Da der AN laut Vertrag keine Kabelaufsichten im Bauvorhaben zu erbringen hat stellen die entstanden Mehraufwendungen gem. §2(6)VOB/B Zusatzleistungen dar. MKA63 - Für das Bauvorhaben EU-Pleiße (Los 2) sind Tiefensondierungen nur am Bahndamm vorgesehen. Im HLV 562_42 (LOS 2) sind keine Kampfmittelsondierungen im Bereich der Pleiße ausgeschrieben.im Rahmen der Ausführung der Kabeltiefbauleistungen des Los 2 hat der AG festgelegt, dass die ARGE Los1 die Kampfmittelsondierungen im Gewässer an der Pleiße durchführt. Diese Sondierungen stellen somit zusätzliche Leistungen gem. §2(6) VOB/B dar. MKA66 - Im Rahmen der Ausführung der Kabelverlegearbeiten hat der AG festgestellt, dass die Deckelungsarbeiten, die nicht der Position 12.05 bzw. 12.04 Kabelverlegearbeiten (TK) zugeordnet werden können, gesondert zu vergüten sind, da es sich hierbei um eine eigenständige Leistung handelt. Ebenso ist die Abdeckung von Kabeltrögen bei Rückbauarbeiten so nicht im LV vereinbart und stellt eine zusätzliche Leistung gemäß § 2 (6) VOB/B dar. MKA67 - Im Rahmen der Ausführung der Kabelverlegearbeiten hat der AG festgestellt, dass die Deckelungsarbeiten, die nicht der Position 12.05 bzw. 12.04 Kabelverlegearbeiten (TK) zugeordnet werden können, gesondert zu vergüten sind, da es sich hierbei um eine eigenständige Leistung handelt. Ebenso ist die Abdeckung von Kabeltrögen bei Rückbauarbeiten so nicht im LV vereinbart und stellt eine zusätzliche Leistung gemäß § 2 (6) VOB/B dar MKA71 - Im Rahmen der Ausführungsplanung der Lärmschutzwände wurde vom Planer des Auftragnehmers eine Kollision der Transportanker mit den Erdungseisen Ø16 innerhalb der Sockelelemente aufgrund der geringen Dicke der Sockelelemente von 16 cm festgestellt und als Lösungsvariante die Verwendung der Erdungsbrücke WEB 16 C (Ausführung der Erdungseisen als Flachstahl) anstelle der ausgeschriebenen Erdungsbrücke WEB 16 B+D (Erdungseisen Ø16) vorgeschlagen. Der Sachverhalt wurde in der Planerberatung vorgetragen und von PING geprüft und bestätigt. Diese Variante würde dann eine geänderte Leistung gemäß §2(5) VOB/B darstellen. MKA72 - Im Rahmen der Ausführungsplanung der Lärmschutzwände wurde vom Planer des Auftragnehmers eine Kollision der Transportanker mit den Erdungseisen Ø16 innerhalb der Sockelelemente aufgrund der geringen Dicke der Sockelelemente von 16 cm festgestellt und als Lösungsvariante die Verwendung der Erdungsbrücke WEB 16 C (Ausführung der Erdungseisen als Flachstahl) anstelle der ausgeschriebenen Erdungsbrücke WEB 16 B+D (Erdungseisen Ø16) vorgeschlagen. Der Sachverhalt wurde in der Planerberatung vorgetragen und von PING geprüft und bestätigt. Diese Variante würde dann eine geänderte Leistung gemäß §2(5) VOB/B darstellen.
- 13.08.2024 MKA 022 - Im Zuge der Suchschachtungen zur Ergründung der Widerlagerwest- bzw. Pfeilergeometrie für die Herstellung der Bodenverbesserung mit Düsenstrahlverfahren für die Gründung WL A 20 hat der AN festgestellt, dass sich auf der bali Seite alte Bestandsfundamente befinden. Diese erstrecken sich mit einer Dimensionierung von ca. 6-8 m Länge, ca. 1m Breite und ca. 0,6-0,8m Tiefe direkt vor dem Bestandswiderlager West und dem davor befindlichen Pfeiler und ragen in den Bereich des neu herzustellenden WL A 20. Demnach stellen die Abbrucharbeiten der alten Bestandsfundamente zusätzliche Leistungen gem. §2(6) VOB/B dar und ziehen einen gesonderten Vergütungsanspruch nach sich. MKA 011 - Gemäß Festlegung des Auftraggebers vom 15.01.24 soll der Prüfsachverständige für Bauwerkserdungen (Erdungsprüfer) durch den Auftragnehmer als NU für die Baumaßnahme beauftragt werden. Gemäß Ausschreibung war diese Leistung nicht vorgesehen. MKA 009 - Gemäß der Festlegung des AG in der Planerbesprechung vom 06.12.2023 sind vom AN für die Baumaßnahme notwendige, zusätzliche Leistungen zum Abfallmanagement zu erbringen.
