AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 01.06.2026 18:56 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/617bbf21-2d4a-41ed-a082-844896a00192/

5425109 - Hrostmar TLF3000

Notice-ID: 617bbf21-2d4a-41ed-a082-844896a00192 · Procedure-ID: e1da85bf-acfa-4b79-a472-1a8a291241ba

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Stammdaten

Auftraggeber
Stadt Horstmar, Horstmar
Veröffentlicht
06.09.2025
Frist (Submission)
14.10.2025
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
34144210 — Transportmittel
Branche
Fahrzeuge & Fuhrpark
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Lieferung eines TLF 3000 Los 1 TLF 3000 | Teil A - Fahrgestell Los 1 TLF 3000 | Teil B - Aufbau Los 2 - Beladung TLF 3000 +++ Die Ausschreibung gliedert sich in Los 1 TLF 3000 | Teil A - Fahrgestell / Los 1 TLF 3000 | Teil B - Aufbau und das Los 2. Anhaltende und sich verschärfende Lieferengpässe und Materialverfügbarkeiten führen momentan zu nicht kalkulierbaren Lieferterminen im führenden Los 1, so dass ein Liefertermin der auszuliefernden Beladung aktuell nicht genau definiert werden kann. Entsprechend den Grundsätzen der Gemeindeordnung ist der AG zur wirtschaftlichen Verwendung der Haushaltsmittel verpflichtet. Daher wird das Los 2 zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem ein definierter Liefertermin für das Los genannt werden kann, separat ausgeschrieben.

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
86 Tage

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Vergabeergebnis liegt uns nicht vor

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Westfalen, Münster

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).