AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://www.deutsches-ausschreibungsblatt.de/VN/X-KRZN-2024-0006) · Abgerufen am 10.08.2026 16:17 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/66db6ea3-153a-4f6e-aada-5852490db271/

Serverwartung, interaktive Displays & Backup

Notice-ID: 66db6ea3-153a-4f6e-aada-5852490db271 · Procedure-ID: aa16e2e8-ccff-41ea-be39-5469bf63f433

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Stammdaten

Auftraggeber
Kommunales Rechenzentrum Niederrhein, Kamp-Lintfort
Veröffentlicht
01.07.2024
Frist (Submission)
31.07.2024
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
48000000 — Software
Branche
IT & Digitalisierung
Geschätztes Rahmen-Volumen
4.470.000 € (frühestes Los — abweichende Werte je Los siehe „Lose im Detail")
Rahmen-Maximum
10.900.000 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Zur Kalkulation der Instandhaltungspreise in Los 1 stehen Beispielkonfigurationen (vgl. Anlagen 04a - 07a) zur Verfügung. Der Bieter hat im Preisblatt Los 1 Einzelpreise für die Durchführung von Instandhaltungsleistungen für 48 Monate für neu beschaffte Server anzugeben. Diese Einzelpreise gelten ausschließlich während der Laufzeit dieses Vertrags und nur, sofern die Ersatzteilversorgung sichergestellt werden kann. Die Einzelpreise müssen sich auf die jeweiligen Server unter Berücksichtigung der jeweiligen Konfiguration beziehen. Die Angebote im Rahmen der Einzelabrufe müssen sämtliche Bedingungen dieser Ausschreibung berücksichtigen und müssen nach Ablauf der Garantiezeit für weitere 12 Monate in Anspruch genommen werden können. Nähere Angaben zu dem Gegenstand der Beschaffung enthalten die Vergabebekanntmachung sowie die entsprechenden Vergabeunterlagen gem. Kapitel II, Ziffer 7.1 dieser Verfahrensbedingungen (insbesondere Kriterienkataloge, Preisblatt, Rahmenverträge).Von dem Auftragnehmer zu erstellende Angebote sind immer mit dem Zusatz "gemäß Rahmenvereinbarung Wartung, Displays & Backup" zu versehen. Die in der Anlage "Aufstellung der verbundenen Kommunalverwaltungen_Los 1" aufgeführten Stellen sind berechtigt, zu den in der Rahmenvereinbarung zu Los 1 festgelegten Konditionen über das KRZN die vereinbarten Instandhaltungsleistungen abzurufen. — Alle angebotenen Artikel müssen zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung auf dem deutschen Markt verfügbar sein, denn es ist geplant, dass die ersten Lieferungen bereits kurz nach der Zuschlagserteilung erfolgen sollen. Die Verbandsmitglieder des KRZN sowie die zugehörigen Schulen und sonstige in den Anlagen "Aufstellung der verbundenen Kommunalverwaltungen_Los 2" aufgeführten Stellen sind berechtigt, zu den in der je Los jeweils geschlossenen Rahmenvereinbarung festgelegten Konditionen über das KRZN interaktive Displays nach Bedarf abzurufen (vgl. dazu auch Kap. I Ziff. 2 der Verfahrensbedingungen). Wegen der Einzelheiten wird auf den jeweiligen Kriterienkatalog und Preisblatt des Loses 2 verwiesen. Es handelt sich bei Los 2 um eine produkt-/herstellerspezifische Ausschreibung bzw. Vorgaben gem. § 31 Abs. 6 S. 1 VgV, die auf die bisher im Verbandsgebiet im Einsatz befindlichen Geräte, d.h. auf den vorhandenen Bestand, zurückzuführen ist/sind (technischer Zwang). Insoweit soll auch weiterhin die einheitliche Ausstattung mit derselben Gerätegruppe bzw. mit demselben