- 12.07.2024 MKA 39 - In der BB ist von einer Hilfsbrücke die Rede, die links und rechts beidseitig mit einem Gehweg zu versehen ist. Im LV ist jedoch eine einseitige Randwegkonsole ausgeschrieben, so dass hier ein Widerspruch zwischen den AU-Unterlagen besteht. Der AG hat daraufhin festgelegt, dass die Hilfsbrücke beidseitig links und rechts mit einer Randwegkonsole auszustatten ist. Diese ist auch aufgrund der geänderten Technologie mit Querverschub erforderlich. Somit liegt hier eine geänderte Leistung gemäß § 2 Nr. 5 vor. MKA 40 - Im Rahmen der Erdbauarbeiten zur Herstellung der Baustraßen wurde bei km 59,0 Bahnrechts auf einer Länge von ca. 40 m ein nicht tragfähiges Bauschuttgemisch angetroffen. Nach Feststellung des Sachverhaltes entschied der AG, den Bauschutt aus umwelttechnischen Gründen zu entsorgen. Diese Leistung war vertraglich nicht im Ausschreibungsumfang für den Bereich der Baustraßen enthalten. Das Verladen, Transportieren und Entsorgen dieser Menge stellt somit eine zusätzliche Leistung gemäß § 2 (6) VOB/B dar und begründet einen Vergütungsanspruch. MKA 38 - Entsprechend der Ausführungsplanung werden die für die statische Standsicherheit des Baugrubenverbaus erforderlichen Aussteifungs- und Rückverankerungselemente vorgesehen. Aus statischer Sicht sind für den in HLV ausgeschriebenen nicht rückverankerten straßenseitigen Verbau Aussteifungen und Rückverankerungen erforderlich. Diese Leistung stellt eine geänderte Leistung der Pos. 22.06.0050 gemäß § 2 (5) VOB/B bzw. zusätzliche Leistungen gemäß § 2 (6) dar . MKA 36 - Mit der Eigentümerin wurde in der EVE Nr. 3.09 vereinbart, dass für die zusätzlich benötigte Fläche auf dem Flurstück 495 eine Ersatzfläche in der Nähe für die Pferdehaltung zur Verfügung gestellt wird und diese durch den AN hergerichtet wird. Aufgrund der festgelegten Ersatzmaßnahmen ergeben sich folgende Mehrleistungen: - die Ersatzbeschaffung einer nahegelegenen Fläche für die Umsiedlung der Pferde (Mietvertrag über ARGE), - die Herstellung eines ungebunden befestigten Auslaufareals für die Pferde mit Oberboden abtragen und umlaufend als Schutzwall aufbauen, - die Umzäunung der hergestellten Anlage sowie anschließende Umsetzung auf das Privatgrundstück mittels Stabmattenzaun - die Herstellung eines „festen“ Pferdeunterstandes mit Paddockausplattung o.ä. und anschließendem Umbau auf das Privatgrundstück. MKA 46 - Nach einem gemeinsamen Ortstermin mit dem AG zur Begutachtung des unzureichend tragfähigen Untergrundes im Bereich der geplanten Baustraße bei ca. km 56,3 links und rechts der Bahntrasse wurde festgestellt, dass trotz trockener Witterung der Boden unmittelbar nach dem Abtrag des Oberbodens stark durchnässt und somit nicht ausreichend tragfähig für die Herstellung der Baustraßen und Baustelleneinrichtungsflächen war. Um den Baufortschritt nicht weiter zu gefährden, wurde in Abstimmung mit der Fremdüberwachung beschlossen, ein zusätzliches Gründungspolster einzubauen. Dies umfasst einen Bodenabtrag von ca. 40 cm, das Einbringen von Vlies und das Aufbringen von ca. 40 cm Grobschlag unterhalb des eigentlichen Baustraßenaufbaus. Vertraglich ist diese Leistung des Gründungspolsters im Bereich der Baustraßen nicht Bestandteil der Ausschreibung gewesen. Demnach ist es eine zus. Leistung gem. §2(6) VOB/B MKA 45 - Aufgrund des Fehlens wichtiger Bodenkennwerte für die Durchlässe in den üblichen Baugrundgutachten hat der AG in der Planungsbesprechung am 07.02.2024 die bauseitige Durchführung von zusätzlichen Ingenieurleistungen durch GCE-Pampel zur Ermittlung der erforderlichen Bodenkennwerte für die Durchlässe im BA 3 beschlossen. Diese Leistung stellt eine zusätzliche Leistung gemäß §2(6) VOB/B dar MKA 44 - Zur Herstellung der erforderlichen Baufreiheit und aufgrund des vorhandenen Bewuchses hat der AG folgende zusätzliche Leistungen festgelegt (E-Mail an den AN vom 13.12.2023): - Umsetzung von Lichtraumschnitten, - das stückweises herabsetzen von Vegetation auf Grund von Bestandsgebäude und Bahnanlagen sowie - der Ausbau/Rückschnitt und die Entsorgung des japanischen Staudenknöterichs Die Leistung stellt eine zusätzliche Leistung gemäß §2(6) VOB/B dar. MKA 42 - Aufgrund fehlender Angaben in der Entwurfsplanung hat der Auftraggeber in der Planungsbesprechung am 18.10.2023 die Fortführung der Entwurfsplanung einschließlich der Ermittlung der Höhen der Grabensohlen links und rechts der Bahn als Grundlage für die Ausführungsplanung festgelegt. Aus diesen Festlegungen ergeben sich die folgenden zusätzlichen Leistungen: - Ausarbeitung des Leistungsverzeichnisses - Erarbeitung der Gradienten für die Bahngräben am Dammfuß beiderseits der Bahn. - Bearbeitung der Schnittstellen zu angrenzenden Planungen.. MKA 41 - Der Auftraggeber hat mit E-Mail vom 17.10.2023 den aktualisierten Stand des Trassierungsentwurfs zur Überleitstelle Ponitz übergeben und den Auftragnehmer aufgefordert, diesen Entwurf zu berücksichtigen und für weitere Bearbeitungen zu nutzen sowie die Fortschreibung der mit der Ausschreibung übergebenen Trassierungsdaten. Durch diese geänderten Planungsgrundlagen und die oben genannten Feststellungen ergaben sich folgende Zusatzleistungen: - Ermittlung der Planungsgrundlagen und Durcharbeitung der Aufgabenstellung (Lph 1 - HOAI). - Einarbeitung der geänderten Trassierung in das Planungsmodell und Umsetzung in der (Lph 5 - HOAI). - Prüfung und Überarbeitung der geänderten Planungsgrundlagen hinsichtlich Lagepläne, Querprofilen und Längsschnitten.
- 09.07.2024 MKA 010_ Gemäß der Anordnung des AG vom 25.10.2023 ist für die Planung der Hilfsbrücke das Schienenprofil UIC 60 anzuwenden. Gemäß den Ausschreibungsunterlagen war das Schienenprofil S54 angegeben. Da diese Schienenprofiltypen voneinander abweichende Höhen haben, ist hierdurch die Planung entsprechend zu überarbeiten.
