AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Bestandsräumung im Seuchenfall – Geflügel und Klauentiere
Stammdaten
- Auftraggeber
- Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit , Erlangen
- Veröffentlicht
- 22.06.2026
- Frist (Submission)
- 23.07.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 77100000 — Landwirtschaft, Forst, Gartenbau
- Branche
- Sonstiges
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
In Vorbereitung auf entsprechende Situationen soll, neben weiterer Vorsorge, für das Töten von Geflügel und Klauentieren ein Vertrag geschlossen werden, der sicherstellt, dass im Tierseuchenfall die materiellen, technischen und personellen Kapazitäten zur Verfügung stehen, um die Tierseuche effektiv zu bekämpfen. Hiermit soll eine möglichst schnelle und effektive Tötung von Geflügel- und Klauentierbeständen nach den Vorschriften der VERORDNUNG (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) i. V. m. der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen in der jeweils geltenden Fassung und des Tiergesundheitsgesetz vom 27. März 2026 in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet werden. Die Leistung wird in 2 Lose aufgeteilt, wobei Los 1 die Tötung von Geflügel und Los 2 die Tötung von Klauentieren (Paarhufer) umfasst.
Lose
2 Lose (max. 2 pro Bieter).
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 39 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 23.07.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern, Ansbach
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.