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Beförderung von Kindern und Schülern der Pestalozzischule Sonderpädagogisches Förderzentrum Neuötting - Interimsvergabe
Landkreis Altötting · Altötting · Bayern
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Beschreibung
Der Landkreis Altötting ist als Schulaufwandsträger der Pestalozzischule Sonderpädagogisches Förderzentrum Neuötting zuständig für die Schülerbeförderung gem. Art. 1 und Art. 3 Abs. 4 BaySchFG und § 1 Satz 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 SchBefV. Der Landkreis Altötting umfasst 24 Gemeinden. Zu befördern sind Kinder der Schulvorbereitenden Einrichtung und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 9 zum Schulstandort in Neuötting und Kinder der Schulvorbereitenden Einrichtung und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 2 zur Außenstelle in Burghausen. Der Landkreis Altötting hat im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV die Beförderung der Kinder und Schüler für den Zeitraum von September 2024 bis Juli 2025 vorübergehend vergeben (Interimsvergabe).
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Verkehr & Logistik
Der Landkreis Altötting sucht einen Dienstleister für die Schülerbeförderung von Kindern und Schülern der Pestalozzischule Neuötting und deren Außenstelle in Burghausen für das Schuljahr 2024/2025.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de. Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
„Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV: Die Sachzwänge ergeben sich aus der Sicherstellung der Beförderung (Daseinsvorsorge) zum 10.09.2024, dem vorangegangenen teilweisen ergebnislosen offenen Verfahren sowie der Brisanz in Hinblick auf die Verfahrensfristen. Die Umstände hierfür konnten weder vorausgesehen werden, noch durch den Auftraggeber beeinflusst werden, sodass diese ihm nicht zuzurechnen sind. Eine Verletzung des Wettbewerbsgebots gem. § 97 Abs. 1 GWB durch die Interimsvergabe wird nicht angenommen, da im Rahmen des vorangegangenen offenen Verfahrens bereits größtmöglicher Wettbewerb hergestellt wurde und nun im Rahmen dieses Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb grds. sämtliche dem Auftraggeber bekannte Unternehmen aufgefordert wurden. Es wurde darauf geachtet, dass der Interimszeitraum so kurz wie möglich gefasst ist. Parallel zum Abschluss dieser Interimsvergabe wird das offene Verfahren für den Vertragszeitraum 01.08.2025 bis längstens 31.07.2028 (bzw. 31.07.2030) vorbereitet.“
Vergabe-Ergebnis
Preiseinschätzung
Basierend auf 39 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
Eingegangene Angebote pro Los
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