- 04.07.2024 MKA 03 - .Im Zuge der Ausführungsplanung stellte sich heraus, dass der Mindestabstand zwischen der Längsfuge und der Gleisachse nicht regelkonform ist. Der Auftraggeber legte daraufhin fest, die alternative Herstellung eines fugenlosen Überbaus zu untersuchen und das Verschieben und Einbringen der gesamten Überbaukonstruktion in einem Stück zu überprüfen.
- 04.07.2024 MKA 11 - Im Zuge der Planungsleistungen des Bauabschnitts 03 wurde festgestellt, dass die übergebenen Baugrundgutachten in Bereich der Durchlässe unvollständig sind. Um die notwendigen Grundlagen für die AP zu schaffen, wurde im Rahmen der Planungsbesprechung Nr.06Im Zuge der Ausführungsplanung wurde festgestellt, dass die Herstellung der EÜ Merlacherstr. gem. EP als Bauwerk mit Mittelfuge in Endlage nur unter erheblichen Erschwernissen bzw. erheblichen Mehraufwand und Überschreitung der Rahmentermine möglich ist, u.a. wegen folgender Hindernisse: - Technologie lt. EP teilweise nicht umsetzbar - Übergreifungslängen der WL-Anschlussbewehrung für Überbau bl kollidieren mit Hilfsbrücke, - Statischer Nachweis für den Verbau der HB wegen unvollständigen Baugrunderkundungen nicht möglich (zus. Baugrunderkundungen bis in die statisch notwendige Tiefe erforderlichen) - Höhenlage am 20.09.2023 festgelegt, dass ergänzende Baugrunduntersuchungen für die betroffenen Bereiche durch den AN auszuführen sind.
- 04.07.2024 MKA 04 - Die in der Ausschreibung übergebene Entwurfsplanung war unvollständig in Bezug auf die Ausführungsplanung der Stützwand West. Der Auftraggeber legte daraufhin fest, die notwendige Stützwand (West) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten neu zu entwerfen. MKA 05 - Gö5062_31 Los1 MKA 05 –EÜ Bahnhofstraße km 57,742– Mehraufwendungen in der Ausführungsplanung Flügel Ost.
- 04.07.2024 MKA 004 - In der Ausführungsplanung muss die Bohrpfahlgründung vom Auftragnehmer entsprechend der statisch notwendigen Erfordernissen überarbeitet werden, um die Standsicherheit des Bauwerks zu gewährleisten, da der übergebene Standsicherheitsnachweis des Entwurfs nicht durch die AP-Statik bestätigt werden konnte.
- 04.07.2024 MKA 002 - Da die übergebenen IvL-Pläne für die Trassierung im Bauzustand bzw. die Trassierungenwürfe gemäß der Ausschreibung unvollständig vorlagen, ist die Aufnahme der Trassierung des Bestandgleises bahnlinks sowie die Ermittelung der Gra-und Tra-Daten durch den AN notwendig.
- 04.07.2024 MKA 005 - Zum Umgang mit dem japanischen Staudenknöterich in Rahmen der Baufeldfreimachung hat der Auftraggeber auf die gesonderte Vorgehensweise gemäß DB-Merkblatt hingewiesen. Diese Zusatzleistung gehörte nicht zum vertraglich geschuldeten Leistungsumfang des Auftragnehmers.
- 04.07.2024 MKA 06 - Im Rahmen der AP wurde festgestellt, dass die lt. EP geplante Grundwasserwanne in ihre Dimensionierung den Nachweis gegen Aufschwimmen nicht erfüllt. Als Lösung wurde festgelegt, den Entwurf GW-Wanne entsprechend zu überarbeiten, um die Auftriebssicherheit sicherzustellen und die Sicherheit gegen Überflutung zu gewährleisten.
- 04.07.2024 MKA 13 - Im Zuge der Ausführungsplanung wurde festgestellt, dass die Herstellung der EÜ Gistige gem. EP als Bauwerk mit Mittelfuge in Endlage nur unter erheblichen Erschwernissen bzw. mit erheblichem Mehraufwand und Überschreitung der Rahmentermine möglich ist, ua. wegen folgender Hindernisse: - bauzeitliche Wasserhaltung und Entwässerung gem. EP nicht umsetzbar bei halbseitiger Bauweise (provisorische Bachlaufführung Gistige durch Bahndamm) - Widerspruch zwischen Bauphasenplanung und Baubeschreibung von Entwurf bzgl. der Herstellung von Teil-Bauwerken br und bl - Statischer Nachweis für den Verbau der Hilsbrücke gem. EP nicht möglich, u.a. wegen unvollständigen Baugrunderkundungen, - zus. Baugrunderkundungen erforderlich - Höhenlage des anstehenden Grundwassers problematisch. Der Auftraggeber legte mit Schreiben vom 25.08.2023 fest, das Bauwerk, abweichend von der EP, ohne Hilfsbrückeneinsatz vollständig in Seitenlage vorzufertigen mit anschließendem Verschub in Endlage in einer Sperrpause.
- 04.07.2024 MKA 08 - Im Zuge der Planungsleistungen des Bauabschnitts 03 wurde festgestellt, dass die übergebenen Baugrundgutachten in Bereich der Durchlässe unvollständig sind. Um die notwendigen Grundlagen für die AP zu schaffen, wurde im Rahmen der Planungsbesprechung Nr.06 am 20.09.2023 festgelegt, dass ergänzende Baugrunduntersuchungen für die betroffenen Bereiche durch den AN auszuführen sind.
