AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Suchtberatung und -prävention im Kreis Plön für den Zeitraum 01.01.2027 - 31.12.2031
Stammdaten
- Auftraggeber
- Kreis Plön, Der Landrat, Zentrale Vergabestelle, Plön
- Veröffentlicht
- 03.07.2026
- Frist (Submission)
- 03.08.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 85000000 — Gesundheitswesen und Sozialwesen
- Branche
- Soziales & Pflege
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Die ambulante Suchtberatung des Kreises Plön hält für alle im Kreis Plön wohnenden betroffenen Menschen ein individuelles und umfassendes Beratungs- und Unterstützungsangebot vor. — Der VP der Suchtprävention übernimmt federführend die Planung und Durchführung der Suchtprävention im Kreis Plön. In der Suchtprävention soll primär Wissen vermittelt werden sowie Lebenskompetenzen und eigenverantwortliches Handeln gestärkt werden. Hauptziel der Suchtprävention im Kreis Plön ist die Verhinderung und Verzögerung frühzeitigen Konsums von Substanzen wie Alkohol, Cannabis, Nikotin, Medikamente oder illegale Drogen. Dazu bedarf es einer Identifizierung und Frühintervention in Bezug auf riskante Konsum- und Verhaltensmuster. Ebenso gilt es, abhängigkeitsfördernde Verhaltensweisen (z.B. in Bezug auf digitale Medien oder Glücksspiel) frühzeitig bewusst zu reflektieren und der Entstehung von Verhaltenssüchten wirksam vorzubeugen.
Lose
2 Lose (max. 2 pro Bieter).
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.01.2027
- Ende
- 31.12.2031
- Verlängerungsoption
- bis zu 1× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 1 Monat
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 06.08.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Landes Schleswig-Holstein beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus, Kiel
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.