Gerätetypus des jeweiligen Herstellers in der jeweiligen Schule bzw. beim jeweiligen Schulträger gesichert und die Geräte-Standardisierung - auch in Bezug auf die technische Handhabung, Bedienung, Beschulung und den einheitlichen Betrieb - in den Schulen gewährleistet werden. Die Vergabestelle hat sich im Rahmen dieser Entscheidung auch mit den Produkten anderer Hersteller sowie alternativen technischen Lösungen, die den Wettbewerb ggf. weniger einschränken, auseinandergesetzt; allerdings überwiegt hier das Beschaffungsinteresse der beteiligten öffentlichen Stellen an einer jeweils einheitlichen Ausstattung das Interesse des Marktes an einem produkt-/ herstellerneutralen Wettbewerb (vgl. VK Rheinland, Beschluss v. 12.11.2018, VK K 42/18). Nähere Angaben zu dem Gegenstand der Beschaffung enthalten die entsprechenden Vergabeunterlagen gem. Kapitel II, Ziffer 7.1 der Verfahrensbedingungen (insbesondere Kriterienkataloge, Preisblatt, Rahmenverträge). Von dem Auftragnehmer zu erstellende Angebote sind immer mit dem Zusatz "gemäß Rahmenvereinbarung Wartung, Displays & Backup" zu versehen. Das KRZN ist im Sinne einer Innovationsklausel insbesondere in Fällen, in denen bisher gelieferte Produkte auf dem Markt nicht mehr angeboten werden, berechtigt, vom Auftragnehmer eine Warenkorbanpassung bzw. auch jederzeit eine Warenkorberweiterung zu verlangen. Diese Innovationsklausel gilt ebenso in den Fällen, in denen angebotene Produkte aus unvorhersehbaren Gründen zum Lieferzeitpunkt vom Hersteller nicht mehr hergestellt und auch sonst nicht mehr bezogen werden können. Das beauftragte Unternehmen hat dies auf Nachfrage des KRZN nachzuweisen. Dies betrifft insbesondere Nachfolgemodelle, kann aber auch ein Produkt eines anderen Herstellers oder eine andere Produktlinie betreffen, sofern ein solches Nachfolgemodell nicht vorhanden ist. Das KRZN hat in allen Fällen das alleinige Bestimmungsrecht, festzulegen, welche Ersatzprodukte geliefert werden. — Alle angebotenen Artikel müssen zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung auf dem deutschen Markt verfügbar sein, denn es ist geplant, dass die ersten Lieferungen bereits kurz nach der Zuschlagserteilung erfolgen sollen. Die Verbandsmitglieder des KRZN sowie die zugehörigen Schulen und sonstige in den Anlagen "Aufstellung der verbundenen Kommunalverwaltungen_Los 3" aufgeführten Stellen sind berechtigt, zu den in der je Los jeweils geschlossenen Rahmenvereinbarung festgelegten Konditionen über das KRZN interaktive Displays nach Bedarf abzurufen (vgl. dazu auch Kap. I Ziff. 2 der Verfahrensbedingungen). Wegen der Einzelheiten wird auf den jeweiligen Kriterienkatalog und Preisblatt des Loses 3 verwiesen. Es handelt sich bei in dem Los 3 um eine produkt-/herstellerspezifische Ausschreibung bzw. Vorgaben gem. § 31 Abs. 6 S. 1 VgV, die auf die bisher im Verbandsgebiet im Einsatz befindlichen Geräte, d.h. auf den vorhandenen Bestand, zurückzuführen ist/sind (technischer Zwang). Insoweit soll auch weiterhin die einheitliche Ausstattung mit derselben Gerätegruppe bzw. mit demselben Gerätetypus des jeweiligen Herstellers in der jeweiligen Schule bzw. beim jeweiligen Schulträger gesichert und die Geräte-Standardisierung - auch in Bezug auf die technische Handhabung, Bedienung, Beschulung und den einheitlichen Betrieb - in den Schulen gewährleistet