- 04.07.2024 MKA 12 - Im Zuge der Ausführungsplanung wurde festgestellt, dass die Herstellung der EÜ Schmöllner Str. gem. EP als Bauwerk mit Mittelfuge nur unter erheblichen Erschwernissen bzw. mit erheblichem Mehraufwand und Überschreitung der geplanten Rahmentermine möglich ist, ua.wegen folgender Probleme: - Unterschreitung Mindestabstand Bauwerkslängsfuge zu Gleisache (Ausführbarkeit nur mit nachträglicher UIG möglich) - notwendige Anpassungen von Spundwandlängen und Verankerungen des Verbaus (Mengenmehrung) - Statischer Nachweis für den Verbau der Hilfsbrücke gem. EP wegen unvollständigen Baugrunderkundungen nicht möglich; - zus. Baugrunderkundungen notwendig; - Höhenlage des anstehenden Grundwassers Daraufhin legte der Auftraggeber mit Schreiben vom 25.08.2023 fest, das Bauwerks nunmehr vollständige in Seitenlage zu fertigen (ohne Hilfsbrücke) und mit Einschub in Endlage in einer Sperrpause fertigzustellen.
- 01.07.2024 LÄ23 Mehraufwendungen für die Umsetzung der fachtechnischen Prüfung der Bauwerkserdungen. Dies wurde gemäß Anordnung des Auftraggebers festgelegt, da laut Ril 997.02 für die Errichtung der Erdung eine fachtechnische Prüfung notwendig ist. Diese Leistung gehört nicht zu dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang des Auftragnehmers. LÄ22 Im Rahmen der Umsetzung der geplanten Rodungsarbeiten hat der Auftrggeber am 14.12.2023 per E-Mail die Beauftragung des Baumgutachters Wirth mit dem Aufmaß und der Bewertung der zu fällenden Gehölze für den BA4 festgelegt. Diese Leistung gehört nicht zu dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang des Auftragnehmers ARGE Los1 LÄ21 Mehraufwendungen für die Umsetzung der fachtechnischen Prüfung der Bauwerkserdungen. Dies wurde gemäß Anordnung des Auftraggebers festgelegt, da laut Ril 997.02 für die Errichtung der Erdung eine fachtechnische Prüfung notwendig ist. Diese Leistung gehört nicht zu dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang des Auftragnehmers. LÄ20 Mehraufwendungen für die Umsetzung der fachtechnischen Prüfung der Bauwerkserdungen. Dies wurde gemäß Anordnung des Auftraggebers festgelegt, da laut Ril 997.02 für die Errichtung der Erdung eine fachtechnische Prüfung notwendig ist. Diese Leistung gehört nicht zu dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang des Auftragnehmers.
- 01.07.2024 LÄ15 Im Zuge der Ausführungsplanung wurde festgestellt, dass für den zweiteilig geplanten Überbau der regelkonforme Mindestabstand zwischen der Längsfuge und der Gleisachse in Teilbereichen nicht eingehalten werden konnte. Der Auftraggeber legte daraufhin fest, die alternative Herstellung als fugenlosen Überbau zu untersuchen und den einteiligen Überbau durch Herstellung in Seitenlage mit Querverschub zu planen. Dies erfordert zusätzliche Planungsaufwendungen. LÄ13 Im Zuge der Ausführungsplanung wurde festgestellt, dass die Herstellung der EÜ Gistige gem. EP als Bauwerk mit Mittelfuge in Endlage nur unter erheblichen Erschwernissen bzw. mit erheblichem Mehraufwand und Überschreitung der Rahmentermine möglich ist, ua. wegen folgender Hindernisse: - bauzeitliche Wasserhaltung und Entwässerung gem. EP nicht umsetzbar bei halbseitiger Bauweise (provisorische Bachlaufführung Gistige durch Bahndamm) - Widerspruch zwischen Bauphasenplanung und Baubeschreibung von Entwurf bzgl. der Herstellung von Teil-Bauwerken br und bl - Statischer Nachweis für den Verbau der Hilsbrücke gem. EP nicht möglich, u.a. wegen unvollständigen Baugrunderkundungen, - zus. Baugrunderkundungen erforderlich - Höhenlage des anstehenden Grundwassers problematisch. Der Auftraggeber legte mit Schreiben vom 25.08.2023 fest, das Bauwerk, abweichend von der EP, ohne Hilfsbrückeneinsatz vollständig in Seitenlage vorzufertigen mit anschließendem Verschub in Endlage in einer Sperrpause. LÄ12 Im Zuge der Ausführungsplanung wurde festgestellt, dass die Herstellung der EÜ Schmöllner Str. gem. EP als Bauwerk mit Mittelfuge nur unter erheblichen Erschwernissen bzw. mit erheblichem Mehraufwand und Überschreitung der geplanten Rahmentermine möglich ist, ua. wegen folgender Probleme: - Unterschreitung Mindestabstand Bauwerkslängsfuge zu Gleisache (Ausführbarkeit nur mit nachträglicher UIG möglich) - notwendige Anpassungen von Spundwandlängen und Verankerungen des Verbaus (Mengenmehrung) - Statischer Nachweis für den Verbau der Hilfsbrücke gem. EP wegen unvollständigen Baugrunderkundungen nicht möglich; - zus. Baugrunderkundungen notwendig; - Höhenlage des anstehenden Grundwassers Daraufhin legte der Auftraggeber mit Schreiben vom 25.08.2023 fest, das Bauwerks nunmehr vollständige in Seitenlage zu fertigen (ohne Hilfsbrücke) und mit Einschub in Endlage in einer Sperrpause fertigzustellen. LÄ11 Im Zuge der Planungsleistungen des Bauabschnitts 03 wurde festgestellt, dass die übergebenen Baugrundgutachten in Bereich der Durchlässe unvollständig sind. Um die notwendigen Grundlagen für die AP zu schaffen, wurde im Rahmen der Planungsbesprechung Nr.06Im Zuge der Ausführungsplanung wurde festgestellt, dass die Herstellung der EÜ Merlacherstr. gem. EP als Bauwerk mit Mittelfuge in Endlage nur unter erheblichen Erschwernissen bzw. erheblichen Mehraufwand und Überschreitung der Rahmentermine möglich ist, u.a. wegen folgender Hindernisse: - Technologie lt. EP teilweise nicht umsetzbar - Übergreifungslängen der WL-Anschlussbewehrung für Überbau bl kollidieren mit Hilfsbrücke, - Statischer Nachweis für den Verbau der HB wegen unvollständigen Baugrunderkundungen nicht möglich (zus. Baugrunderkundungen bis in die statisch notwendige Tiefe erforderlichen) - Höhenlage am 20.09.2023 festgelegt, dass ergänzende Baugrunduntersuchungen für die betroffenen Bereiche durch den AN auszuführen sind.
