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Rahmenvereinbarung Dienstleistungen E-Government - Los 2 (Verwaltungsinternes E-Government)
Freistaat Thüringen vertreten durch das Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur · Erfurt · Thüringen · Oberste Landesbehörde
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Vergabe-Ergebnis
Beschreibung
Rahmenvereinbarung über die Beschaffung von Dienstleistungen zur Unterstützung des Auftraggebers auf dem Gebiet des E-Government i.S.d. § 1 ThürEGovG. Ebenso umfasst sind Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem IT-Planungsrat für den Freistaat Thüringen umzusetzen sind. Erfasst werden insbesondere Unterstützungs-, Entwicklungs-, Beratungs- und sonstige Dienstleistungen zur sukzessiven Entwicklung, Einführung, Steuerung sowie der kontinuierlichen quantitativen und qualitativen Fortentwicklung digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien der öffentlichen Verwaltung des Freistaates Thüringen. Los 2 betrifft das verwaltungsinterne E-Government und beschreibt die interne Digitalisierung von Verwaltungsprozessen und Strukturen.
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Leistung 60 %Qualität
Leistung zu 60% Die Punktebewertung für das Zuschlagskriterium Leistung erfolgt gemäß den Bewertungsmaßstäben im Dokument "Bewertungsmatrix", Tabellenblatt "Leistungspunkte", welches Bestandteil der Vergabeunterlagen ist.
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Preis 40 %
Preis zu 40% Die Punktebewertung für das Zuschlagskriterium Preis erfolgt gemäß den Bewertungsmaßstäben im Dokument "Bewertungsmatrix", Tabellenblatt "Preispunkte", welches Bestandteil der Vergabeunterlagen ist.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
§ 135 Abs. 1 u. 2 GWB (Unwirksamkeit) (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 GWB (Einleitung, Antrag) (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
Angebote werden eingeholt
Geschätzter Wert 5.000.000 €1 Veröffentlichung
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Vergabeergebnis Sie sind hier
Auftrag wurde zugeschlagen · 36 Tage nach Fristende
Auftragnehmer Bechtle GmbHAuftragsvolumen (Rahmen) 5.000.000 €1 Veröffentlichung
- 06.03.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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Preiseinschätzung
Basierend auf 2.959 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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