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Beschaffung eines Feuerwehrfahrzeuges als Gerätewagen Messtechnik Los 1 - Fahrgestell Los 2 - zu liefernde Materialien
Landkreis Jerichower Land · Burg · Sachsen-Anhalt
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Branche „Fahrzeuge & Fuhrpark" · kostenlos · Ein-Klick-Abmeldung · DSGVO-konform
Beschreibung
siehe Vorwort
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Fahrzeuge & Fuhrpark
Beschaffung eines Feuerwehrfahrzeuges (Gerätewagen Messtechnik) für den Landkreis Jerichower Land mit einem geschätzten Wert von 227.371 EUR.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de. Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
„Der AN ist bei Durchführung der im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehenden Maßnahmen verpflichtet, die geltenden Vorschriften, insbesondere arbeitsschutz- und umweltrechtliche Auflagen zu berücksichtigen und bei der Leistungserbringung eine geringstmögliche Beeinträchtigung der Umwelt zu gewährleisten. Der AN hat bei der Erbringung seiner Leistungen alle öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Anforderungen des KrWG und der dazugehörenden untergesetzlichen Regelwerke, des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) und der jeweils gültigen Abfallentsorgungs- sowie Abfallgebührensatzung des Landkreises Jerichower Land zu berücksichtigen. Der AG ist berechtigt, die Tätigkeiten des AN jederzeit selbst oder durch Dritte ohne vorherige Anmeldung zu kontrollieren. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des AN auf einen Dritten bedarf der Zustimmung des AG. Für die Leistungserbringung ist durch den AN qualifiziertes Personal einzusetzen. Es ist durch den AN zu gewährleisten, dass durch das Personal die arbeitsschutzrechtlichen, straßenverkehrsrechtlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden. Weiterhin sind die WSH stets mit ausreichend Personal, mindestens aber mit zwei Personen pro WSH, zu besetzen. Der AN hat sicherzustellen, dass ein weisungsbefugter Mitarbeiter von Montag bis Freitag von 08:30 bis 17:00 Uhr sowie Samstag von 09:00 bis 14:00 Uhr für den AG erreichbar ist. Sämtliches Personal, welches unmittelbaren Kontakt mit den Abfallanlieferern hat, muss die deutsche Sprache in ausreichendem Umfang beherrschen. Auf den Wertstoffhöfen werden zur Beantwortung von Fragen der Bürgerinnen und Bürger zur Abgabe von Abfällen Telefone (Mobilfunktelefone) zur Erreichbarkeit gestellt. Das Leistungsspektrum des AN umfasst neben der Auskunft vor Ort auch die Entgegennahme der Telefonanrufe auf den Wertstoffhöfen sowie die Beantwortung der telefonischen Rückfragen. Der AG erwartet, dass der AN ein gutes Gesamterscheinungsbild bei der Leistungserbringung gewährleistet und somit zu einem positiven Bild der Abfallwirtschaft im Landkreis Jerichower Land beiträgt. Der AN ist verpflichtet, sein für die ausgeschriebenen Leistungen eingesetztes Personal über alle die Leistung betreffenden rechtlichen Änderungen zu informieren und ent-sprechend zu schulen. Die verwendeten Behälter/Container müssen den geltenden Normen, Regelungen und Sicherheitsbestimmungen entsprechen. Der AN hat bei den verwendeten Containern mindestens einmal jährlich eine Prüfung gemäß der „DGUV-Regel Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter – DGUV 114–011“ in der aktualisierten Fassung oder vergleichbar durchzuführen. Die Dokumentation der Prüfung ist dem AG auf Anforderung vorzulegen. Die benötigte Containergröße und -anzahl ist durch den AN unter Berücksichtigung des Platzangebotes sowie der Gewährleistung eines störungsfreien Ablaufes und durchgängigen Nutzungsmöglichkeit der Bürger während den Öffnungszeiten selbst festzulegen und an den Bedarf anzupassen. Die verwendeten Behälter/Container müssen in optisch und technisch einwandfreiem Zustand sein. Die Gestellung sowie die Wartung und Reparatur der Behälter/Container ist Gegenstand der Leistung des AN. Die Container/Behälter sind mit Beschilderungen zu versehen (z. B. durch Magnetschilder), welche dem Anlieferer eine eindeutige Zuordnung der Abfallarten zu den entsprechenden Containern ermöglicht. Der AN hat fortlaufend für die richtige Beschilderung während des gesamten Leistungszeitraumes zu sorgen. Der AG kann nach der Erstgestellung Änderungen, insbesondere den Abzug von Containern oder die Gestellung zusätzlicher Container fordern. Sie sind binnen vier Wochen nach Mitteilung des Auftraggebers umzusetzen. Der Tausch der Container auf dem Wertstoffhof erfolgt im wirtschaftlichen Ermessen des AN so, dass dem AG dadurch keine Mehraufwendungen entstehen und ausschließlich Container getauscht werden, deren Kapazität ausgeschöpft ist. Unnötige Transporte mit zum Beispiel halbleeren Containern sind zu vermeiden. Für den Tausch und die Gestellung der Container bzw. Behälter, welche nicht durch den AN zu stellen sind (siehe Tabelle 6), stimmt sich der AN mit dem AG bzw. mit dem nach Beauftragung genannten beauftragten Dritten des AG eigenverantwortlich ab. Der AG weist ausdrücklich darauf hin, dass nur Rechnungen akzeptiert und beglichen werden können, die auf Wiegung von Abfällen in einem geeichten Messbereich zugelassener Waagen beruhen. Für Waagen an Entsorgungsanlagen, welche Gegenstand des Angebotes des AN sind, sind die Nachweise zur gültigen Eichung der Waagen vom AN vor Leistungsbeginn vorzu-legen. Die Ein- und Ausgangswiegung der Abfälle an Übergabestellen bzw. Entsorgungsanlagen hat einschließlich des Fahrers des Sammel- bzw. Transportfahrzeuges zu erfolgen. Beifahrer (Lader) sind nicht mit zu verwiegen. Der AG behält sich vor, im Rahmen der Prüfung der Angebote die Anlagen zu besichtigen und ggfs. Einsicht in die Betriebstagebücher und Genehmigungsunterlagen zu nehmen. Die vorgesehenen Entsorgungsanlagen müssen für die in der Leistungsbeschreibung genannten Abfallschlüsselnummern genehmigt bzw. zertifiziert sein. An den WSH sind grundsätzlich alle Abfallarten des Annahmekataloges anzunehmen (siehe Anhang 4). Jedoch wurde in den vergangenen Jahren nicht alle Abfallarten des Annahmekatalogs durch die Bürgerinnen und Bürger angeliefert. Demnach enthalten die nachfolgenden Tabellen nicht alle Abfallarten des Annahmekatalogs sondern nur diejenigen, welche in den vergangenen drei Jahren auch abgegeben wurden. Die Prognose der Abfallmengen der WSH Burg und Genthin beruht auf den in den Jahren 2021, 2022 und 2023 abgegebenen Abfallmengen je Abfallart.“
Preiseinschätzung
Basierend auf 4.753 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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