- 01.07.2024 LÄ 14 Gemäß Festlegung des Auftraggebers soll die Geometrie der Bauwerkskappen und der Bauwerksflügel in der Planung und in der Bauausführung geändert werden. Diese konstruktiven Änderungen sind bauvertraglich nicht vereinbart. Für die regelkonforme Herstellung des Randweges mit Kabelkanal ist die Änderung notwendig. LÄ21 Für die bauzeitlich notwendige Querung der Pleiße mit einer Kabelleerrohrtrasse mussten Forderung der unteren Wasserbehörde berücksichtigt werden. Zum Schutz des Gewässers mussten folgende zusätzliche Maßnahmen umgesetzt werden: - Sicherung der Gewässerböschungen im Bereich der Kabeltrasse mit Wasserbausteinen auf einer Breite von ca. 1,50 m, - Errichtung eines Fangdammes aus Big Bags unterhalb des herzustellenden Kabelgrabens in der Pleiße, um während der Bauarbeiten den Sedimenteintrag in die fließende Welle so gering wie möglich zu halten. Die Leistungen sind zusätzliche Leistungen gemäß §2(6) VOB/B LÄ12 Gemäß Festlegung des Auftraggebers soll der Auftragnehmer eine notwendige Baustraße, die auch durch Dritte (Los 1) nutzbar ist, unterhalb der EU-Pleiße errichten. Die Leistungen für diese Baustraße waren bisher nicht im Bauvertrag vorgesehen. LÄ 10 Gemäß der Anordnung des AG vom 25.10.2023 ist für die Planung der Hilfsbrücke das Schienenprofil UIC 60 anzuwenden. Gemäß den Ausschreibungsunterlagen war das Schienenprofil S54 angegeben. Da diese Schienenprofiltypen voneinander abweichende Höhen haben, ist hierdurch die Planung entsprechend zu überarbeiten.
- 01.07.2024 LÄ 62 Die Kampfmittelsondierungen außerhalb des Bahndammes sind in der Baubeschreibung enthalten, wurden aber im HLV nicht explizit baubegleitend im Bereich der BE-Flächen und Baustraßen beschrieben. Gemäß Schreiben des AG vom 01.03.2024 sollen die Kampfmittelsondierungen für die Verdachtsflächen baubegleitend durchgeführt werden. Es handelt sich hierbei um notwendige Zusatzleistungen. LÄ50 Die Kampfmittelsondierungen außerhalb des Bahndammes sind in der Baubeschreibung enthalten, wurden jedoch im HLV nicht für Dritte oder spezielle Gewerke ausdrücklich beschrieben. Da jedoch für alle Gewerke und Bauwerke Sondierungen erforderlich sind und diese nicht nur im Bahndamm entlang einer Achse, sondern kleinteilig durchzuführen sind, wurde in der Baubesprechung am 07.02.2024 vom Auftraggeber festgelegt, dass der AN diese Sondierungen gesamtheitlich organisieren und baubegleitend durchführen soll. Hier handelt es sich bei diesen Leistungen um notwendige Zusatzleistungen. LÄ49 Die Kampfmittelsondierungen außerhalb des Bahndammes sind in der Baubeschreibung enthalten, wurden jedoch im HLV nicht für Dritte oder spezielle Gewerke ausdrücklich beschrieben. Da jedoch für alle Gewerke und Bauwerke Sondierungen erforderlich sind und diese nicht nur im Bahndamm entlang einer Achse, sondern kleinteilig durchzuführen sind, wurde in der Baubesprechung am 07.02.2024 vom Auftraggeber festgelegt, dass der AN diese Sondierungen gesamtheitlich organisieren und baubegleitend durchführen soll. Hier handelt es sich bei diesen Leistungen um notwendige Zusatzleistungen. LÄ48 Die Kampfmittelsondierungen außerhalb des Bahndamms sind in der Baubeschreibung enthalten, wurden jedoch im HLV nicht für Dritte oder spezielle Gewerke ausdrücklich beschrieben. Da jedoch für alle Bereiche außerhalb des Bahndamms Tiefensondierungen erforderlich sind, handelt es sich bei diesen Leistungen um notwendige Zusatzleistungen. In Abstimmung mit dem AG sind diese Sondierungen vom Auftragnehmer des Bauloses 1 baubegleitend auszuführen.
- 01.07.2024 LÄ04 In der Ausführungsplanung muss die Bohrpfahlgründung vom Auftragnehmer entsprechend der statisch notwendigen Erfordernissen überarbeitet werden, um die Standsicherheit des Bauwerks zu gewährleisten, da der übergebene Standsicherheitsnachweis des Entwurfs nicht durch die AP-Statik bestätigt werden konnte. LÄ03 Die vom Auftraggeber in der Ausschreibung übergebenen Planungsunterlagen enthalten nicht die notwendigen Angaben für die Ausführungsstatik des Verbaus. Die erforderlichen horizontalen Bodenpressungen und die vertikalen Auflagerkräfte aus Tiefgründung für OLM 59-11p sollten im Zuge der Ausführungsplanung vom Auftragnehmer ermittelt werde.
