In Anlehnung an § 45 (4) Nr. 2 VgV - In Anlehnung an § 46 (3) Nr. 2 VgV
Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung.
Ein sachkundiger Projektverantwortlicher sowie eine fachlich gleichwertige Vertretung sind zu benennen. Beide Personen müssen nachweislich im Unternehmen beschäftigt sein.
Für beide Personen sind jeweils folgende Nachweise vorzulegen:
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- Zertifizierung als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gemäß Baustellenverordnung;
- mindestens eine personenbezogene Projektreferenz über die Tätigkeit als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator bei einem Brückenbauprojekt.
Beide Personen sind im Formular "10009 Projektverantwortliche" einzutragen.