werden. Die Vergabestelle hat sich im Rahmen dieser Entscheidung auch mit den Produkten anderer Hersteller sowie alternativen technischen Lösungen, die den Wettbewerb ggf. weniger einschränken, auseinandergesetzt; allerdings überwiegt hier das Beschaffungsinteresse der beteiligten öffentlichen Stellen an einer jeweils einheitlichen Ausstattung das Interesse des Marktes an einem produkt-/ herstellerneutralen Wettbewerb (vgl. VK Rheinland, Beschluss v. 12.11.2018, VK K 42/18). Nähere Angaben zu dem Gegenstand der Beschaffung enthalten die entsprechenden Vergabeunterlagen gem. Kapitel II, Ziffer 7.1 der Verfahrensbedingungen (insbesondere Kriterienkataloge, Preisblatt, Rahmenverträge). Von dem Auftragnehmer zu erstellende Angebote sind immer mit dem Zusatz "gemäß Rahmenvereinbarung Wartung, Displays & Backup" zu versehen. Das KRZN ist im Sinne einer Innovationsklausel insbesondere in Fällen, in denen bisher gelieferte Produkte auf dem Markt nicht mehr angeboten werden, berechtigt, vom Auftragnehmer eine Warenkorbanpassung bzw. auch jederzeit eine Warenkorberweiterung zu verlangen. Diese Innovationsklausel gilt ebenso in den Fällen, in denen angebotene Produkte aus unvorhersehbaren Gründen zum Lieferzeitpunkt vom Hersteller nicht mehr hergestellt und auch sonst nicht mehr bezogen werden können. Das beauftragte Unternehmen hat dies auf Nachfrage des KRZN nachzuweisen. Dies betrifft insbesondere Nachfolgemodelle, kann aber auch ein Produkt eines anderen Herstellers oder eine andere Produktlinie betreffen, so-fern ein solches Nachfolgemodell nicht vorhanden ist. Das KRZN hat in allen Fällen das alleinige Bestimmungsrecht, festzulegen, welche Ersatzprodukte geliefert werden. — Das KRZN stellt den in der Anlage "Aufstellung der verbundenen Kommunalverwaltungen_Los 4" aufgeführten Verbandanwendern Backup-Lizenzen des Herstellers Commvault zur Verfügung. Die angebotenen Lizenzen müssen über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung verfügbar sein. Hierbei handelt es sich um produktspezifische Vorgaben gem. § 31 Abs. 6 S. 1 VgV, die auf den bisherigen Einsatz dieser Software im KRZN-Verbandsgebiet zurückzuführen sind. Eine Mischung von Herstellern einer Backup-Software ist aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, bzw. nur unter großen Aufwand umsetzbar. Nähere Angaben zu dem Gegenstand der Beschaffung enthalten die entsprechenden Vergabeunterlagen gem. Kapitel II, Ziffer 7.1 der Verfahrensbedingungen (insbesondere Kriterienkataloge, Preisblatt, Rahmenverträge).

Lose

4 Lose (max. 4 pro Bieter).

Lose im Detail

Dieses Verfahren ist in 4 Lose unterteilt — mit unterschiedlichen Auftragswerten je Los. Maßgeblich ist jeweils das Los, das Sie bearbeiten.

Los 1 — Instandhaltungsleistungen für HP-Server

Geschätzter Wert
2.000.000 €

Los 2 — Interaktive Displays SMART

Geschätzter Wert
740.000 €

Los 3 — Interaktive Displays Promethean

Geschätzter Wert
1.350.000 €

Los 4 — Backup Commvault

Geschätzter Wert
380.000 €

Vertragslaufzeit

Beginn
04.09.2024
Ende
03.09.2025

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
40 Tage

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Vergabeergebnis liegt uns nicht vor

Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Rheinland über Bezirksregierung Köln, Köln

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).