- 01.07.2024 LÄ25 Die Kampfmittelsondierungen außerhalb des Bahndamms sind in der Baubeschreibung enthalten, wurden jedoch im HLV nicht ausdrücklich beschrieben. Da jedoch für alle Bereiche außerhalb des Bahndamms Tiefensondierungen erforderlich sind, handelt es sich bei diesen Leistungen um notwendige Zusatzleistungen. In Abstimmung mit dem AG sind diese Sondierungen vom Auftragnehmer des Bauloses 1 baubegleitend auszuführen. LÄ24 Die Kampfmittelsondierungen außerhalb des Bahndamms sind in der Baubeschreibung enthalten, wurden jedoch im HLV nicht ausdrücklich beschrieben. Da jedoch für alle Bereiche außerhalb des Bahndamms Tiefensondierungen erforderlich sind, handelt es sich bei diesen Leistungen um notwendige Zusatzleistungen. In Abstimmung mit dem AG sind diese Sondierungen vom Auftragnehmer des Bauloses 1 baubegleitend auszuführen. LÄ02 Im Zuge der Ausführungsplanung stellte sich heraus, dass der Mindestabstand von 2 m zwischen der Fugenachse und der Gleisachse nicht eingehalten ist. Der Auftraggeber legte daraufhin fest, eine Verschiebung der Fugenlage entsprechend geltendem Regelwerk und die Anpassung der Lage der Walzträger im Überbau als Lösungsvorschläge zu untersuchen sowie die Auswirkung auf das Bauwerk und die getrennte Herstellung in den unterschiedlichen Bauphasen zu überprüfen
- 01.07.2024 LÄ 007 Zu Klärung widersprüchlicher Angaben in der Ausschreibung für die Lage und Ausführung der provisorischen Kabeltrasse an der EÜ Pleiße wurden in der Planerberatung vom 06.12.2023 durch die PL Festlegungen getroffen. Der Kabelweg ist gemäß Bauübersichtsplan auszuführen. Für diesen Kabelweg ist vom Auftragnehmer eine Planung zu erstellen unter Beachtung der Anzahl und Lage notwendiger Kabelschutzrohre LÄ05 Zum Umgang mit dem japanischen Staudenknöterich in Rahmen der Baufeldfreimachung hat der Auftraggeber auf die gesonderte Vorgehensweise gemäß DB-Merkblatt hingewiesen. Diese Zusatzleistung gehörte nicht zum vertraglich geschuldeten Leistungsumfang des Auftragnehmers.
- 01.07.2024 LÄ30 Im Zuge der vertragsgemäßen Herstellung der Baustraßen und BE-Flächen hat sich herausgestellt, dass zusätzlicher Flächenbedarf für die Zwischenlagerung des Oberbodens im Randbereich der 3,5 m breiten Baustraßen sowie als Flächenersatz für nicht zur Verfügung gestellte Flächen besteht. Der Auftraggeber hat daraufhin festgelegt, dass der Auftragnehmer den erforderlichen zusätzlichen Flächenbedarf organisiert und alle vertragstechnischen Angelegenheiten mit den Eigentümern abwickelt. LÄ29 Gemäß Bauvertrag sind bei der Ausführung von Straßen- und Wegebau die geltenden Richtlinien und anerkannten Regeln der Technik zu beachten. In den Ausschreibungsunterlagen sind allerdings keine Straßenbauplanung enthalten. Der Auftraggeber legte dann für die Umsetzung der Leistung fest, die Straßenbauplanung nach den geltenden Regelwerken zu erstellen. LÄ28 Gemäß Bauvertrag sind bei der Ausführung von Straßen- und Wegebau die geltenden Richtlinien und anerkannten Regeln der Technik zu beachten. In den Ausschreibungsunterlagen sind allerdings keine Straßenbauplanung enthalten. Der Auftraggeber legte dann für die Umsetzung der Leistung fest, die Straßenbauplanung nach den geltenden Regelwerken zu erstellen. LÄ27 die Leistungen; Fällung der Bäume im Bereich der SÜ S54 km 59,85 bahnlinks im benannten Sperrzeitraum und die Absetzung der Gehölze im Baufeld sowie die Herbeiführung notwendiger Straßensperrungen zur Umsetzung wurden vom Auftraggeber per E-Mail am 14.12.2023 an den Auftragnehmer ARGE Los1 festgelegt. Diese Leistungen waren im Bauvertrag nicht vorgesehen und stellen somit Zusatzleistungen dar. LÄ26 Die Kampfmittelsondierungen außerhalb des Bahndamms sind in der Baubeschreibung enthalten, wurden jedoch im HLV nicht ausdrücklich erwähnt. Da jedoch für alle Bereiche außerhalb des Bahndamms Tiefensondierungen erforderlich sind, handelt es sich bei diesen Leistungen um Zusatzleistungen.Diese Sondierungen müssen vom Auftragnehmer des LOS 1 baubegleitend durchgeführt werden und wurden mit dem Auftraggeber abgestimmt.
- 01.07.2024 LÄ18 Auf Grund unzureichender Bestandsunterlagen in der Ausschreibung zum Bestandspfeiler 3 wurde durch den Auftraggeber festgelegt, dass der Auftragnehmer die zusätzlich erforderliche Bestandsuntersuchung am Pfeiler 3 durchführt, um die für die weitere Ausführungsplanung notwendigen Bemessungsparameter zu gewinnen. Diese Leistungen sind bisher bauvertraglich nicht vereinbart. LÄ17 Infolge der baubegleitenden Abstimmung mit Ausrüstungsgewerken mussten die Vorgaben der Ausschreibung für provisorische Kabeltrassen um zusätzliche Leerrohre und Schächte erweitert werden. Diese Zusatzleistung für die Leerrohrtrasse waren bauvertraglich nicht vereinbart, sind jedoch für die bauzeitliche Verkehrtsführung notwendig. LÄ02 Da die übergebenen IvL-Pläne für die Trassierung im Bauzustand bzw. die Trassierungenwürfe gemäß der Ausschreibung unvollständig vorlagen, ist die Aufnahme der Trassierung des Bestandgleises bahnlinks sowie die Ermittelung der Gra-und Tra-Daten durch den AN notwendig. LÄ16 Die Ausschreibungsunterlagen enthielten widersprüchliche Angaben bezüglich der Lage und Ausführung der bauzeitlichen Kabeltrassen im Bereich der EÜ Pleiße. Infolgedessen hat der Auftraggeber notwendige Zusatzleistung und Änderung in der Ausführungsplanung der Leerrohrtrasse zur Kabelführung festgelegt. Diese sind bisher bauvertraglich nicht vereinbart.
