AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Individuelle Schülerbeförderung auf Schulwegen ab dem Schuljahr 2024/2025
Stammdaten
- Auftraggeber
- Saale-Holzland-Kreis, Eisenberg
- Veröffentlicht
- 09.09.2024
- Frist (Submission)
- 14.10.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 60130000 — Transportdienste
- Branche
- Verkehr & Logistik
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Der Auftragnehmer ist für die Organisation und Durchführung der Beförderung sämtlicher – vom Auftraggeber benannten – im Saale-Holzland-Kreis wohnenden Schüler unter Einhaltung der in dieser Leistungsbeschreibung genannten Leistungs- und Qualitätsvorgaben zuständig.Der hier beschriebene Bereich der Schülerbeförderung zeichnet sich dadurch aus, dass● es sich bei dem zu befördernden Personenkreis um teils mehrfachbehinderte oderverhaltensauffällige Schüler handelt, die einen besonders rücksichtsvollen Umgang benötigen.● er über die Dauer der Vertragslaufzeit Veränderungen unterliegen kann, aufdie der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Dies können u. a. An- und Abmeldungen, Wohnsitzänderungen, Unterrichtsanfangs- und endzeiten, Beschulung sowie Schwere der Behinderung der zu befördernden Schüler betreffen, welche sich innerhalb oder zu Beginn eines Schuljahres verändern können.Aus organisatorischen Gründen können die genauen Daten (insbesondere Anschrift, Besonderheiten bei der Beförderung) hinsichtlich der zu befördernden Schüler dem Auftragnehmer jeweils erst kurz nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens, teilweise erst kurz vor Beginn eines Schuljahres mitgeteilt werden.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 10.02.2025
- Ende
- 15.02.2028
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 46 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 14.10.2024
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer beim Thüringer Landesverwaltungsamt, Weimar
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.