- 01.07.2024 LÄ 08 Für die Hilfsbrücke an der EÜ Pleiße sind aufgrund der besonderen Lage im Übergangsbogen weitere detaillierte geometrische Angaben für den Oberbau notwendig, die in der Ausschreibung nur unvollständig beschrieben waren. Nach Festlegung des Auftraggebers soll der Auftragnehmer diese Einstelwerte im Rahmen seiner Ausführungplanung liefern.
- 01.07.2024 LÄ47 Die Kampfmittelsondierungen außerhalb des Bahndamms sind in der Baubeschreibung enthalten, wurden jedoch im HLV nicht für Dritte oder spezielle Gewerke ausdrücklich beschrieben. Da jedoch für alle Bereiche außerhalb des Bahndamms Tiefensondierungen erforderlich sind, handelt es sich bei diesen Leistungen um notwendige Zusatzleistungen. In Abstimmung mit dem AG sind diese Sondierungen vom Auftragnehmer des Bauloses 1 baubegleitend auszuführen. LÄ34 Im Zuge der AP wurde festgestellt, dass der Baugrund nicht geeignet ist, die geplante bauzeitliche Auflagerung der bahnlinken Hilfsbrücke auf rückverankerten Spundwänden standsicher zu gewährleisten. Anstelle von Spundwänden sollen alternativ Bohrpfähle als Hilfsbrückengründung ausgeführt werden LÄ33Im Zuge der vertragsgemäßen Herstellung der Baustraßen und BE-Flächen hat sich herausgestellt, dass zusätzlicher Flächenbedarf für die Zwischenlagerung des Oberbodens im Randbereich der 3,5 m breiten Baustraßen sowie als Flächenersatz für nicht zur Verfügung gestellte Flächen besteht. Der Auftraggeber hat daraufhin festgelegt, dass der Auftragnehmer den erforderlichen zusätzlichen Flächenbedarf organisiert und alle vertragstechnischen Angelegenheiten mit den Eigentümern abwickelt. LÄ32 Die vom Auftragnehmer vertragsgemäß erstellten Planunterlagen für die Umverlegung von Medien Dritter im Straßenbereich sind für die Medienträger unbrauchbar, da die Planunterlagen in DB Ref. erstellt sind, woraufhin eine Transformation der Planunterlagen von DB Ref. in das Landeskoordinatensystem gefordert wurde. Die getroffenen Festlegungen führten u.a. zu folgendem Mehraufwand:- Herstellung von Bezugspunkten in der Örtlichkeit und Transformation der Planunterlagen von DB Ref. in das Landeskoordinatensystem. LÄ 31 Die vom Auftragnehmer vertragsgemäß erstellten Planunterlagen für die Umverlegung von Medien Dritter im Straßenbereich sind für die Medienträger unbrauchbar, da die Planunterlagen in DB Ref. erstellt sind, woraufhin eine Transformation der Planunterlagen von DB Ref. in das Landeskoordinatensystem gefordert wurde. Die getroffenen Festlegungen führten u.a. zu folgendem Mehraufwand:- Herstellung von Bezugspunkten in der Örtlichkeit und Transformation der Planunterlagen von DB Ref. in das Landeskoordinatensystem.
- 01.07.2024 LÄ08 Im Zuge der Planungsleistungen des Bauabschnitts 03 wurde festgestellt, dass die übergebenen Baugrundgutachten in Bereich der Durchlässe unvollständig sind. Um die notwendigen Grundlagen für die AP zu schaffen, wurde im Rahmen der Planungsbesprechung Nr.06 am 20.09.2023 festgelegt, dass ergänzende Baugrunduntersuchungen für die betroffenen Bereiche durch den AN auszuführen sind.
- 01.07.2024 LÄ 06 Im Rahmen der AP wurde festgestellt, dass die lt. EP geplante Grundwasserwanne in ihre Dimensionierung den Nachweis gegen Aufschwimmen nicht erfüllt. Als Lösung wurde festgelegt, den Entwurf GW-Wanne entsprechend zu überarbeiten, um die Auftriebssicherheit sicherzustellen und die Sicherheit gegen Überflutung zu gewährleisten LÄ 04 Die in der Ausschreibung übergebene Entwurfsplanung war unvollständig in Bezug auf die Ausführungsplanung der Stützwand West. Der Auftraggeber legte daraufhin fest, die notwendige Stützwand (West) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten neu zu entwerfen. LÄ 03 .Im Zuge der Ausführungsplanung stellte sich heraus, dass der Mindestabstand zwischen der Längsfuge und der Gleisachse nicht regelkonform ist. Der Auftraggeber legte daraufhin fest, die alternative Herstellung eines fugenlosen Überbaus zu untersuchen und das Verschieben und Einbringen der gesamten Überbaukonstruktion in einem Stück zu überprüfen
- 21.06.2024 MKA 021 - Für die bauzeitlich notwendige Querung der Pleiße mit einer Kabelleerrohrtrasse mussten Forderung der unteren Wasserbehörde berücksichtigt werden. Zum Schutz des Gewässers mussten folgende zusätzliche Maßnahmen umgesetzt werden: - Sicherung der Gewässerböschungen im Bereich der Kabeltrasse mit Wasserbausteinen auf einer Breite von ca. 1,50 m, - Errichtung eines Fangdammes aus Big Bags unterhalb des herzustellenden Kabelgrabens in der Pleiße, um während der Bauarbeiten den Sedimenteintrag in die fließende Welle so gering wie möglich zu halten. Die Leistungen sind zusätzliche Leistungen gemäß §2(6) VOB/B
- 19.06.2024 MKA 02 - Im Zuge der Ausführungsplanung stellte sich heraus, dass der Mindestabstand von 2 m zwischen der Fugenachse und der Gleisachse nicht eingehalten ist. Der Auftraggeber legte daraufhin fest, eine Verschiebung der Fugenlage entsprechend geltendem Regelwerk und die Anpassung der Lage der Walzträger im Überbau als Lösungsvorschläge zu untersuchen sowie die Auswirkung auf das Bauwerk und die getrennte Herstellung in den unterschiedlichen Bauphasen zu überprüfen MKA 57 - Im Zuge der Ausführungsplanung stellte sich heraus, dass die im Leistungsverzeichnis beschriebene Vertragsposition 20.07.0030 Lockerungsbohrungen („Stahlspundwandachse nach Wahl des AN als Lockerungsbohrung vorbohren“) aus technischer Sicht für den Einsatz im anstehenden, schwer bis sehr schwer rammbaren Baugrund nicht geeignet war. Um die statisch notwendige Absetztiefe des Verbaus zu erreichen, mussten als Alternative verrohrte Bodenaustauschbohrungen entlang der Spundwandachse ausgeführt werden.
- 18.06.2024 Gö5062_42 MKA 009 - Gemäß der Festlegung des AG in der Planer Besprechung vom 06.12.2023 sind vom AN für die Baumaßnahme notwendige, zusätzliche Leistungen zum Abfallmanagement zu erbringen.
- 18.06.2024 Gö5062_42 MKA 008 - Für die Hilfsbrücke an der EÜ Pleiße sind aufgrund der besonderen Lage im Übergangsbogen weitere detaillierte geometrische Angaben für den Oberbau notwendig, die in der Ausschreibung nur unvollständig beschrieben waren. Nach Festlegung des Auftraggebers soll der Auftragnehmer diese Einzelwerte im Rahmen seiner Ausführung Planung liefern
- 18.06.2024 Gö5062_42 MKA 014 - Gemäß Festlegung des Auftraggebers soll die Geometrie der Bauwerkskappen und der Bauwerksflügel in der Planung und in der Bauausführung geändert werden. Diese konstruktiven Änderungen sind bauvertraglich nicht vereinbart. Für die regelkonforme Herstellung des Randweges mit Kabelkanal ist die Änderung notwendig.
- 18.06.2024 Gö5062_42 MKA 018 - Auf Grund unzureichender Bestandsunterlagen in der Ausschreibung zum Bestandspfeiler 3 wurde durch den Auftraggeber festgelegt, dass der Auftragnehmer die zusätzlich erforderliche Bestandsuntersuchung am Pfeiler 3 durchführt, um die für die weitere Ausführungsplanung notwendigen Bemessungsparameter zu gewinnen. Diese Leistungen sind bisher bauvertraglich nicht vereinbart..
- 18.06.2024 Gö5062_42 MKA 017 - Infolge der baubegleitenden Abstimmung mit Ausrüstungsgewerken mussten die Vorgaben der Ausschreibung für provisorische Kabeltrassen um zusätzliche Leerrohre und Schächte erweitert werden. Diese Zusatzleistung für die Leerrohrtrasse waren bauvertraglich nicht vereinbart, sind jedoch für die bauzeitliche Verkehrt Führung notwendig.
- 18.06.2024 Gö5062_42 MKA 016 - Die Ausschreibungsunterlagen enthielten widersprüchliche Angaben bezüglich der Lage und Ausführung der bauzeitlichen Kabeltrassen im Bereich der EÜ Pleiße. Infolgedessen hat der Auftraggeber notwendige Zusatzleistung und Änderung in der Ausführungsplanung der Leerrohrtrasse zur Kabelführung festgelegt. Diese sind bisher bauvertraglich nicht vereinbart.
- 18.06.2024 Gö5062_42 MKA 012 - Gemäß Festlegung des Auftraggebers soll der Auftragnehmer eine notwendige Baustraße, die auch durch Dritte (Los 1) nutzbar ist, unterhalb der EU-Pleiße errichten. Die Leistungen für diese Baustraße waren bisher nicht im Bauvertrag vorgesehen
- 06.06.2024 MKA 007 Zu Klärung widersprüchlicher Angaben in der Ausschreibung für die Lage und Ausführung der provisorischen Kabeltrasse an der EÜ Pleiße wurden in der Planerberatung vom 06.12.2023 durch die PL Festlegungen getroffen. Der Kabelweg ist gemäß Bauübersichtsplan auszuführen. Für diesen Kabelweg ist vom Auftragnehmer eine Planung zu erstellen unter Beachtung der Anzahl und Lage notwendiger Kabelschutzrohre
- 06.06.2024 MKA 006 In der Entwurfsplanung wurde am Pfeiler 2 flussseitig eine Abstützfläche für einen Mobilkran vorgesehen. Dagegen hat der Auftragnehmer Bedenken aus statischen Gründen angezeigt. In der Rückbauphase des alten Stahlüberbaus können hier negative Lasteinflüsse des Kranes auf Pfeiler P2 nicht ausgeschlossen werden. Zur Gewährleistung der Betriebssicherheit des linken Gleises müssen die Belastungen des Mobilkrans ohne Einfluss auf P2 abgeleitet werden. Für die Kornätzung ist daher eine zusätzliche Tiefgründung neben Pfeiler 2 herzustellen.
- 06.06.2024 MKA 003 Die vom Auftraggeber in der Ausschreibung übergebenen Planungsunterlagen enthalten nicht die notwendigen Angaben für die Ausführungsstatik des Verbaus. Die erforderlichen horizontalen Bodenpressungen und die vertikalen Auflagerkräfte aus Tiefgründung für OLM 59-11p sollten im Zuge der Ausführungsplanung vom Auftragnehmer ermittelt werde.
Preiseinschätzung
Basierend auf 3.842 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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